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Regelwerk

TSE-Erlass Tierseuchenschutz
Erlass zur Durchführung der für den Tierseuchenschutz maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 der BSE-Vorsorgeverordnung und der TSE-Überwachungsverordnung

- Thüringen -

Vom Januar 2005
(StA. Th.Nr. 2 vom 10.01.2005 S. 68)



Siehe Fn. 1, 2

1 Rechtsgrundlagen

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien vom 22. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 147 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, die BSE-Vorsorgeverordnung vom 16. Juli 2001 (BGBl. I S. 1655) in der jeweils geltenden Fassung sowie die TSE-Überwachungsverordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3631) in der jeweils geltenden Fassung sind die Grundlage für Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von TSE. Der nachstehende Erlass berücksichtigt die bisherigen Verordnungen zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 bis einschließlich zur

2 Risikobewertung und Maßnahmen zur Verhinderung von Neuinfektionen

2.1 Risikobewertung

2.1.1 Fachlicher Hintergrund der Risikobewertung ist die Infektiosität der BSE. Nach gegenwärtigem Kenntnisstand wird die Erkrankung ursächlich durch fehlgefaltete Prionproteine ausgelöst, die entweder exogen aufgenommen werden (Futtermittel, die infektiöses Material enthalten) oder endogen aufgrund bisher nicht bekannter Ursachen oder spontan entstehen können.

Ein besonders hohes Infektionsrisiko besteht offensichtlich für Kälber und Jungrinder. Eine umfassende epidemiologische Wertung der Situation in Deutschland ist derzeit noch nicht möglich.

2.1.2 Die epidemiologische Bewertung des bisherigen Geschehens gibt Anlass zu der Annahme, dass für eine bestimmte Zeit noch mit dem Auftreten weiterer BSE-Fälle zu rechnen ist.

Daraus ergibt sich die Notwendigkeit:

  1. infizierte sowie bereits erkrankte Tiere rechtzeitig und sicher zu erkennen und
  2. das Weiterwirken möglicher Risikofaktoren zu unterbinden.

2.2 Maßnahmen zur Verhinderung von Neuinfektionen

Die Verbreitung der TSE kann weitestgehend verhindert werden, wenn die Verfütterung von proteinhaltigen Erzeugnissen und Fetten aus Gewebe warmblütiger Landtiere (mit Ausnahme von Milch und Milcherzeugnissen) an Wiederkäuer unterbunden wird. Das gilt gleichermaßen für Wild-, Zoo- und Versuchstiere, soweit sie Wiederkäuer sind.

Um jede Gefährdung der Wiederkäuer zu vermeiden, ist die Verfütterung dieser Futtermittel auch an andere landwirtschaftliche Nutztiere, die zur Lebensmittelgewinnung bestimmt sind, verboten (Verfütterungsverbotsgesetz ( VerfVerbG) in der Fassung vom 29. März 2001 (BGBl. I S. 463) in der jeweils geltenden Fassung). Die Bestimmungen der Speiseabfallverordnung vom 5. November 2004 (BGBl. I S. 2785) bleiben davon unberührt.

Die Überwachung der Herstellung, der Lagerung und des Inverkehrbringens von Futtermitteln obliegt dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt.

Wenn proteinhaltige Erzeugnisse oder Fette aus Gewebe warmblütiger Landtiere (außer Milch und Milcherzeugnisse) in zur Verfütterung an Nutztiere vorgesehenen Futtermitteln in einem Landwirtschaftsbetrieb durch die VLÜÄ festgestellt werden, ist die für die Futtermittelüberwachung zuständige Behörde (TLL) unverzüglich zu informieren.

Die Verfütterung von Futtermitteln, die proteinhaltige Erzeugnisse oder Fette aus Gewebe warmblütiger Landtiere enthalten, an zur Gewinnung von Lebensmitteln bestimmte Nutztiere ist eine Straftat (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 VerfVerbG).

Für die zur Gewinnung von Lebensmitteln bestimmten Rinder, bei denen Tatsachen vorliegen, die zuverlässig darauf schließen lassen, dass ihnen Futtermittel verabreicht worden sind, deren Verwendung nach dem Verfütterungsverbotsgesetz, der Verfütterungsverbots-Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 unzulässig ist, ist die Schlachterlaubnis zu versagen; von der Versagung der Schlachterlaubnis kann abgesehen werden, wenn mindestens 24 Monate seit der unzulässigen Verabreichung derartiger Futtermittel vergangen sind (Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 Kapitel 1 Nr. 5.7 der Fleischhygiene-Verordnung in der Fassung vom 29. Juni 2001 (BGBl. I S. 1366) in der jeweils geltenden Fassung). Für die Abgabe und Verfütterung von Milch und Milcherzeugnissen bestehen keine Einschränkungen.

3 TSE-Überwachung

3.1 Allgemeine Überwachungsmaßnahmen

Unter den derzeit gegebenen epidemiologischen Bedingungen und diagnostischen Möglichkeiten konzentrieren sich die Überwachungsmaßnahmen auf die

  1. amtliche Untersuchung aller über 24 Monate alten geschlachteten Rinder mittels BSE-Schnelltest,
  2. Untersuchung aller über 24 Monate alten verendeten oder getöteten sowie der aus besonderem Anlass geschlachteten Rinder, in Gattern gehaltenen Wildwiederkäuer, Wiederkäuer in Zoos und stichprobenweise von gefallenen Tieren empfänglicher Wildarten,

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