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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Landesgesetz zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften *

Vom 12. September 2012
(GVBl. Nr. 14 vom 20.09.2012 S. 310)


Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesjagdgesetzes

Das Landesjagdgesetz vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 149, BS 792-1) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "Artikel 5 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426)" durch die Worte "Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2557)" ersetzt.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Rechtsverordnungen" die Worte "und die hierzu ergangenen Straf- und Bußgeldbestimmungen" eingefügt.

2. In § 23 Abs. 3 Halbsatz 2 werden die Worte "Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1)" durch die Worte "Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EU Nr. L 20 S. 7)" ersetzt.

3. In § 32 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 3 und 5 wird die Angabe "79/409/EWG" jeweils durch die Angabe "2009/147/ EG" ersetzt.

4. In § 46 Abs. 8 Satz 1 wird das Wort "wird" durch die Worte "und die sie oder ihn vertretende Person werden" ersetzt.

5. § 47 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Handelt der Täter fahrlässig und betrifft die Handlung im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 Wild, das nach Unionsrecht aus Gründen des Erhalts der Arten streng oder besonders geschützt oder von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu schützen ist, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe."

6. § 48 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nr. 20 nach dem Wort "ergangenen" und in Nummer 21 nach dem Wort "erlassenen" werden jeweils die Worte "oder in Kraft bleibenden" eingefügt.

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig
  1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 31 Abs. 9 Satz 2 zuwiderhandelt,
  2. entgegen § 32 Abs. 2 Wild nicht mit der Jagd verschont oder
  3. entgegen § 32 Abs. 4 Satz 1 ein Elterntier bejagt.
"(3) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig entgegen § 32 Abs. 4 Satz 1 ein Elterntier bejagt, soweit dieser Verstoß nicht bereits nach § 47 Abs. 2 strafbar ist."

7. In § 51 Abs. 1 Nr. 6 wird die Angabe "79/409/EWG" durch die Angabe "2009/147/EG" ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Landesverordnung über Bewirtschaftungsbezirke für Rot-, Dam- und Muffelwild

Die Landesverordnung über Bewirtschaftungsbezirke für Rot-, Dam- und Muffelwild vom 7. April 1989 (GVBl. S. 111), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Februar 2001 (GVBl. S. 45), BS 792-1-3, wird wie folgt geändert:

In § 5 wird die Verweisung " § 41 Abs. 1 Nr. 13 LJG" durch die Verweisung " § 48 Abs. 2 Nr. 20 des Landesjagdgesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 149, BS 792-1) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Landesverordnung über die Fütterung und Kirrung von Schalenwild

Die Landesverordnung über die Fütterung und Kirrung von Schalenwild vom 4. August 2005 (GVBl. S. 362, BS 792-1-4) wird wie folgt geändert:

In § 5 wird die Verweisung " § 41 Abs. 1 Nr. 13 des Landesjagdgesetzes" durch die Verweisung " § 48 Abs. 2 Nr. 20 des Landesjagdgesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 149, BS 792-1) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Landesjagdverordnung

Die Landesjagdverordnung vom 1. Februar 2011 (GVBl. S. 39, BS 792-1-5) wird wie folgt geändert:

Dem § 15 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Wahl der die Kreisjagdmeisterin oder den Kreisjagdmeister vertretenden Person entsprechend."

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


*) Dieses Gesetz dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. EU Nr. L 328 S. 28).

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