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Regelwerk, Naturschutz, Tierschutz

Verwaltungsvorschriften Ausführungshinweise zur Bienenseuchen-Verordnung
- Schleswig-Holstein -

Vom 28. August 2023
(Amtsbl. Nr. 39 vom 25.09.2023 S. 2194)
Gl. Nr. : 7831.20



Archiv: 2010

Bekanntmachung des Ministeriums für Landwirtschaft, ländliche Räume. Europa und Verbraucherschutz vom 28. August 2023 - IX2611 - 721-Sonst.-130497/2023

Zur Durchführung der Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2738), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388), sowie zur Ermittlung des Schätzwertes von Bienenvölkern nach § 21 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes ( AGTierGesG) vom 16. Juli 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 141), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Januar 2020 (GVOBl. Schl-H. S. 3), werden folgende Ausführungshinweise gegeben:

Allgemeine Hinweise

Die Kreisobleute für Bienengesundheit und die Bienensachverständigen des Landesverbandes Schleswig-Holsteinischer und Hamburger Imker e.V. sowie des Landesverbandes Schleswig-Holsteiner Buckfastimker e.V. können nach Beauftragung durch die Kreise und kreisfreien Städte bei der Durchführung der Bienenseuchen-Verordnung unterstützend mitwirken, siehe auch § 5 Absatz 2 AGTierGesG. Sie handeln im staatlichen Auftrag und sind insofern an die Weisungen der beauftragenden Behörde gebunden und zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Die nach der Verordnung vorgesehenen amtlichen labordiagnostischen Untersuchungen sind durch das Landeslabor Schleswig-Holstein durchzuführen. Unterstützende und beratende Funktion haben daneben auch das Institut für Hygiene und Umwelt Hamburg und das Institut für Bienenkunde Celle des LAVES.

Spezielle Hinweise

I.
Hinweise zu Begriffsbestimmungen (§ 1)

Zu § 1

1. Maßnahmen zur Bekämpfung von Bienenseuchen müssen stets die Lebenseinheit der Bienen umfassen. Hierunter fallen das in einer Bienenwohnung zusammenlebende Bienenvolk, dessen Brut, Pollen- und Honigvorräte, der vom Bienenvolk besetzte Wabenbau sowie gegebenenfalls auch deren zeitweilig nicht benutzte und anderweitig gelagerte Waben.

2. Ein Bienenstand oder eine unbewohnte Bienenwohnung kann eine feste oder bewegliche Einrichtung sein. Die Art der Einrichtung ist dabei ohne Bedeutung. Gegebenenfalls sind auch einzelne Bienenkästen oder - körbe ein Bienenstand. Die Grundstücksflächen, auf denen die Bienenstände stehen, zählen nicht zum Bienenstand.

3. Der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der Amerikanischen Faulbrut (AFB) ist in der Verordnung nicht definiert. Die amtliche Feststellung des AFB-Ausbruchs richtet sich daher nach den grundlegenden tierseuchenrechtlichen Vorschriften (Tiergesundheitsgesetz ( TierGesG)) und den gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen, siehe hierzu auch Leitlinie zur Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut der Bienen in Deutschland des BMEL.

3.1 Der Verdacht des Ausbruchs der AFB liegt vor, wenn bei der klinischen Untersuchung eines Bienenvolkes AFB-verdächtige Erscheinungen festgestellt werden oder wenn bei der bakteriologischen Untersuchung von Futterkranz- oder Honigproben eines Bienenvolkes ein Sporennachweis der Kontaminationsklasse "niedrig" (siehe Ausführungshinweise zu § 9) festgestellt wird.

3.2 Der Ausbruch der AFB liegt vor, wenn dieser durch

  1. klinische Untersuchung

    und/ oder

  2. kulturelle Untersuchung (Bakteriennachweis und/ oder Sporennachweis der Kontaminationsklasse "hoch"! Kontaminationsklasse II (siehe Ausführungshinweise zu § 9)

    oder

  3. mikroskopische Untersuchung (Nachweis von Geißelzöpfen) festgestellt wird.

II.
Hinweise zu allgemeinen Vorschriften (§§ la bis 5b)

Zu § 1a

Alle Bienenhaltungen sind spätestens bei Beginn der Bienenhaltung bei der zuständigen Behörde anzuzeigen, um im Rahmen einer eventuellen Seuchenbekämpfung eine bessere Übersicht über die gefährdete Population zu gewährleisten. Als Standort sind alle Dauerstände (Überwinterungsstände und regelmäßig genutzte Stände) anzugeben.

Zu § 2

1. Betriebe, die gewerblich oder gewerbsmäßig Seuchenwachs be- oder verarbeiten oder Mittelwände aus Bienenwachs für Bienenwaben oder Futterteig unter Verwendung von Honig und Pollen herstellen oder gewerbsmäßig Honig lagern oder behandeln, sind in der Regel unangemeldet einmal jährlich bei Bienenflugwetter auf Einhaltung der erforderlichen seuchenhygienischen Vorbeugemaßnahmen zu überprüfen.

2. Andere als die in Nummer 1 genannten Betriebe, die Honig lagern oder behandeln oder Mittelwände aus Bienenwachs für Bienenwaben oder Futterteig unter Verwendung von Honig und Pollen herstellen, sind gegebenenfalls im Zusammenhang mit epidemiologischen Ermittlungen in Seuchenfällen ( § 5 i. V. m. § 24 TierGesG) zu überprüfen.

3. Die Vorschrift des § 2 Absatz 2 BienSeuchV gilt in erster Linie für das gewerbsmäßige Behandeln unverpackten Honigs, insbesondere in Abfüllstationen. Behälter, in denen Honig von Dritten in abgepackter Form abgegeben wird, fallen nur bei Wiederverwendung zur Abfüllung in den betreffenden gewerbsmäßigen Betrieben in den Anwendungsbereich der Norm.

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