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Zusammenarbeit der Flurbereinigungs- und Naturschutzbehörden sowie der nach § 63 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) zur Mitwirkung in bestimmten Verfahren berechtigten anerkannten Naturschutzvereinigungen in Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)
- Thüringen -
Vom 1. November 2010
(ThürStAnz Nr. 45 vom 08.11.2010 S. 1544; 27.07.2015 S. 1339 15; 09.10.2018 S. 1383 18)
Neufassung der Verwaltungsvorschrift vom 13.12 .2001 (ThürStAnz Nr. 1/2002 S. 43 - 46)
Das Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz erlässt zur Regelung der Zusammenarbeit zwischen Flurbereinigungs- und Naturschutzbehörden sowie den nach § 63 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29.07.2009 ( BNatSchG) in der jeweils geltenden Fassung zur Mitwirkung in bestimmten Verfahren berechtigten anerkannten Verbänden, Vereinen und Vereinigungen (nachstehend: anerkannte Naturschutzvereinigungen) nachfolgende Verwaltungsvorschrift.
Diese Verwaltungsvorschrift berücksichtigt die durch die "Föderalismusreform I" erfolgte Überführung des Naturschutzrechtes aus der Rahmenkompetenz des Bundes in die konkurrierende Gesetzgebung mit Abweichungsrecht zugunsten der Länder mit der Folge, dass das zum 01.03.2010 in Kraft getretene Bundesnaturschutzgesetz unmittelbar gilt und zuvor bestehendes Landesrecht verdrängt, soweit nicht Öffnungsklauseln seine Weitergeltung anordnen.
1 Zusammenarbeit bei Flurbereinigungsverfahren nach den §§ 1 und 87 FlurbG
1.1 Grundsätze und Vorbemerkungen
1.1.1 Die Flurbereinigungsbehörden haben bei der Planung und Durchführung der Neuordnung ländlichen Grundbesitzes, unbeschadet der Rechtsgarantien des FlurbG, alle Möglichkeiten für die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu nutzen und konkurrierende Nutzungsansprüche an Boden, Natur und Landschaft auszugleichen.
1.1.2 Bei der Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes sind gemäß § 37 FlurbG die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (insbes. §§ 1, 2 und 5 BNatSchG) mit den anderen im Rahmen der Flurbereinigung zu wahrenden öffentlichen Belangen gerecht abzuwägen.
1.1.3 Die Naturschutzbehörden tragen im Rahmen ihrer Beteiligung auch zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes nach den Zielen des § 1 Abs. 3 BNatSchG und zur Sicherung von Erholung und Landschaftsbild nach § 1 Abs. 4 ff. BNatSchG bei.
1.1.4 Hinsichtlich der Beteiligung der Naturschutzbehörden und anerkannten Naturschutzvereinigungen gelten folgende Grundsätze:
Die untere Naturschutzbehörde ist bei der Durchführung der Maßnahmen nach § 37 Abs. 1 FlurbG als Träger öffentlicher Belange (TÖB) am Flurbereinigungsverfahren zu beteiligen und zur Mitwirkung verpflichtet.
Die obere Naturschutzbehörde ist wegen der Führung des Kompensationsverzeichnisses (§ 17 BNatSchG i. V. m. § 8 ThürNatG) zu beteiligen.
Sollte in Ausnahmefällen, z.B. aufgrund von Projekten mit besonderer naturschutzfachlicher Tragweite oder des Betroffenseins mehrerer unterer Naturschutzbehörden, eine Beteiligung der oberen Naturschutzbehörde zweckmäßig sein, teilt die obere Naturschutzbehörde dies der obersten Naturschutzbehörde mit. Diese stimmt die Vorgehensweise mit der obersten Flurbereinigungsbehörde ab und beauftragt ggf. die obere Naturschutzbehörde mit der Wahrnehmung der Interessen eines Trägers öffentlicher Belange in dem betreffenden Flurbereinigungsverfahren. Die oberste Flurbereinigungsbehörde informiert die Flurbereinigungsbehörde, dass die obere Naturschutzbehörde im weiteren Verfahren als TÖB zu beteiligen ist.
Nach § 63 Abs. 2 BNatSchG ist eine Beteiligung der anerkannten Naturschutzvereinigungen bei mit Eingriffen verbundenen Flurbereinigungsverfahren nicht mehr generell (§ 45 Abs. 1 Nr. 6 ThürNatG), sondern nur noch
erforderlich.
Sofern feststeht, dass die Maßnahmen in einem Flurbereinigungsverfahren auf dem Wege der Plangenehmigung zugelassen werden und Entscheidungen nach § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG nicht erforderlich sind, ist eine Beteiligung der anerkannten Naturschutzvereinigungen bei der Aufstellung des Wege- und Gewässerplanes mit landschaftspflegerischem Begleitplan daher nicht erforderlich. Soll die Zulässigkeit über eine Planfeststellung hergestellt werden, gilt Nr. 1.4.2.
Die Flurbereinigungsbehörde soll anerkannte Naturschutzvereinigungen bei einzelnen Verfahrensschritten (z.B. Flächenbereitstellung für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ( 1.2.7), Landschaftsbestandsaufnahme ( 1.3)) hinzuziehen, wenn dies aufgrund der Gegebenheiten im Verfahrensgebiet und/oder der Verfahrensziele des Flurbereinigungsverfahrens dienlich ist.
1.2 Beteiligung vor der Anordnung eines Flurbereinigungsverfahrens
1.2.1 In der Projektbeschreibung vor Anordnung eines Flurbereinigungsverfahrens erstellt die Flurbereinigungsbehörde im Benehmen mit der landwirtschaftlichen Berufsvertretung sowie den beteiligten Behörden und Organisationen in einem Vorverfahren die allgemeinen Grundsätze für die zweckmäßige Neugestaltung (Neugestaltungsgrundsätze) des Flurbereinigungsgebietes.
1.2.2 Bei der Aufstellung der Neugestaltungsgrundsätze hat die Flurbereinigungsbehörde gemäß § 9 Abs. 5 BNatSchG die Inhalte der Landschaftsplanung, die von der unteren Naturschutzbehörde zu übermitteln sind, zu berücksichtigen. Soweit den Inhalten der Landschaftsplanung nicht Rechnung getragen werden kann, ist dies zu begründen.
1.2.3 Rechtzeitig vor der Abstimmung der allgemeinen Grundsätze unterrichtet die Flurbereinigungsbehörde betroffene Behörden und Organisationen, insbesondere die untere Naturschutzbehörde, die Landwirtschaftsbehörde, den Vorstand der Teilnehmergemeinschaft und die Gemeinde über vorliegende Planungen i. S. von § 38 FlurbG. Anschließend sind die allgemeinen Grundsätze für die zweckmäßige Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes mit diesen zu erörtern (Termin nach § 38 FlurbG). Die Flurbereinigungsbehörde hat rechtzeitig zu diesem Termin zu laden.
1.2.4 Die Flurbereinigungsbehörde unterrichtet im Rahmen der Anhörung nach § 5 Abs. 3 FlurbG die obere und die untere Naturschutzbehörde über den vorgesehenen Zeitpunkt der Anordnung, über die Ziele und die Verfahrensart sowie das voraussichtliche Verfahrensgebiet und übersendet die in dem Termin nach Nr. 1.2.3 erstellten Neugestaltungsgrundsätze mit dem Hinweis, dass diese mit der Anordnung des Verfahrens die Qualität der "Allgemeinen Grundsätze nach § 38 FlurbG" erlangen.
1.2.5 18 Die Naturschutzbehörden haben der Flurbereinigungsbehörde mitzuteilen, ob und welche das voraussichtliche Flurbereinigungsgebiet berührende Planungen (insbesondere Landschafts[rahmen]pläne, Pläne zur Ausweisung und zur Pflege und Entwicklung von Schutzgebieten, Managementpläne für Natura 2000-Gebiete, Naturschutzprojekte) und neue Verordnungen seitens des Naturschutzes beabsichtigt sind oder bereits feststehen. Die Mitteilungspflicht gilt für die gesamte Dauer des Verfahrens.
Die Naturschutzbehörde informiert die Flurbereinigungsbehörde außerdem über die nach ihrer Erkenntnis im konkreten Flurbereinigungsverfahren und angesichts der geplanten Maßnahmen voraussichtlich notwendigen besonderen Untersuchungen und Verfahrensschritte aufgrund der Regelungen der §§ 34 (Natura 2000-Verträglichkeit) und 44 (Besonderer Artenschutz) BNatSchG. Die Naturschutzbehörde informiert zugleich über die ihr hierzu vorliegenden Daten (Erhaltungsziele, Vorkommen von Arten und Lebensräumen etc.). Bei Bedarf findet eine Abstimmung zum Untersuchungsumfang und Verfahren statt. Diese Beteiligung erfolgt so frühzeitig, dass sie in die Konzeption der Landschaftsbestandsaufnahme ( 1.3.1) eingehen kann.
Im Hinblick auf das Ziel der Flurbereinigungsbehörden, die notwendigen und erforderlichen Maßnahmen sowie Konflikte im Planungsgebiet bereits in die Entscheidung über die Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens einfließen zu lassen, ist die Naturschutzbehörde unabhängig von den gesetzlichen Vorschriften zum Flurbereinigungsverfahren gehalten, die von ihr zu vertretenden Belange zu diesem Zeitpunkt so vollständig als möglich einzubringen. Eine intensive Abstimmung und konstruktive Begleitung des Verfahrens bereits zu diesem Zeitpunkt effektiviert die späteren förmlichen Verfahrensschritte.
1.2.6 Vor Anordnung des Verfahrens untersucht die Flurbereinigungsbehörde, zu welchem Ergebnis eine gebietsbezogene Vorprüfung hinsichtlich möglicher Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen kommt.
1.2.7 Über die Möglichkeiten der Flächenbereitstellung für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege und deren Finanzierung stimmen sich Flurbereinigungsbehörde und untere Naturschutzbehörden frühzeitig ab.
1.2.8 Die Flurbereinigungsbehörde übersendet den nach 1.1.4 zu unterrichtenden Naturschutzbehörden eine Kopie des Flurbereinigungsbeschlusses. Über erhebliche Änderungen des Verfahrensgebietes (§ 8 Abs. 2 FlurbG) sowie Änderungen der Verfahrensart sind diese zu benachrichtigen.
1.3 Landschaftsbestandsaufnahme
1.3.1 Die Flurbereinigungsbehörde veranlasst eine Landschaftsbestandsaufnahme. Diese wird bereits vor der Anordnung eines Verfahrens begonnen und unter Anwendung der Bewertung der Biotoptypen Thüringens im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung durchgeführt. Die untere Naturschutzbehörde ist insbesondere hinsichtlich geschützter Biotope nach § 30 BNatSchG und § 18 ThürNatG einzubinden. Bei besonderer Eilbedürftigkeit (z.B. in Folge von Anträgen der Enteignungsbehörde auf die Durchführung von Verfahren nach § 87 FlurbG) kann es aber vorkommen, dass dieser Arbeitsschritt erst nach der Anordnung abgeschlossen wird.
1.3.2 Nach der Anordnung des Verfahrens wird die Landschaftsbestandsaufnahme fortgesetzt. Zum Abschluss erörtert die Flurbereinigungsbehörde in einem Ortstermin mit der unteren Naturschutzbehörde und dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft die Ergebnisse.
Die Flurbereinigungsbehörde lädt rechtzeitig zum Abschlusstermin. Der zuständigen Naturschutzbehörde sind im Vorfeld des Erörterungstermins die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dies gilt im Weiteren für die gesamte Dauer des Verfahrens.
1.3.3 Wenn die Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege es erfordert, ist die Landschaftsbestandsaufnahme durch die Untersuchung bestimmter Einzelfragen (z.B. Zusatzkartierungen, ökologische Gutachten, Erfassung besonders geschützter Arten, FFH-Verträglichkeitsstudien, Umweltverträglichkeitsstudien) zu ergänzen. Die Flurbereinigungsbehörde veranlasst die Untersuchung nach inhaltlicher Absprache mit der unteren Naturschutzbehörde.
1.4 Aufstellung des Wege- und Gewässerplanes mit landschaftspflegerischem Begleitplan (Plan nach § 41 FlurbG), Planfeststellung/Plangenehmigung (§ 41 FlurbG)
1.4.1 Die Flurbereinigungsbehörde stellt im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft einen Plan auf über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen (Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan). Grundlage bildet das bereits im Rahmen der Verfahrensvorbereitung aus dem Entwurf der Neugestaltungsgrundsätze und der Bestandsaufnahme von der Flurbereinigungsbehörde entwickelte Maßnahmenkonzept. Der Plan weist unter Berücksichtigung der Inhalte der Landschaftsplanung u. a. die Maßnahmen der Flurbereinigung zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege aus und setzt die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen fest.
1.4.2 Die Flurbereinigungsbehörde strebt regelmäßig die Erzielung des Einvernehmens mit allen Beteiligten an, so dass eine Plangenehmigung nach § 41 Abs. 4 FlurbG ermöglicht wird. Soll eine Planfeststellung erfolgen oder ausnahmsweise in die Plangenehmigung Entscheidungen über Befreiungen von Vorschriften für Schutzgebiete (i. w. S. von § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG ggf. i. V. m. § 36 a Abs. 1 b ThürNatG) eingeschlossen sein, muss die Beteiligung der anerkannten Naturschutzvereinigungen nach § 63 BNatSchG erfolgen bzw. nachgeholt werden.
1.4.3 Die Flurbereinigungsbehörde lädt die berührten Träger öffentlicher Belange, den Vorstand der Teilnehmergemeinschaft, die betroffenen Bewirtschafter und die Gemeinde rechtzeitig zu einem Ortstermin und einer Begehung des Flurbereinigungsgebietes ein (sogenannter Grüntermin). Hierzu übersendet die Flurbereinigungsbehörde der unteren Naturschutzbehörde sowie in den Fällen des § 63 Abs. 2 BNatSchG ggf. i. V. m. § 36 a Abs. 1 b ThürNatG den anerkannten Naturschutzvereinigungen rechtzeitig einen Planentwurf. Der Grüntermin ist nach Möglichkeit separat, jedoch in zeitlichem Zusammenhang (getrennte Termine an einem Tag) zu anderen Terminen durchzuführen.
Vor diesem Termin ist den geladenen Terminteilnehmern Gelegenheit zu geben, zu dem Planentwurf schriftlich Stellung zu nehmen. In diesem Grüntermin sind die schriftlichen Stellungnahmen sowie die im Termin selbst vorgetragenen Ausführungen zu den geplanten Maßnahmen der Flurbereinigungsbehörde zu erörtern.
1.4.4 Ist bereits im Vorfeld ein Einvernehmen mit den Trägern öffentlicher Belange einschließlich der landwirtschaftlichen Berufsvertretung nachweisbar erzielt worden, kann auf die Durchführung eines Anhörungstermin verzichtet werden. Sollte sich im Rahmen der Prüfung herausstellen, dass doch ein Planfeststellungsverfahren erforderlich ist, ist der Anhörungstermin formell nachzuholen.
1.4.5 Wird ein Anhörungstermin durchgeführt, hat dies für den Fall, dass eine Planfeststellung notwendig ist, nach den Vorgaben des § 41 Abs. 2 FlurbG zu erfolgen. Die untere Naturschutzbehörde ist zum Anhörungstermin zu laden. Die Ladungsfrist zum Anhörungstermin beträgt 1 Monat.
Im Grüntermin nicht ausgeräumte Bedenken gegen den Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan müssen zur Vermeidung des Ausschlusses im Anhörungstermin als Einwendungen erneut vorgebracht werden. Über die Einwendungen entscheidet die Flurbereinigungsbehörde im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde.
1.4.6 Wenn der Zweck der Flurbereinigung es erfordert, können auch geschützte Teile von Natur und Landschaft (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 FlurbG i. V. m. §§ 20 ff. BNatSchG) verändert werden. Stehen diese Veränderungen den Verboten und Geboten, die zum Schutz der Gebiete erlassen wurden, entgegen, so ist gemäß 1.4.8 zu verfahren. 1.4.2 ist zu beachten, wenn die Befreiungen die in § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG ggf. i. V. m. § 36 a Abs. 1 b ThürNatG genannten Fälle betreffen.
1.4.7 Die Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde zur Erteilung von Befreiungen in Schutzgebieten, von Erlaubnissen in Landschaftsschutzgebieten und zur Zulassung der Ausnahmen von Verboten in geschützten Biotopen nach § 30 BNatSchG und § 18 ThürNatG ist frühzeitig, möglichst bereits bei Aufstellung des Maßnahmenkonzepts einzuholen. Für die Befreiungen betreffend Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten ist entsprechend § 67 BNatSchG i. V. m. § 36a Abs. 1 b ThürNatG die Zustimmung der oberen Naturschutzbehörde einzuholen. Die Gründe für die Zustimmung oder deren Verweigerung sind schriftlich niederzulegen. Das gilt auch, wenn die Zustimmung von der Erfüllung bestimmter Auflagen abhängig gemacht wird.
1.4.8 Die Konzentrationswirkung der Planfeststellung bzw. Plangenehmigung (§ 41 FlurbG) erstreckt sich auch auf die im Zusammenhang mit dem Vorhaben notwendigen Folgemaßnahmen (§ 41 Abs. 5 FlurbG). Die Planfeststellung/-genehmigung ersetzt daher u. a. Entscheidungen, die im Vollzug des BNatSchG und des ThürNatG ergehen, sofern der Plan nach § 41 FlurbG entsprechende Festsetzungen enthält.
Soweit unter besonderen Schutz gestellte Teile von Natur und Landschaft (§§ 20 ff. BNatSchG) durch den Plan nach § 41 FlurbG erfasst werden, kann die Planfeststellung/-genehmigung naturschutzbehördliche Entscheidungen aber nur soweit ersetzen, wie sie mit dem festzustellenden Plan in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Die zu ersetzenden behördlichen Entscheidungen müssen unmittelbar für die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein.
Die Konzentrationswirkung der Planfeststellung/-genehmigung erstreckt sich jedoch nicht auf naturschutzrechtliche Regelungen, die einer Verordnung oder Satzung bedürfen. Derartige Regelungen sind zwischen der Flurbereinigungsbehörde und der zuständigen Naturschutzbehörde während der Aufstellung des Plans nach § 41 FlurbG inhaltlich festzulegen.
1.4.9 Führen Vorhaben anderer öffentlicher Träger, die der flurbereinigungsrechtlichen Planfeststellung/-genehmigung unterliegen, zu Eingriffen in Natur und Landschaft, so sind im Plan nach § 41 FlurbG auch die nach Naturschutzrecht (§§ 13, 15, 34 Abs. 5, 44 Abs. 5 Satz 3 und 4 BNatSchG) erforderlichen Maßnahmen zu Lasten des Verursachers festzusetzen.
1.4.10 Die Flurbereinigungsbehörde übersendet der unteren Naturschutzbehörde je eine Kopie des Planfeststellungsbeschlusses bzw. der Plangenehmigung ohne Rechtsbehelfsbelehrung. In den Fällen des § 63 Abs. 2 BNatSchG ggf. i. V. m. § 36 a Abs. 1 b ThürNatG ist den anerkannten Naturschutzvereinigungen die Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses mit Rechtsbehelfsbelehrung zu übersenden.
1.5 Umsetzung des Wege- und Gewässerplanes mit landschaftspflegerischem Begleitplan
1.5.1 Zur Führung des Kompensationsverzeichnisses (siehe Nr. 1.7.3) bzw. des Eingriffsregisters (EKIS) nach § 17 Abs. 6 BNatSchG i. V. m. § 8 Abs. 9 Satz 1 ThürNatG erhält die obere Naturschutzbehörde in digitaler Form:
Die Mitteilungspflicht besteht auch für alle Änderungen.
1.5.2 Die untere Naturschutzbehörde ist zu Beginn der Umsetzung der landschaftsgestaltenden Anlagen zu beteiligen.
1.5.3 Der Übergang des Eigentums an den landschaftsgestaltenden Anlagen kann durch eine Vereinbarung oder durch den Flurbereinigungsplan herbeigeführt werden oder kraft gesetzlicher Regelung eintreten. Die Unterhaltungspflicht ist frühzeitig, möglichst schon bei der Aufstellung des Planes nach § 41 FlurbG, in jedem Fall jedoch vor der Bauausführung zu klären und zu vereinbaren.
Die Unterhaltung für die landschaftsgestaltenden Anlagen wird an den künftigen Unterhaltungspflichtigen erst nach Abschluss der Entwicklungspflege, d. h. nach erfolgter Gewährleistungsabnahme, übertragen. Vor der Übertragung der Unterhaltungspflicht hat die Flurbereinigungsbehörde zusammen mit der unteren Naturschutzbehörde die sachgerechte Durchführung nach § 17 Abs. 7 BNatSchG zu prüfen (Effizienzkontrolle). Diese sollte ebenfalls unmittelbar nach dem Abschluss der Entwicklungspflege, aber vor dem Termin der Gewährleistungsabnahme stattfinden, damit ggf. erforderliche Nacharbeiten noch von dem Unternehmer ausgeführt werden können.
Bei der Abnahme und Übergabe ist die untere Naturschutzbehörde zu beteiligen.
1.6 FFH-Verträglichkeitsprüfung für Projekte und Pläne 15 18
Können von den Auswirkungen eines Flurbereinigungsverfahrens Natura 2000-Gebiete nach der FFH- und Vogelschutzrichtlinie betroffen sein, sind Verfahrensschritte nach den Kriterien und Vorgaben des § 34 BNatSchG erforderlich. Die für die Beurteilung maßgeblichen Erhaltungsziele ergeben sich aus der " Thüringer Natura 2000-Erhaltungsziele-Verordnung" (GVBl. 2008 S. 181). Für weitere Erläuterungen zu Beurteilungsmaßstäben und Verfahren wird auf den Erlass "Hinweise zur Umsetzung des Europäischen Schutzgebietsnetzes Natura 2000 in Thüringen" des TMLFUN vom 04.12.2014 (ThürStAnz Nr. 1/2015 S. 47) verwiesen.
1.7 Flurbereinigungsplan (§ 58 FlurbG)
1.7.1 Durch den Flurbereinigungsplan sind das Eigentum und die notwendige Unterhaltung der Flächen und Anlagen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu regeln, soweit nicht gesetzliche Vorschriften anderes bestimmen. Besonders schutzwürdige Flächen und Anlagen sollen vorrangig in das Eigentum der öffentlichen Hand und soweit möglich in die Unterhaltung durch geeignete Träger überführt werden.
1.7.2 Der Flurbereinigungsplan hat für Festsetzungen, die im gemeinschaftlichen Interesse der Beteiligten oder im öffentlichen Interesse getroffen werden, die Wirkung von Gemeindesatzungen (§ 58 Abs. 4 FlurbG). Dadurch wirken solche Regelungen ohne dingliche Sicherung über das Verfahren hinaus gegen jedermann und können nur mit Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde durch Gemeindesatzung geändert oder aufgehoben werden. Soweit neue Anlagen an Private zugeteilt werden, ist immer eine dingliche Sicherung vorzunehmen.
1.7.3 Nach Eintritt des neuen Rechtszustandes ersucht die Flurbereinigungsbehörde
Hierzu sind beglaubigte Kopien des Abschnittes des Flurbereinigungsplanes und Karten in digitaler Form zu übergeben.
2 Sonderregelungen für Verfahren nach den §§ 86, 91, 103 a FlurbG und für Verfahren nach den §§ 54, 56 LwAnpG
2.1 Für die Anordnung von
ist ein realisierbares Fachkonzept (inhaltliche und finanzielle Festlegung) der unteren Naturschutzbehörde Voraussetzung. Das Fachkonzept ist der Flurbereinigungsbehörde zum Zeitpunkt der Erstellung der Projektbeschreibung zu übergeben. Die Planung kann während des Verfahrens nur einvernehmlich geändert werden.
2.2 In vereinfachten Verfahren nach § 86 FlurbG sowie in Bodenordnungsverfahren nach § 56 LwAnpG kann von der Aufstellung eines Planes nach § 41 FlurbG abgesehen werden.
Bei beschleunigten Zusammenlegungsverfahren (§ 91 ff. FlurbG) und freiwilligen Landtauschverfahren (§ 103 a ff. FlurbG bzw. § 54 LwAnpG) wird ein Plan nach § 41 FlurbG nicht aufgestellt.
Sieht die Flurbereinigungsbehörde von der Aufstellung eines Planes nach § 41 FlurbG ab bzw. ist ein solcher nicht vorgesehen und ist dennoch zum Zwecke der Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes die Herstellung gemeinschaftlicher Anlagen erforderlich, so ist die Notwendigkeit einer landeskulturellen Bestandsaufnahme im Einzelfall mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. Die Flurbereinigungsbehörde stimmt die geplanten Ausbaumaßnahmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft bzw. den Teilnehmern oder Tauschpartner und den betroffenen Trägern öffentlicher Belange ab. Notwendige öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Erlaubnisse und dergleichen sind bei den dafür zuständigen Behörden einzuholen.
Die abgestimmten Ausbaumaßnahmen sind in einem Maßnahmenplan darzustellen, welcher zum Bestandteil des Flurbereinigungs-, Bodenordnungs-, Zusammenlegungs- oder Tauschplanes zu machen ist.
3 Zeitweilige Einschränkung des Eigentums (§§ 34, 85 Nr. 5 FlurbG)
3.1 Die §§ 34 und 85 Nr. 5 FlurbG schränken das Eigentum an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken im Interesse einer geordneten Durchführung der Flurbereinigung zeitweilig ein und unterwerfen bestimmte Änderungen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde. Diese Zustimmung ergeht, wenn die Änderung einen Eingriff in Natur und Landschaft darstellt, im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde. Anderweitige Genehmigungsvorbehalte bleiben unberührt.
3.2 Im Falle eines Verstoßes gegen die Gebote des § 34 Abs. 1 Nr. 2 und 3 FlurbG sowie des § 85 Nr. 5 FlurbG gilt der § 154 FlurbG.
Die Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober 2023 außer Kraft.
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(Stand: 13.11.2018)
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