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Regelwerk, Naturschutz

SächsJagdVO - Sächsische Jagdverordnung
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Jagd

- Sachsen -

Vom 27. August 2012
(SächsGVBl. Nr. 13 vom 14.09.2012 S. 518; 20.04.2018 S. 186 18; 05.04.2019 S. 245 19)



Vom Bundesrecht abzweichender Länderregelungen siehe

Es wird verordnet aufgrund von

  1. § 35 Satz 1 Nr. 1 bis 15, § 37 Abs. 2 Nr. 8 des Jagdgesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Jagdgesetz - SächsJagdG) vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 308),
  2. § 27 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 144) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen,
  3. § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz - SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 131) geändert worden ist,
  4. § 33 Abs. 7 Nr. 2 und 3, § 35 Abs. 3, § 45 Abs. 2 Satz 2 und § 53 des Sächsischen Landesjagdgesetzes (SächsLJagdG) vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67), das zuletzt durch Artikel 71 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 187) geändert worden ist,
  5. § 43 Abs. 6 Satz 3 SächsLJagdG im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern,
  6. § 52 Abs. 6 Satz 6 SächsLJagdG im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium der Finanzen:

§ 1 Jagdabgabe 18

Die Jagdabgabe beträgt für den Jahresjagdschein für jedes Jahr der Gültigkeit 20 Euro, im Übrigen 10 Euro.

§ 2 Abschussplan, Streckenliste, Streckenmeldung, Wildmonitoring

(1) Abschusspläne sind mit den amtlich geforderten Angaben schriftlich oder über einen Online-Zugang elektronisch bei der Jagdbehörde einzureichen. Die obere Jagdbehörde gibt einen landeseinheitlichen Zeitraum für die Abschussplanung vor, der im Sächsischen Amtsblatt bekannt gemacht wird. Abschusspläne dürfen schriftlich oder elektronisch nur für einen Zeitraum, der innerhalb des Zeitraums nach Satz 2 liegt, bestätigt oder festgesetzt werden.

(2) Ein bestätigter oder festgesetzter Abschussplan gilt auch für einen nachfolgenden Jagdausübungsberechtigten. Ändern sich nach Bestätigung oder Festsetzung des Abschussplans die für die Abschussplanung maßgebenden Verhältnisse oder erweisen sich Annahmen als unrichtig, kann die Jagdbehörde auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten oder bei Vorliegen eines Gruppenabschussplans auf Antrag der Hegegemeinschaft oder von Amts wegen den Abschussplan ändern.

(3) Aufgefundenes verendetes Wild und Fallwild ist auf den Abschussplan anzurechnen.

(4) Der Jagdausübungsberechtigte hat über erlegtes und verendetes Wild sowie Fallwild eine Streckenliste zu führen. Die Streckenliste ist mit den amtlich geforderten Angaben schriftlich oder elektronisch zu führen. Die Streckenliste ist der Jagdbehörde auf deren Verlangen und bis zum 10. April jeden Jahres zusammenfassend in Form einer Streckenmeldung zu übersenden. Eintragungen in die Streckenliste sind spätestens zum Ende eines Monats vorzunehmen.

(5) Bei der Jagd auf Wild nach § 4 Abs. 3 Satz 1 muss die Streckenliste elektronisch geführt werden. Bei diesen Wildarten sind Abschüsse unverzüglich in die Streckenliste einzutragen und zu melden.

(6) Die obere Jagdbehörde macht im Sächsischen Amtsblatt bekannt, für welche Wildarten und Zeitdauer ein Wildmonitoring durchgeführt wird; dabei werden auch die Meldetermine festgelegt. Die Jagdausübungsberechtigten übermitteln der Jagdbehörde Wahrnehmungen dieser Wildarten im Jagdbezirk elektronisch. Die übermittelten Daten werden von der Jagdbehörde ausgewertet.

§ 3 Weitere dem Jagdrecht unterliegende Tierarten 18

Dem Jagdrecht unterliegen über § 2 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Marderhunde (Nyctereutes procyonoides), Minke (Neovison vison), Sumpfbiber (Myocastor coypus), Waschbären (Procyon lotor), Wölfe (Canis lupus), Eichelhäher (Garrulus glandarius), Elstern (Pica pica), Nebelkrähen (Corvus corone cornix), Nilgänse (Alopochen aegyptiacus) und Rabenkrähen (Corvus corone corone).

§ 4 Jagdzeiten, Jagdbeschränkungen 12 18

(1) Im Freistaat Sachsen gelten folgende Jagdzeiten:

1. Rotwild
Kälber, Schmalspießer und Schmaltiere 1. August bis 31. Januar,
2. Dam- und Sikawild 1. August bis 31. Januar,
Damwild im Gebiet des Nationalparks Sächsische Schweiz 1. Januar bis 31. Dezember,
3. Rehwild

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