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LFischG-DVO - Landesverordnung zur Durchführung des Landesfischereigesetzes
- Schleswig-Holstein -
Vom 1. Juni 2018
(GVOBl. Schl.-H Nr. 11 vom 28.06.2018 S. 354; 22.09.2021 S. 1287 21)
Gl.-Nr.: 793-4-10
Archiv: 2008
Aufgrund des § 7 Absatz 5, des § 21 Absatz 1 Satz 3, des § 26 Absatz 5 Satz 1, des § 27 Absatz 4, des § 29 Absatz 6 und des § 39 Absatz 3 des Landesfischereigesetzes vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 211), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung:
§ 1 Fischereibuch, Auskunftserteilung
(1) Die Eintragung von Berichtigungen wie Übertragungen oder Löschungen von selbständigen Fischereirechten erfolgt nur auf Antrag. Dem Antrag sind notariell beglaubigte Abschriften von Urkunden beizufügen, aus denen sich die Rechtsänderung ergibt.
(2) Eine Auskunft aus dem Fischereibuch ist jedem zu erteilen, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Das Auskunftsrecht der betroffenen fischereiberechtigten Person bleibt unberührt.
(1) Name, Geburtsdatum, Adresse, Telekommunikationsverbindungen und Angaben zu fischereilichen Verhältnissen, insbesondere zu Fischereirechten, Fischereischeinen, Fischereifahrzeugen, Fangerträgen, Besatzmaßnahmen und Erlaubnissen, sind personenbezogene Daten, die nach Maßgabe des § 42 Absatz 2 des Landesfischereigesetzes ( LFischG) vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 211), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Oktober 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 690), und dieser Verordnung verarbeitet werden dürfen.
(2) Die personenbezogenen Daten dürfen mit und ohne Hilfe automatisierter Verfahren verarbeitet werden.
(3) Im Zusammenhang mit der Ausstellung des Fischereischeins erhobene personenbezogene Daten werden zum Zweck der Ersatzausstellung sowie der Fälschungsprävention bis zum Tod der betroffenen Person gespeichert. Abweichend hiervon erfolgt die Speicherung im Falle der Einziehung des Fischereischeins zur Nachverfolgbarkeit der Einziehungsgründe im Rahmen eines Wiedererteilungsverfahrens für eine Dauer von fünf Jahren, beginnend mit dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens. Wird ein Fischereischein zurückgegeben, werden die im Zusammenhang mit seiner Ausstellung gespeicherten personenbezogenen Daten zum Zwecke der künftigen Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit dem zurückgegebenen Fischereischein stehen, für drei Jahre gespeichert. Die Frist beginnt mit dem Tag der Rückgabe des Fischereischeins.
(4) Zur lückenlosen Nachvollziehbarkeit bestehender Fischereirechte werden der Vorname, Familienname und das Geburtsdatum der Fischereirechtsinhaberin oder des Fischereirechtsinhabers dauerhaft im Fischereibuch gespeichert. Ist der oberen Fischereibehörde das Geburtsdatum nicht bekannt, soll der Wohnort der Fischereirechtsinhaberin oder des Fischereirechtsinhabers gespeichert werden.
(5) Im Zusammenhang mit der Genehmigung von Fischereipachtverträgen und Hegeplänen erhobene personenbezogene Daten von Fischereirechtsinhaberinnen und Fischereirechtsinhabern sowie den zur Fischereiausübung berechtigten Personen sowie den Hegepflichtigen werden bis zur Kenntniserlangung der oberen Fischereibehörde über die Beendigung des Pachtvertrages oder den Wechsel der oder des Hegepflichtigen gespeichert. Im Zusammenhang mit der Durchführung der Aalverordnung erhobene personenbezogene Daten, insbesondere die Registrierung als Aalfischer und Erfassung der Fischereifahrzeuge zur Aalfischerei, werden bis zum Tod der betroffenen Person oder, im Falle der Abmeldung einer Registrierung, für drei Jahre zum Zwecke der künftigen Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten gespeichert. Die Frist beginnt mit dem Tag der Abmeldung.
(6) Alle personenbezogenen Daten im Sinne des Absatzes 1, die nach dem Landesfischereigesetz, der Küstenfischereiverordnung vom 3. Dezember 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 802), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. November 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 881), der Binnenfischereiverordnung vom 29. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 557), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Mai 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 733), der Aquakulturartenverordnung vom 19. April 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 441), der Landesverordnung über die Ausübung der Aalfischerei vom 19. April 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 437) sowie dieser Verordnung erhoben und gespeichert wurden, sind unverzüglich nach Ablauf der in dieser Verordnung vorgesehenen Speicherfristen oder zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach einem Zeitraum von drei Jahren, beginnend mit dem Tag, an dem das letzte Ereignis eingetreten ist, das zur Speicherung der Daten geführt hat, zu löschen. Sehen haushaltsrechtliche oder sonstige anzuwendende Vorschriften eine längere Speicherdauer vor, so richtet sich die Löschung der Daten nach den dort benannten Fristen.
(7) Die personenbezogenen Daten dürfen von der die Daten erhebenden oberen Fischereibehörde, dem die Daten erhebenden beliehenen Fischereiverband oder einer die Daten erhebenden örtlichen Ordnungsbehörde an andere örtliche Ordnungsbehörden in Schleswig-Holstein oder andere Behörden anderer Bundesländer, die Aufgaben nach fischereirechtlichen Vorschriften erfüllen, übermittelt werden, wenn und soweit dies für deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
§ 3 Hegepläne
(Stand: 25.11.2021)
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