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Regelwerk, Naturschutz

SächsJagdG - Sächsisches Jagdgesetz
Jagdgesetz für den Freistadt Sachsen

- Sachsen -

Vom 8. Juni 2012
(Sächs.GVBl. Nr. 10 vom 29.06.2012 S. 308; 31.01.2018 S. 21 18)


Archiv 1991

vom Bundesrecht abweichende Länderregelung siehe

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Jagdausübung und Jagdausübungsrecht
(zu § 1 Bundesjagdgesetz)

(1) Die Jagd darf nur ausüben, wer einen Jagdschein besitzt und als Jagdausübungsberechtigter die volle oder als angestellter Jäger oder Jagdgast eine beschränkte Befugnis hat, in einem Jagdbezirk zu jagen.

(2) Das Jagdausübungsrecht steht dem Eigentümer oder Nutznießer eines Eigenjagdbezirks, der Jagdgenossenschaft oder dem Jagdpächter zu.

(3) Mit dem Jagdausübungsrecht ist die Pflicht zur Ausübung der Jagd verbunden. § 10 Abs. 2 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2557, 2560) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, findet keine Anwendung.

(4) Wer die Jagd ausübt, soll vor Beginn der Jagdausübung im Jagdjahran einer Übung im jagdlichen Schießen teilgenommen haben.

(5) Gesellschaftsjagden sind Jagden, bei denen mehr als vier Jäger zusammenwirken. Es ist ein Jagdleiterzu bestimmen.

§ 2 Aufgefundenes Wild und Unfallwild
(zu § § 1 und 36 Abs. 2 Nr. 2 Bundesjagdgesetz)

(1) Wer an Orten, an denen er zur Ausübung der Jagd nicht berechtigt ist, Besitz an lebendem oder verendetem Wild, Fallwild, Abwurfstangen oder an Eiern des Federwildes erlangt, hat dies unverzüglich dem Jagdausübungsberechtigten, der Jagdbehörde oder einer Polizeidienststelle anzuzeigen. Die Jagdbehörde oder die Polizeidienststelle hat die Anzeige an den Jagdausübungsberechtigten weiterzuleiten und ihm das abgelieferte Wild und die sonstigen Gegenstände zur Verfügung zu stellen. Ist der Jagdausübungsberechtigte nicht feststellbar oder nicht mit einem verhältnismäßigen Aufwand zu ermitteln oder lehnt der Jagdausübungsberechtigte die Übernahme ab, entscheidet die Jagdbehörde über den Verbleib des Wildes und der sonstigen Gegenstände, bei Wild, das gemäß Naturschutzrecht streng geschützte Art ist, im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde.

(2) Die Pflicht zur Anzeige bei der Polizeidienststelle gilt auch für die Führer von Fahrzeugen bei Wildunfällen mit Schalenwild. Vorschriften über die Beseitigung von Verkehrsunfallwild auf öffentlichen Straßen bleiben von Absatz 1 unberührt.

§ 3 Artenschutzrecht, Aneignungsrecht und Wildmonitoring
(zu § § 1 , 22a und 36 Abs. 2 Nr. 2 Bundesjagdgesetz)

(1) Maßnahmen der Jagdbehörden nach diesem Gesetz oder einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes sind unter Beachtung der Maßgaben

  1. des Artikels 7 Abs. 4 sowie der Artikel 8 und 9 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. Nr. L 20 vom 26. Januar2010, S. 7), in der jeweils geltenden Fassung, sowie
  2. der Artikel 12, 14 bis 16 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7), die zuletzt durch Richtlinie 2006/105/EG (ABl. Nr. L 363 vom 20. Dezember 2006, S. 368) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

zu treffen.

(2) Die Jagdausübungsberechtigten haben Maßnahmen, die nach § 45 Abs. 7 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), in der jeweils geltenden Fassung, einer Genehmigung bedürfen, bei Wild nach Anhang IV Buchst. a der Richtlinie 92/43/EWG zu dulden. Die Jagdausübungsberechtigten sind von der Genehmigungsbehörde in geeigneter Weise zu benachrichtigen, bevor in ihrem Jagdbezirk Maßnahmen nach Satz 1 durchgeführt werden.

(3) Den Fund von krankem, verletztem oder hilflosem Wild nach Anhang IV Buchst. a der Richtlinie 92/43/EWG hat der Jagdausübungsberechtigte der Jagdbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(4) Der Jagdausübungsberechtigte darf krankes, verletztes oder hilfloses Wild ohne Jagdzeit der Natur entnehmen, um es ges- und zu pflegen oder bei einer behördlich bestimmten, genehmigten oder anerkannten Auffang- und Pflegestation abzugeben. Er ist verpflichtet, das Wild, sobald es sich selbst erhalten kann, im Jagdbezirk wieder freizulassen. Die Aufnahme zur Pflege und der Verbleib des Wildes sind der Jagdbehörde anzuzeigen. Bei Wild, das nach Naturschutzrecht streng geschützte Art ist, kann die Jagdbehörde im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde die Herausgabe des Wildes verlangen.

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