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Regelwerk

AalVO - Aalverordnung
Landesverordnung über die Ausübung der Aalfischerei

- Schleswig-Holstein -

Vom 19. April 2010
(GVOBl. Sch.-H. Nr. 11 vom 27.05.2010 S. 437)
Gl.- Nr.: 793-4-7



Aufgrund von § 30 Abs. 1 Nr. 13 und Nr. 14 Landesfischereigesetz ( LFischG) vom 10. Februar 1996 (GVOl. Schl.-H. S. 211), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 414), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Fischerei auf den Europäischen Aal der Art Anguilla anguilla (Aal) und die Aufzeichnungspflichten bei Aalbesatz. Sie regelt die Erstvermarktung von Aalen durch Personen, die zu Erwerbszwecken Aale fangen. Sie gilt für die Küstengewässer nach § 1 Abs. 2 LFischG und die Binnengewässer nach § 1 Abs. 3 LFischG.

Sie gilt nicht für geschlossene Gewässer nach § 2 Abs. 1 LFischG. Die Vorschriften der Landesverordnung zur Durchführung des Landesfischereigesetzes ( LFischG-DVO) vom 11. November 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 628), der Küstenfischereiverordnung ( KüFO) vom 11. November 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 640) und der Binnenfischereiverordnung (BiFO) vom 11. November 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 634) bleiben unberührt, soweit diese Verordnung nicht etwas anderes bestimmt.

(2) Diese Verordnung dient

  1. der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates vom 18. September 2007 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestandes des Europäischen Aals (ABl. EU Nr. L 248 S. 17);
  2. der Umsetzung von für die Aaleinzugsgebiete Eider, Elbe und Schlei/Trave in den Aalbewirtschaftungsplänen vorgesehenen Maßnahmen, in der jeweils von der Europäischen Kommission genehmigten Fassung.

(3) Das Land Schleswig-Holstein trägt dafür Sorge, dass alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um

  1. den Schutz des Bestandes des Aals sicher zu stellen sowie
  2. die Möglichkeiten seiner nachhaltigen Nutzung zu erhalten und zu verbessern.

§ 2 Registrierung von Personen

(1) Wer Aale zu Erwerbszwecken fängt, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit der oberen Fischereibehörde anzuzeigen. In der Anzeige sind Angaben zum Namen, der Anschrift und dem Fanggebiet zu machen. Die obere Fischereibehörde registriert die Personen, die Aale zu Erwerbszwecken fangen, unter einer Registriernummer in einem Register.

(2) Änderungen der in Absatz 1 Satz 2 genannten Angaben sind der oberen Fischereibehörde unverzüglich anzuzeigen. Nach Anzeige der Aufgabe der Aalfischerei zu Erwerbszwecken wird die erfasste Person von der oberen Fischereibehörde aus dem Register gelöscht.

§ 3 Registrierung von Fischereifahrzeugen

(1) Jedes Fischereifahrzeug, das für die Aalfischerei zu Erwerbszwecken eingesetzt wird, ist der oberen Fischereibehörde anzuzeigen. Bei Fischereifahrzeugen, die im Fischereiflottenregister der Europäischen Gemeinschaft registriert sind oder denen nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 KüFO eine amtliche Kennzeichnung erteilt wurde, ist in der Anzeige dieses Kennzeichen anzugeben. Bei sonstigen Fischereifahrzeugen sind in der Anzeige Angaben zu machen

  1. zur Bauart,
  2. der Länge über alles nach eigener Messung,
  3. der Motorisierung hinsichtlich Motortyp und Leistung sowie
  4. zu einem nach sonstigen Rechtsvorschriften erteilten amtlichen Kennzeichen des Fahrzeugs, das am Fahrzeug geführt werden muss.

Die obere Fischereibehörde registriert die Fischereifahrzeuge, die für die Aalfischerei zu Erwerbszwecken eingesetzt werden, unter einer Registriernummer in einem Register.

(2) Änderungen der in Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 genannten Angaben sind der oberen Fischereibehörde unverzüglich anzuzeigen. Wird das Fischereifahrzeug nicht mehr für die Aalfischerei zu Erwerbszwecken eingesetzt, wird es von der oberen Fischereibehörde aus dem Register gelöscht.

(3) Die Registriernummer nach Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend § 15 Abs. 3 KüFO am Fischereifahrzeug zu führen. Satz 1 gilt nicht für Fischereifahrzeuge, die bereits ein amtliches Kennzeichen führen.

§ 4 Aufzeichnungspflichten bei Aalfischerei und Aalbesatz

(1) Wer Aale zu Erwerbszwecken fängt, hat für jeden Fangtag schriftliche Aufzeichnungen zu fertigen über

  1. das Fanggebiet,
  2. das Fanggewicht der angelandeten Aale,
  3. den prozentualen Anteil der Blankaale im Fang und
  4. die Art, die Anzahl sowie die Einsatzzeit der zum Fang verwendeten Fanggeräte.

(2) Wer Aale besetzt, hat für jeden Besatzvorgang schriftliche Aufzeichnungen zu fertigen über

  1. das Besatzgewässer das Gebiet des Besatzes,
  2. die mittlere Größe der Besatzfische und das Gesamtgewicht des Besatzmaterials und
  3. die Herkunft des Besatzmaterials.

(3) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 und Absatz 2 sind in dauerhafter Form nach einem von der oberen Fischereibehörde bestimmten Muster vorzunehmen. Sie sind der Fischereiaufsicht auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Nach Ablauf eines Kalenderjahres sind die Aufzeichnungen des betroffenen Kalenderjahres fünf Jahre aufzubewahren.

(4) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 und Absatz 2 sind für das Kalenderjahr zusammengefasst spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres nach einem von der oberen Fischereibehörde bestimmten Muster an die obere Fischereibehörde zu übermitteln.

§ 5 Aufzeichnungspflichten bei Erstvermarktung

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