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Regelwerk

ThürSachkunde PrüfVO - Thüringer Sachkundeprüfungsverordnung
Thüringer Verordnung über die Prüfungsstandards und die Durchführung der Sachkundeprüfung bei gefährlichen Tieren

- Thüringen -

Vom 19. Januar 2012
(GVBl. Nr. 2 vom 28.02.2012 S. 49; 08.08.2013 S. 208 13)


Aufgrund des § 5 Abs. 1 Satz 3 des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 93) verordnet das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit und dem Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz:

§ 1 Zur Abnahme der Sachkundeprüfung bei gefährlichen Hunden berechtigte Personen 13

(1) Zur Abnahme der Sachkundeprüfung bei Haltern gefährlicher Hunde sind solche Personen berechtigt, die amtlich anerkannt sind (sachkundige Personen). Die amtliche Anerkennung wird vom Landesverwaltungsamt im Einvernehmen mit dem Landesamt für Verbraucherschutz Personen auf Antrag erteilt, die aufgrund ihrer Ausbildung, regelmäßiger Fortbildung und langjährigen Erfahrung im Umgang mit Hunden besonders geeignet sind, die Gefährlichkeit von Hunden festzustellen. Nach erfolgter Anerkennung wird die sachkundige Person in eine vom Landesverwaltungsamt geführte Liste eingetragen. Diese enthält den Namen, die Anschrift sowie das Prüfungsgebiet der sachkundigen Person.

(2) Als sachkundig im Sinne des Absatzes 1 gelten insbesondere

  1. beamtete oder praktizierende Tierärzte,
  2. bestellte Ausbilder für Hunde im Dienst-, Rettungs-, Therapie-, Blindenführhunde- oder Behindertenbegleithundewesen.

Andere Personen haben ihre besondere Sachkunde durch die Vorlage entsprechender Unterlagen oder sonstiger Beweismittel bei der Stellung des Antrags nach Absatz 1 nachzuweisen.

(3) Vor Aufnahme ihrer Tätigkeit hat die sachkundige Person an einer Unterweisung zur einheitlichen Anwendung der Sachkundeprüfung beim Landesverwaltungsamt teilzunehmen. Die sachkundige Person ist nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1979 (BGBl. I S. 469, 547) in der jeweils geltenden Fassung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu verpflichten. Sie hat regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen zu besuchen und dies dem Landesverwaltungsamt durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Innerhalb von zwei Jahren soll mindestens eine fachspezifische Fortbildungsveranstaltung besucht werden. Zu diesen zählen insbesondere verhaltenstherapeutische Symposien der Gesellschaft für Tierverhaltensmedizin und -therapie (GTVMT e.V.), Hamburg, und Schulungsmaßnahmen des Verbands für das Deutsche Hundewesen (VDH e.V.), Dortmund, zum Thema Aggressionsverhalten bei Hunden sowie Fortbildungsveranstaltungen tierärztlicher Vereinigungen und Verbände.

(4) Die amtliche Anerkennung als sachkundige Person kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen oder nach Ablauf von drei Jahren der Besuch einer Fortbildungsveranstaltung nicht nachgewiesen wurde. Der Widerruf erfolgt schriftlich und ist zu begründen.

(5) Vor der Vollendung des sechsten Lebensmonats eines Hundes soll die praktische Prüfung in der Regel nicht durchgeführt werden.

§ 2 Durchführung der Sachkundeprüfung für Halter gefährlicher Hunde

(1) Das Vorliegen einer ausreichenden Sachkunde nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren für die Haltung eines gefährlichen Hundes wird bei Personen vermutet, die als sachkundige Personen nach § 1 anerkannt wurden.

(2) Der Halter eines gefährlichen Hundes hat der zuständigen Behörde seine Sachkunde nachzuweisen. Der Nachweis wird durch eine Bescheinigung über eine erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung (Sachkundenachweis) geführt.

(3) Die Sachkundeprüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Das Nichtbestehen der theoretischen Prüfung schließt den Halter von der Teilnahme an der praktischen Prüfung aus. Wiederholungen der Sachkundeprüfung sind zulässig. Für die Durchführung der Sachkundeprüfung ist ein Prüfungsformular zu verwenden (Anlage 1).

(4) Die Kosten für die Sachkundeprüfung, einschließlich des Sachkundenachweises, hat der Halter zu tragen.

§ 3 Theoretische Prüfung

(1) Der Halter eines gefährlichen Hundes hat ausreichende theoretische Kenntnisse nachzuweisen über

  1. das Sozialverhalten und die Ausdrucksformen des Hundes sowie rassespezifische Eigenschaften (insbesondere Körperbau und Körpersprache),
  2. Haltung, Ernährung sowie allgemeine Pflege und Hygiene von Hunden,
  3. das Erkennen und Beurteilen einer typischen Gefahrensituation mit Hunden,
  4. Erziehung und Ausbildung von Hunden sowie
  5. die rechtlichen Grundlagen für den Umgang mit Hunden.

(2) Für die Durchführung der theoretischen Prüfung ist ein Fragenkatalog zu verwenden (Anlage 2). Für jeden Prüfungsteilnehmer sind durch die sachkundige Person jeweils 40 Fragen auszuwählen.

(3) Der theoretische Teil der Prüfung gilt dann als bestanden, wenn mindestens 75 vom Hundert der gestellten Fragen vollständig und richtig beantwortet wurden. Fragen, bei denen nicht alle richtigen oder bei denen nicht richtige Einzelantworten angekreuzt wurden, gelten als nicht richtig beantwortet. Bei Zuordnungs- und Verknüpfungsfragen müssen alle Verknüpfungen richtig sein.

§ 4 Praktische Prüfung

(1) Der Halter eines gefährlichen Hundes hat durch das Ablegen einer praktischen Prüfung nachzuweisen, dass er den Hund sicher beherrscht.

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