Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk Naturschutz

ThürKormVO - Thüringer Kormoranverordnung
Thüringer Verordnung über Ausnahmen von den Verboten des § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes und zur Übertragung einer Ermächtigung

Vom 9. Dezember 2008
(GVBl. 2008 S. 446; 03.12.2013; 06.12.2016 S. 652 16; 18.12.2018 S. 731 18; 30.07.2019 S. 323 19)
Gl.-Nr.: 792-3



red. Anm. Überschrift geändert siehe 16

§ 1 Abschuss von Kormoranen 16

(1) Kormorane dürfen zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden sowie zum Schutz der heimischen Tierwelt getötet werden

  1. durch
    1. die Betreiber von bewirtschafteten Anlagen der Teichwirtschaft und der Fischzucht,
    2. die zur Ausübung des Fischereirechts nach dem Thüringer Fischereigesetz in der Fassung vom 18. September 2008 (GVBl. S. 315) in der jeweils geltenden Fassung berechtigten Personen und
    3. die von den Betreibern nach Buchstabe a oder den Berechtigten nach Buchstabe b beauftragten Personen, wenn sie jagdausübungsberechtigt oder Inhaber von Jagderlaubnisscheinen und im Besitz eines Jagdscheins sind;
  2. mit einer für die Jagd zugelassenen Schusswaffe unter Verwendung nicht bleihaltiger Munition,
  3. in der Zeit von 1,5 Stunden vor Sonnenaufgang bis 1,5 Stunden nach Sonnenuntergang und
  4. in einem Gebiet von 250 Metern um die von den Personen nach Nummer 1 fischereiwirtschaftlich genutzten Gewässer und um Fließgewässer.

(2) Für den Abschuss nach Absatz 1 gilt § 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des Thüringer Jagdgesetzes in der Fassung vom 28. Juni 2006 (GVBl. S. 313) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Um krank geschossene Kormorane vor vermeidbaren Schmerzen oder Leiden zu bewahren, sind diese unverzüglich zu töten. Falls erforderlich, ist sofort eine Nachsuche zu veranlassen. Die geschossenen Tiere sind in Besitz zu nehmen, um sie ordnungsgemäß zu entsorgen.

(3) Bei der Durchführung einer Maßnahme nach den Absätzen 1 oder 2 ist die erhebliche Störung von anderen wild lebenden Tieren streng geschützter Arten und europäischer Vogelarten zu vermeiden.

§ 2 Ausnahmen 16

§ 1 Abs. 1 gilt nicht

  1. ab dem 1. April 2017 im Nationalpark Hainich, in Naturschutzgebieten sowie in Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten sowie in den Europäischen Vogelschutzgebieten nach § 3 der Thüringer Natura 2000-Erhaltungsziele-Verordnung vom 29. Mai 2008 (GVBl. S. 181) in der jeweils geltenden Fassung; der Abschuss nach § 1 Abs. 1 ist jedoch zulässig an bewirtschafteten Anlagen der Teichwirtschaft und Fischzucht und in Naturschutzgebieten, die vorrangig dem Fischartenschutz dienen; Naturschutzgebiete dienen vorrangig dem Fischartenschutz, wenn der Schutz von Fischen im Schutzzweck der jeweiligen Schutzgebietsverordnung in einer eigenen Ziffer, auch in Verbindung mit anderen im Gewässer lebenden zu schützenden Arten, benannt wird, sowie
  2. im Zeitraum vom 1. April bis zum 15. August.

In den in Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 und Nr. 2 genannten Fällen verbleibt es bei der Möglichkeit einer Zulassung nach § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG durch die zuständige untere Naturschutzbehörde.

§ 3 Nachweis- und Meldepflichten 16 19

(1) Die Zahl der geschossenen Tiere, der Abschussort unter Angabe des Gewässers und des Gewässerteils oder Gewässerabschnitts, der Abschusstag sowie die Ringnummern von beringten Tieren sind von den nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b Berechtigten halbjährlich schriftlich oder elektronisch der zuständigen unteren Naturschutzbehörde mitzuteilen. Bei der ersten Mitteilung ist außerdem eine Kopie des auf den Namen des Berechtigten oder der von diesem nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c beauftragten Person lautenden gültigen Jagdscheins vorzulegen.

(2) Die zuständige untere Naturschutzbehörde leitet die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 unverzüglich an die zuständige untere sowie die oberste Fischereibehörde und an die obere Naturschutzbehörde weiter.

§ 4 (aufgehoben) 16

§ 5 Einschränkungen 16

(1) Die oberste Naturschutzbehörde kann im Einvernehmen mit dem für Fischerei zuständigen Ministerium sowie nach Anhörung des Landesnaturschutzbeirats und des Landesfischereibeirats die Tötung von Kormoranen nach § 1 Abs. 1 an bestimmten Gewässern, Gewässerteilen oder Gewässerstrecken durch Allgemeinverfügung ganz oder teilweise verbieten.

(2) Die untere Naturschutzbehörde kann einzelnen Personen die Tötung von Kormoranen nach § 1 Abs. 1 verbieten.

§ 6 Bestandsüberwachung 16 18

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 02.09.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion