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BienSeuchV - Vollzug der Bienenseuchen-Verordnung
- Thüringen -
Vom 6. Mai 2015
(ThürStAnz. Nr. 22 vom 01.06.2015 S. 989aufgehoben)
Gl.-Nr.: 22.3a.2590.240
Das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) erlässt folgende
Hinweise
Bienenstöcke, die der Resistenzzucht dienen, werden auf Antrag vom Behandlungsgebot gegen Varroose freigestellt. Der Antrag ist in schriftlicher Form unter Beifügung einer Begründung an das jeweils örtlich zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt zu richten.
Bei Fragen zur sachgerechten Durchführung der Behandlung wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt.
Ein Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung hat gemäß § 37 Satz 1 Nr. 2 Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen ( Tiergesundheitsgesetz) keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass die verfügten Maßnahmen trotz eines eventuell erhobenen Widerspruchs durchzuführen sind.
Die Mittel zur Behandlung der Varoose können über die Thüringer Tierseuchenkasse im Rahmen eines entsprechenden Beihilfeprogramms bestellt werden, die Auslieferung erfolgt über die jeweiligen zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte, da die Abgabe von Tierarzneimitteln an eine Apotheke gebunden ist (Apothekenpflicht, § 43 Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln - Arzneimittelgesetz).
Die gesamte Allgemeinverfügung einschließlich Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung liegt ab sofort im Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz, Abteilung 2, Tennstedter Straße 8/9 in 99947 Bad Langensalza zur Einsichtnahme aus.
ENDE |
(Stand: 24.06.2022)
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