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Regelwerk, Naturschutz, Tierschutz

ThürTierGefG -
Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren
- Thüringen -

Vom 22. Juni 2011
(GVBl. Nr. 6 vom 30.06.2011 S. 93; 12.02.2018 S. 1 18; 10.05.2018 S. 224 18a)



Überschift geändert 18

vorherige Regelung: Thüringer Gefahren-Hundeverordnung

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Zweck

Zweck dieses Gesetzes ist es, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorzubeugen und abzuwehren, die mit dem Halten und Führen von gefährlichen und anderen Tieren verbunden sind.

§ 2 Allgemeine Regelungen 18

(1) Tiere sind so zu halten, dass Menschen und Sachen nicht gefährdet werden. Sie sind insbesondere in sicherem Gewahrsam zu halten.

(2) Halter eines Tieres ist derjenige, der über das Tier bestimmen kann, der für die Kosten und die Unterhaltung des Tieres aufkommt, dem allgemein die Vorteile des Tieres zugute kommen und der das wirtschaftliche Risiko des Verlusts des Tieres trägt.

(3) Die zuständige Behörde kann Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die mit dem Halten und Führen von Tieren verbunden ist, insbesondere Störungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, abzuwehren. Das Ordnungsbehördengesetz findet Anwendung, soweit in diesem Gesetz keine Regelung getroffen wird.

(4) Der Halter eines Hundes ist verpflichtet, den Hund auf seine Kosten dauerhaft und unverwechselbar mit einem fälschungssicheren elektronisch lesbaren Transponder nach ISO-Standard (Mikrochip) durch einen Tierarzt kennzeichnen zu lassen. Der Halter hat der zuständigen Behörde die Kennzeichnung anzuzeigen. Die zuständige Behörde darf die gespeicherten Daten im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz zur Feststellung der Person des Halters nutzen. Das für Ordnungsrecht zuständige Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem für Tierschutz und Tiergesundheit zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die Art und Weise der Kennzeichnung sowie die Verwendung der personenbezogenen Daten des Hundehalters.

(5) Der Halter eines Hundes oder eines gefährlichen Tieres im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch das Tier verursachten Personen- und Sachschäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500.000 Euro für Personenschäden und in Höhe von 250.000 Euro für sonstige Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Zuständige Stelle nach § 117 Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) ist die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 zuständige Behörde. Der Halter hat der zuständigen Behörde den Abschluss der Versicherung durch eine Bescheinigung nach § 113 Abs. 2 VVG nachzuweisen.

§ 3 Gefährliche Tiere 18

(1) Als gefährliche Tiere im Sinne dieses Gesetzes gelten

  1. Tiere einer wildlebenden Art, die Menschen durch Körperkraft, Gifte oder Verhalten erheblich verletzen können und ihrer Art nach unabhängig von individuellen Eigenschaften allgemein gefährlich sind oder
  2. gefährliche Hunde nach Maßgabe des Absatzes 2.

(2) Als gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes gelten Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens durch die zuständige Behörde nach Durchführung eines Wesenstests nach § 9 im Einzelfall als gefährlich festgestellt wurden, weil sie

  1. eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben,
  2. einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung oder aus dem elementaren Selbsterhaltungstrieb des Hundes geschah,
  3. ein Tier gebissen haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein oder einen anderen Hund trotz dessen offensichtlich erkennbarer, artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen und nicht nur geringfügig verletzt haben,
  4. außerhalb des befriedeten Besitztums des Halters wiederholt in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen oder ein anderes aggressives Verhalten gezeigt haben, das nicht dem elementaren Selbsterhaltungstrieb des Hundes entspringt oder
  5. durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Vieh, Katzen oder Hunde sowie unkontrolliert Wild hetzen oder reißen.

(3) Das für Ordnungsrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Tierschutz und Tiergesundheit zuständigen Ministerium sowie dem für Artenschutz zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Tiere zu bestimmen, die als gefährlich im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten.

(4) Die festgestellte Gefährlichkeit eines Hundes im Sinne des Absatzes 2 kann auf Antrag des Halters durch einen erneuten Wesenstest nach § 9, frühestens jedoch nach neun Monaten, widerlegt werden. Die zuständige Behörde stellt fest, ob der Hund gefährlich ist.

(5) Widerspruch und Klage gegen die Feststellung der Gefährlichkeit durch die zuständige Behörde nach Absatz 2 oder Absatz 4 haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 4 Erlaubnispflicht 18

(1) Wer ein gefährliches Tier halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn

  1. der Tierhalter die zur Haltung eines gefährlichen Tieres erforderliche Sachkunde ( §

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(Stand: 06.07.2018)

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