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ThürKormVO - Thüringer Kormoranverordnung
Thüringer Verordnung über Ausnahmen von den Verboten des § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes und zur Übertragung einer Ermächtigung
Vom 9. Dezember 2008
(GVBl. 2008 S. 446; 03.12.2013; 06.12.2016 S. 652 16; 18.12.2018 S. 731 18; 30.07.2019 S. 323 19)
Gl.-Nr.: 792-3
red. Anm. Überschrift geändert siehe 16
§ 1 Abschuss von Kormoranen 16
(1) Kormorane dürfen zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden sowie zum Schutz der heimischen Tierwelt getötet werden
(2) Für den Abschuss nach Absatz 1 gilt § 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des Thüringer Jagdgesetzes in der Fassung vom 28. Juni 2006 (GVBl. S. 313) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Um krank geschossene Kormorane vor vermeidbaren Schmerzen oder Leiden zu bewahren, sind diese unverzüglich zu töten. Falls erforderlich, ist sofort eine Nachsuche zu veranlassen. Die geschossenen Tiere sind in Besitz zu nehmen, um sie ordnungsgemäß zu entsorgen.
(3) Bei der Durchführung einer Maßnahme nach den Absätzen 1 oder 2 ist die erhebliche Störung von anderen wild lebenden Tieren streng geschützter Arten und europäischer Vogelarten zu vermeiden.
§ 1 Abs. 1 gilt nicht
In den in Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 und Nr. 2 genannten Fällen verbleibt es bei der Möglichkeit einer Zulassung nach § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG durch die zuständige untere Naturschutzbehörde.
§ 3 Nachweis- und Meldepflichten 16 19
(1) Die Zahl der geschossenen Tiere, der Abschussort unter Angabe des Gewässers und des Gewässerteils oder Gewässerabschnitts, der Abschusstag sowie die Ringnummern von beringten Tieren sind von den nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b Berechtigten halbjährlich schriftlich oder elektronisch der zuständigen unteren Naturschutzbehörde mitzuteilen. Bei der ersten Mitteilung ist außerdem eine Kopie des auf den Namen des Berechtigten oder der von diesem nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c beauftragten Person lautenden gültigen Jagdscheins vorzulegen.
(2) Die zuständige untere Naturschutzbehörde leitet die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 unverzüglich an die zuständige untere sowie die oberste Fischereibehörde und an die obere Naturschutzbehörde weiter.
(1) Die oberste Naturschutzbehörde kann im Einvernehmen mit dem für Fischerei zuständigen Ministerium sowie nach Anhörung des Landesnaturschutzbeirats und des Landesfischereibeirats die Tötung von Kormoranen nach § 1 Abs. 1 an bestimmten Gewässern, Gewässerteilen oder Gewässerstrecken durch Allgemeinverfügung ganz oder teilweise verbieten.
(2) Die untere Naturschutzbehörde kann einzelnen Personen die Tötung von Kormoranen nach § 1 Abs. 1 verbieten.
(Stand: 02.09.2019)
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