Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags2, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach Artikel 174 Absatz 2 des Vertrags zielt die Umweltpolitik der Gemeinschaft auf ein hohes Schutzniveau ab.
(2) Die Gemeinschaft ist über die Zunahme von Umweltstraftaten und deren Auswirkungen besorgt, die in steigendem Maße über die Grenzen der Staaten hinausgehen, in denen die Straftaten begangen werden. Solche Straftaten gefährden die Umwelt und erfordern daher eine angemessene Reaktion.
(3) Die Erfahrung hat gezeigt, dass die bestehenden Sanktionsregelungen nicht ausreichen, um die vollständige Einhaltung des Umweltschutzrechts durchzusetzen. Diese Einhaltung kann und sollte durch die Anwendung strafrechtlicher Sanktionen gestärkt werden, in denen eine gesellschaftliche Missbilligung von einer qualitativ anderen Art als in verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder zivilrechtlichen Schadenersatzleistungen zum Ausdruck kommt.
(4) Gemeinsame Regeln für Straftaten ermöglichen innerhalb und zwischen den Mitgliedstaaten die Anwendung wirksamer Ermittlungsmethoden und Amtshilfeverfahren.
(5) Ein wirksamer Umweltschutz erfordert insbesondere abschreckendere Sanktionen für umweltschädigende Tätigkeiten, die typischerweise die Luft, insbesondere die Stratosphäre, den Boden, das Wasser, Tiere oder Pflanzen erheblich schädigen oder schädigen können und sich auch auf die Erhaltung von Arten auswirken.
(6) Das Unterlassen einer gesetzlich vorgeschriebenen Handlung kann dieselbe Wirkung entfalten wie aktives Handeln und sollte deswegen ebenfalls mit entsprechenden Sanktionen belegt werden.
(7) Deswegen sollte ein solches Verhalten in der gesamten Gemeinschaft als Straftat gelten, wenn es vorsätzlich oder grob fahrlässig ist.
(8) Die in den Anhängen zu dieser Richtlinie aufgeführten Rechtsakte enthalten Bestimmungen, für die strafrechtliche Maßnahmen gelten sollten, um sicherzustellen, dass die Umweltschutzvorschriften ihre volle Wirkung entfalten.
(9) Die aus dieser Richtlinie erwachsenden Verpflichtungen beziehen sich nur auf die Bestimmungen der in den Anhängen zu dieser Richtlinie aufgeführten Rechtsakte, die für die Mitgliedstaaten die Pflicht begründen, bei der Umsetzung jener Rechtsakte Verbotsvorschriften vorzusehen.
(10) Mit dieser Richtlinie werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, in ihren nationalen Rechtsvorschriften strafrechtliche Sanktionen für schwere Verstöße gegen das gemeinschaftliche Umweltschutzrecht vorzusehen. Durch diese Richtlinie wird keine Verpflichtung geschaffen, diese Sanktionen oder andere Zwangsmaßnahmen im Einzelfall anzuwenden.
(11) Diese Richtlinie lässt andere Haftungsregelungen für Umweltschäden im Rahmen des Gemeinschaftsrechts oder des nationalen Rechts unberührt.
(12) Da diese Richtlinie Mindestvorschriften enthält, steht es den Mitgliedstaaten frei, strengere Maßnahmen für den wirksamen strafrechtlichen Schutz der Umwelt zu erlassen oder aufrechtzuerhalten. Solche Maßnahmen müssen mit dem Vertrag im Einklang stehen.
(13) Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission über die Umsetzung dieser Richtlinie unterrichten, damit sie die Wirkung der Richtlinie bewerten kann.
(14) Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Sicherstellung eines wirksameren Umweltschutzes, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Richtlinie besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Zieles erforderliche Maß hinaus.
(15) In allen nachfolgenden Rechtsvorschriften zum Umweltschutz sollte gegebenenfalls angegeben werden, dass diese Richtlinie Anwendung finden wird. Falls notwendig, sollte Artikel 3 geändert werden.
(16) Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und beachtet die Grundsätze, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
"rechtswidrig" einen Verstoß gegen:
einen in Anhang A aufgeführten und gemäß dem EG-Vertrag erlassenen Rechtsakt oder
einen in Anhang B aufgeführten und gemäß dem Euratom-Vertrag erlassenen Rechtsakt, im Falle von Tätigkeiten, die durch den Euratom-Vertrag geregelt sind, oder
ein Gesetz, eine Verwaltungsvorschrift eines Mitgliedstaats oder eine Entscheidung einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, das oder die der Umsetzung oder Anwendung der unter den Ziffern i oder ii genannten Rechtsakte der Gemeinschaft dient;
"geschützte wildlebende Tier- oder Pflanzenarten":
für die Zwecke des Artikels 3 Buchstabe f die Arten, die in:
Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen3 aufgeführt sind;
Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten4 aufgeführt sind und in Artikel 4 Absatz 2 jener Richtlinie genannt werden;
für die Zwecke des Artikels 3 Buchstabe g die Arten, die in Anhang a oder B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels5 aufgeführt sind;
"Lebensraum innerhalb eines geschützten Gebiets" jeden Lebensraum einer Art, für die ein Gebiet zu einem Schutzgebiet gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder 2 der Richtlinie 79/409/EWG erklärt wurde, oder jeden natürlichen Lebensraum oder Lebensraum einer Art, für die ein Gebiet zu einem besonderen Schutzgebiet gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG erklärt wurde;
"juristische Person" ein Rechtssubjekt, das diesen Status nach dem anwendbaren nationalen Recht innehat, mit Ausnahme von Staaten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, die hoheitliche Rechte ausüben, und von öffentlich-rechtlichen internationalen Organisationen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die folgenden Handlungen unter Strafe gestellt werden, wenn sie rechtswidrig sind und vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig begangen werden:
die Einleitung, Abgabe oder Einbringung einer Menge von Stoffen oder ionisierender Strahlung in die Luft, den Boden oder das Wasser, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen verursacht oder verursachen kann;
die Sammlung, Beförderung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen, einschließlich der betrieblichen Überwachung dieser Verfahren und der Nachsorge von Beseitigungsanlagen sowie der Handlungen, die von Händlern oder Maklern übernommen werden (Bewirtschaftung von Abfall), die den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen verursacht oder verursachen kann;
die Verbringung von Abfällen, sofern diese Tätigkeit unter Artikel 2 Nummer 35 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen6 fällt und in nicht unerheblicher Menge erfolgt, unabhängig davon, ob es sich bei der Verbringung um eine einzige Verbringung oder um mehrere, offensichtlich zusammenhängende Verbringungen handelt;
der Betrieb einer Anlage, in der eine gefährliche Tätigkeit ausgeübt wird oder in der gefährliche Stoffe oder Zubereitungen gelagert oder verwendet werden, wodurch außerhalb dieser Anlage der Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen verursacht werden oder verursacht werden können;
die Herstellung, Bearbeitung, Handhabung, Verwendung, der Besitz, die Lagerung, der Transport, die Einfuhr, Ausfuhr oder Beseitigung von Kernmaterial oder anderen gefährlichen radioaktiven Stoffen, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen verursacht oder verursachen kann;
die Tötung, die Zerstörung, der Besitz oder die Entnahme von Exemplaren geschützter, wildlebender Tier- oder Pflanzenarten, mit Ausnahme der Fälle, in denen die Handlung eine unerhebliche Menge dieser Exemplare betrifft und unerhebliche Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art hat;
der Handel mit geschützten wildlebenden Tier- oder Pflanzenarten, Teilen oder Erzeugnissen davon, mit Ausnahme der Fälle, in denen die Handlung eine unerhebliche Menge dieser Exemplare betrifft und unerhebliche Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art hat;
jedes Verhalten, das eine erhebliche Schädigung eines Lebensraums innerhalb eines geschützten Gebiets verursacht;
die Produktion, Einfuhr, Ausfuhr, das Inverkehrbringen oder die Verwendung von Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht beitragen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anstiftung und die Beihilfe zu den in Artikel 3 genannten vorsätzlichen Handlungen unter Strafe gestellt wird.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen geahndet werden können.
Artikel 6 Verantwortlichkeit juristischer Personen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass juristische Personen für die in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten verantwortlich gemacht werden können, wenn eine solche Straftat zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die eine leitende Stellung innerhalb der juristischen Person aufgrund:
der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person innehat.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass juristische Personen verantwortlich gemacht werden können, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine Person im Sinne des Absatzes 1 die Begehung einer der in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten zugunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte Person ermöglicht hat.
(3) Die Verantwortlichkeit juristischer Personen nach den Absätzen 1 und 2 schließt die strafrechtliche Verfolgung natürlicher Personen als Täter, Anstifter oder Gehilfen bei in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten nicht aus.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen im Sinne von Artikel 6 verantwortliche juristische Personen wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen verhängt werden können.
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 26. Dezember 2010 nachzukommen.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen nationalen Rechtsvorschriften bei.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet
Geschehen zu Straßburg am 19. November 2008.
1) ABl. C 10 vom 15.01.2008 S. 47. 2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 24. Oktober 2008. 3) ABl. L 206 vom 22.07.1992 S. 7. 4) ABl. L 103 vom 25.04.1979 S. 1. 5) ABl. L 61 vom 03.03.1997 S. 1. 6) ABl. L 190 vom 12.07.2006 S. 1.
Liste der gemäß dem EG-Vertrag erlassenen Gemeinschaftsrechtsvorschriften, bei denen ein Verstoß eine rechtswidrige Handlung im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a Ziffer i dieser Richtlinie darstellt
Anhang A
Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung1,
Richtlinie 72/306/EWG des Rates vom 2. August 1972 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen2;
Richtlinie 75/439/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung3;
Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer4;
Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen5;
Richtlinie 77/537/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern6;
Richtlinie 78/176/EWG des Rates vom 20. Februar 1978 über Abfälle aus der Titandioxid-Produktion7;
Richtlinie 79/117/EWG des Rates vom 21. Dezember 1978 über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten8;
Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten9;
Richtlinie 82/176/EWG des Rates vom 22. März 1982 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Quecksilberableitungen aus dem Industriezweig Alkalichloridelektrolyse10;
Richtlinie 83/513/EWG des Rates vom 26. September 1983 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Cadmiumableitungen11;
Richtlinie 84/156/EWG des Rates vom 8. März 1984 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Quecksilberableitungen mit Ausnahme des Industriezweigs Alkalichloridelektrolyse12;
Richtlinie 84/360/EWG des Rates vom 28. Juni 1984 zur Bekämpfung der Luftverunreinigung durch Industrieanlagen13;
Richtlinie 84/491/EWG des Rates vom 9. Oktober 1984 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Ableitungen von Hexachlorcyclohexan14;
Richtlinie 85/203/EWG des Rates vom 7. März 1985 über Luftqualitätsnormen für Stickstoffdioxid15;
Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft16;
Richtlinie 86/280/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für die Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe im Sinne der Liste I im Anhang der Richtlinie 76/464/EWG17;
Richtlinie 87/217/EWG des Rates vom 19. März 1987 zur Verhütung und Verringerung der Umweltverschmutzung durch Asbest18;
Richtlinie 90/219/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen19;
Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser20;
Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln21;
Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen22;
Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle23;
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen24;
Richtlinie 92/112/EWG des Rates vom 15. Dezember 1992 über die Modalitäten zur Vereinheitlichung der Programme zur Verringerung und späteren Unterbindung der Verschmutzung durch Abfälle der Titandioxid-Industrie25;
Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote: die durch die Richtlinie 2003/44/EG geänderten Vorschriften26;
Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle27;
Richtlinie 94/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC-Emissionen) bei der Lagerung von Ottokraftstoff und seiner Verteilung von den Auslieferungslagern bis zu den Tankstellen28;
Richtlinie 96/49/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter29;
Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT)30
Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität31
Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen32;
Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte33;
Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels34;
Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten35;
Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen36;
Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch37;
Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen38;
Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft,39;
Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien40;
Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe41;
Richtlinie 2000/53 /EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge42;
Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik43;
Richtlinie 2000/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 über Grenzwerte für Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft44;
Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen45;
Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen46;
Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt47;
Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft48;
Richtlinie 2002/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2002 über den Ozongehalt der Luft49;
Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten50;
Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE)51;
Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft52;
Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien53;
Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe54;
Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen55;
Richtlinie 2005/78/EG der Kommission vom 14. November 2005 zur Durchführung der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und zur Änderung ihrer Anhänge I, II, III, IV und VI56;
Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung57;
Richtlinie 2006/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft58;
Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle59;
Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie60;
Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen61;
Richtlinie 2006/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Qualität von Süßwasser, das schütz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten62;
Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren63;
Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung64;
Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase65;
Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen66;
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge67;
Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIa der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt68;
Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung69.
______________ 1) ABl. L 76 vom 06.04.1970 S. 1. 2) ABl. L 190 vom 20.08.1972 S. 1. 3) ABl. L 194 vom 25.07.1975 S. 23. 4) ABl. L 31 vom 05.02.1976 S. 1. 5) ABl. L 262 vom 27.09.1976 S. 201. 6) ABl. L 220 vom 29.08.1977 S. 38. 7) ABl. L 54 vom 25.02.1978 S. 19. 8) ABl. L 33 vom 08.02.1979 S. 36. 9) ABl. L 103 vom 25.04.1979 S. 1. 10) ABl. L 81 vom 27.03.1982 S. 29. 11) ABl. L 291 vom 24.10.1983 S. 1. 12) ABl. L 74 vom 17.03.1984 S. 49. 13) ABl. L 188 vom 16.07.1984 S. 20. 14) ABl. L 274 vom 17.10.1984 S. 11. 15) ABl. L 87 vom 27.03.1985 S. 1. 16) ABl. L 181 vom 04.07.1986 S. 6. 17) ABl. L 181 vom 04.07.1986 S. 16. 18) ABl. L 85 vom 28.03.1987 S. 40. 19) ABl. L 117 vom 08.05.1990 S. 1. 20) ABl. L 135 vom 30.05.1991 S. 40. 21) ABl. L 230 vom 19.08.1991 S. 1. 22) ABl. L 375 vom 31.12.1991 S. 1. 23) ABl. L 377 vom 31.12.1991 S. 20. 24) ABl. L 206 vom 22.07.1992 S. 7. 25) ABl. L 409 vom 31.12.1992 S. 11. 26) ABl. L 214 vom 26.08.2003 S. 18. 27) ABl. L 365 vom 31.12.1994 S. 10. 28) ABl. L 365 vom 31.12.1994 S. 24. 29) ABl. L 235 vom 17.09.1996 S. 25. 30) ABl. L 243 vom 24.09.1996 S. 31. 31) ABl. L 296 vom 21.11.1996 S. 55. 32) ABl. L 10 vom 14.01.1997 S. 13. 33) ABl. L 59 vom 27.02.1998 S. 1. 34) ABl. L 61 vom 03.03.1997 S. 1. 35) ABl. L 123 vom 24.04.1998 S. 1. 36) ABl. L 350 vom 28.12.1998 S. 58. 37) ABl. L 330 vom 05.12.1998, S. 32. 38) ABl. L 85 vom 29.03.1999 S. 1. 39) ABl. L 163 vom 29.06.1999 S. 41. 40) ABl. L 182 vom 16.07.1999 S. 1. 41) ABl. L 121 vom 11.05.1999 S. 13. 42) ABl. L 269 vom 21.10.2000 S. 34. 43) ABl. L 327 vom 22.12.2000 S. 1. 44) ABl. L 313 vom 13.12.2000 S. 12. 45) ABl. L 332 vom 28.12.2000 S. 91. 46) ABl. L 244 vom 29.09.2000 S. 1. 47) ABl. L 106 vom 17.04.2001 S. 1. 48) ABl. L 309 vom 27.11.2001 S. 1. 49) ABl. L 67 vom 09.03.2002 S. 14. 50) ABl. L 37 vom 13.02.2003 S. 19. 51) ABl. L 37 vom 13.02.2003 S. 24. 52) ABl. L 23 vom 26.01.2005 S. 3. 53) ABl. L 104 vom 08.04.2004 S. 1. 54) ABl. L 158 vom 30.04.2004 S. 7. 55) ABl. L 275 vom 20.10.2005 S. 1. 56) ABl. L 313 vom 29.11.2005 S. 1. 57) ABl. L 64 vom 04.03.2006 S. 37. 58) ABl. L 64 vom 04.03.2006 S. 52. 59) ABl. L 114 vom 27.04.2006 S. 9. 60) ABl. L 102 vom 11.04.2006 S. 15. 61) ABl. L 161 vom 14.06.2006 S. 12. 62) ABl. L 264 vom 25.09.2006 S. 20. 63) ABl. L 266 vom 26.09.2006 S. 1. 64) ABl. L 372 vom 27.12.2006 S. 19. 65) ABl. L 161 vom 14.06.2006 S. 1. 66) ABl. L 190 vom 12.07.2006 S. 1. 67) ABl. L 171 vom 29.06.2007 S. 1. 68) ABl. L 316 vom 04.12.2007, S. 6. 69) ABl. L 24 vom 29.01.2008 S. 8.
Liste der gemäß dem Euratom-Vertrag erlassenen Gemeinschaftsrechtsvorschriften, bei denen ein Verstoß eine rechtswidrige Handlung im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a Ziffer ii dieser Richtlinie darstellt
Anhang B
Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen1;
Richtlinie 2003/122/Euratom des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Kontrolle hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen und herrenloser Strahlenquellen2;
Richtlinie 2006/117/Euratom des Rates vom 20. November 2006 über die Überwachung und Kontrolle der Verbringung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente3.
1) ABl. L 159 vom 29.06.1996 S. 1. 2) ABl. L 346 vom 31.12.2003 S. 57. 3) ABl. L 337 vom 05.12.2006, S. 21.
ENDE
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