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Vollzug der Bienenseuchen-Verordnung (BienSeuchV) - Bekämpfung der Varroose
- Thüringen -
Vom 5. August 2020
(ThürStanz. Nr. 35 vom 31.08.2020 S. 1062aufgehoben)
Archiv 2015
Veröffentlichung
Das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) erlässt auf der Grundlage des § 15 Abs. 2 BienSeuchV folgende
Bienenstöcke, die der Resistenzzucht dienen, werden auf Antrag vom Behandlungsgebot gegen Varroose freigestellt. Der Antrag ist in schriftlicher Form unter Beifügung einer Begründung an das jeweils örtlich zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt zu richten.
Bei Fragen zur sachgerechten Durchführung der Behandlung wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt.
Ein Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung hat gemäß § 37 Satz 1 Nr. 2 Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz) keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass die verfügten Maßnahmen trotz eines eventuell erhobenen Widerspruchs durchzuführen sind.
Die gesamte Allgemeinverfügung einschließlich Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung liegt ab sofort im Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz, Abteilung 2, Tennstedter Straße 8/9, in 99947 Bad Langensalza zur Einsichtnahme aus.
ENDE |
(Stand: 24.07.2023)
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