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Regelwerk, EU 2008, Umwelt - EU Bund

Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt

(ABl. Nr. L 328 vom 06.12.2008 S. 28;
RL (EU) 2024/1203 - ABl. L 2024/1203 vom 30.04.2024aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 26 der RL (EU) 2024/1203

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 174 Absatz 2 des Vertrags zielt die Umweltpolitik der Gemeinschaft auf ein hohes Schutzniveau ab.

(2) Die Gemeinschaft ist über die Zunahme von Umweltstraftaten und deren Auswirkungen besorgt, die in steigendem Maße über die Grenzen der Staaten hinausgehen, in denen die Straftaten begangen werden. Solche Straftaten gefährden die Umwelt und erfordern daher eine angemessene Reaktion.

(3) Die Erfahrung hat gezeigt, dass die bestehenden Sanktionsregelungen nicht ausreichen, um die vollständige Einhaltung des Umweltschutzrechts durchzusetzen. Diese Einhaltung kann und sollte durch die Anwendung strafrechtlicher Sanktionen gestärkt werden, in denen eine gesellschaftliche Missbilligung von einer qualitativ anderen Art als in verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder zivilrechtlichen Schadenersatzleistungen zum Ausdruck kommt.

(4) Gemeinsame Regeln für Straftaten ermöglichen innerhalb und zwischen den Mitgliedstaaten die Anwendung wirksamer Ermittlungsmethoden und Amtshilfeverfahren.

(5) Ein wirksamer Umweltschutz erfordert insbesondere abschreckendere Sanktionen für umweltschädigende Tätigkeiten, die typischerweise die Luft, insbesondere die Stratosphäre, den Boden, das Wasser, Tiere oder Pflanzen erheblich schädigen oder schädigen können und sich auch auf die Erhaltung von Arten auswirken.

(6) Das Unterlassen einer gesetzlich vorgeschriebenen Handlung kann dieselbe Wirkung entfalten wie aktives Handeln und sollte deswegen ebenfalls mit entsprechenden Sanktionen belegt werden.

(7) Deswegen sollte ein solches Verhalten in der gesamten Gemeinschaft als Straftat gelten, wenn es vorsätzlich oder grob fahrlässig ist.

(8) Die in den Anhängen zu dieser Richtlinie aufgeführten Rechtsakte enthalten Bestimmungen, für die strafrechtliche Maßnahmen gelten sollten, um sicherzustellen, dass die Umweltschutzvorschriften ihre volle Wirkung entfalten.

(9) Die aus dieser Richtlinie erwachsenden Verpflichtungen beziehen sich nur auf die Bestimmungen der in den Anhängen zu dieser Richtlinie aufgeführten Rechtsakte, die für die Mitgliedstaaten die Pflicht begründen, bei der Umsetzung jener Rechtsakte Verbotsvorschriften vorzusehen.

(10) Mit dieser Richtlinie werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, in ihren nationalen Rechtsvorschriften strafrechtliche Sanktionen für schwere Verstöße gegen das gemeinschaftliche Umweltschutzrecht vorzusehen. Durch diese Richtlinie wird keine Verpflichtung geschaffen, diese Sanktionen oder andere Zwangsmaßnahmen im Einzelfall anzuwenden.

(11) Diese Richtlinie lässt andere Haftungsregelungen für Umweltschäden im Rahmen des Gemeinschaftsrechts oder des nationalen Rechts unberührt.

(12) Da diese Richtlinie Mindestvorschriften enthält, steht es den Mitgliedstaaten frei, strengere Maßnahmen für den wirksamen strafrechtlichen Schutz der Umwelt zu erlassen oder aufrechtzuerhalten. Solche Maßnahmen müssen mit dem Vertrag im Einklang stehen.

(13) Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission über die Umsetzung dieser Richtlinie unterrichten, damit sie die Wirkung der Richtlinie bewerten kann.

(14) Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Sicherstellung eines wirksameren Umweltschutzes, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Richtlinie besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Zieles erforderliche Maß hinaus.

(15) In allen nachfolgenden Rechtsvorschriften zum Umweltschutz sollte gegebenenfalls angegeben werden, dass diese Richtlinie Anwendung finden wird. Falls notwendig, sollte Artikel 3 geändert werden.

(16) Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und beachtet die Grundsätze, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden

- haben folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

Diese Richtlinie legt strafrechtliche Maßnahmen fest, die einem wirksameren Umweltschutz dienen sollen.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

  1. "rechtswidrig" einen Verstoß gegen:
    1. einen in Anhang A aufgeführten und gemäß dem EG-Vertrag erlassenen Rechtsakt oder
    2. einen in Anhang B aufgeführten und gemäß dem Euratom-Vertrag erlassenen Rechtsakt, im Falle von Tätigkeiten, die durch den Euratom-Vertrag geregelt sind, oder
    3. ein Gesetz, eine Verwaltungsvorschrift eines Mitgliedstaats oder eine Entscheidung einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, das oder die der Umsetzung oder Anwendung der unter den Ziffern i oder ii genannten Rechtsakte der Gemeinschaft dient;
  2. "geschützte wildlebende Tier- oder Pflanzenarten":
    1. für die Zwecke des Artikels 3 Buchstabe f die Arten, die in:
      • Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen 3 aufgeführt sind;
      • Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten 4 aufgeführt sind und in Artikel 4 Absatz 2 jener Richtlinie genannt werden;
    2. für die Zwecke des Artikels 3 Buchstabe g die Arten, die in Anhang a oder B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels 5 aufgeführt sind;
  3. "Lebensraum innerhalb eines geschützten Gebiets" jeden Lebensraum einer Art, für die ein Gebiet zu einem Schutzgebiet gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder 2 der Richtlinie 79/409/EWG erklärt wurde, oder jeden natürlichen Lebensraum oder Lebensraum einer Art, für die ein Gebiet zu einem besonderen Schutzgebiet gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG erklärt wurde;
  4. "juristische Person" ein Rechtssubjekt, das diesen Status nach dem anwendbaren nationalen Recht innehat, mit Ausnahme von Staaten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, die hoheitliche Rechte ausüben, und von öffentlich-rechtlichen internationalen Organisationen.

Artikel 3 Straftaten

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die folgenden Handlungen unter Strafe gestellt werden, wenn sie rechtswidrig sind und vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig begangen werden:

  1. die Einleitung, Abgabe oder Einbringung einer Menge von Stoffen oder ionisierender Strahlung in die Luft, den Boden oder das Wasser, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen verursacht oder verursachen kann;
  2. die Sammlung, Beförderung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen, einschließlich der betrieblichen Überwachung dieser Verfahren und der Nachsorge von Beseitigungsanlagen sowie der Handlungen, die von Händlern oder Maklern übernommen werden (Bewirtschaftung von Abfall), die den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen verursacht oder verursachen kann;
  3. die Verbringung von Abfällen, sofern diese Tätigkeit unter Artikel 2 Nummer 35 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen 6 fällt und in nicht unerheblicher Menge erfolgt, unabhängig davon, ob es sich bei der Verbringung um eine einzige Verbringung oder um mehrere, offensichtlich zusammenhängende Verbringungen handelt;
  4. der Betrieb einer Anlage, in der eine gefährliche Tätigkeit ausgeübt wird oder in der gefährliche Stoffe oder Zubereitungen gelagert oder verwendet werden, wodurch außerhalb dieser Anlage der Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen verursacht werden oder verursacht werden können;
  5. die Herstellung, Bearbeitung, Handhabung, Verwendung, der Besitz, die Lagerung, der Transport, die Einfuhr, Ausfuhr oder Beseitigung von Kernmaterial oder anderen gefährlichen radioaktiven Stoffen, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen verursacht oder verursachen kann;
  6. die Tötung, die Zerstörung, der Besitz oder die Entnahme von Exemplaren geschützter, wildlebender Tier- oder Pflanzenarten, mit Ausnahme der Fälle, in denen die Handlung eine unerhebliche Menge dieser Exemplare betrifft und unerhebliche Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art hat;
  7. der Handel mit geschützten wildlebenden Tier- oder Pflanzenarten, Teilen oder Erzeugnissen davon, mit Ausnahme der Fälle, in denen die Handlung eine unerhebliche Menge dieser Exemplare betrifft und unerhebliche Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art hat;
  8. jedes Verhalten, das eine erhebliche Schädigung eines Lebensraums innerhalb eines geschützten Gebiets verursacht;
  9. die Produktion, Einfuhr, Ausfuhr, das Inverkehrbringen oder die Verwendung von Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht beitragen.

Artikel 4 Anstiftung und Beihilfe

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anstiftung und die Beihilfe zu den in Artikel 3 genannten vorsätzlichen Handlungen unter Strafe gestellt wird.

Artikel 5 Sanktionen

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen geahndet werden können.

Artikel 6 Verantwortlichkeit juristischer Personen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass juristische Personen für die in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten verantwortlich gemacht werden können, wenn eine solche Straftat zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die eine leitende Stellung innerhalb der juristischen Person aufgrund:

  1. der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
  2. der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
  3. einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person innehat.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass juristische Personen verantwortlich gemacht werden können, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine Person im Sinne des Absatzes 1 die Begehung einer der in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten zugunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte Person ermöglicht hat.

(3) Die Verantwortlichkeit juristischer Personen nach den Absätzen 1 und 2 schließt die strafrechtliche Verfolgung natürlicher Personen als Täter, Anstifter oder Gehilfen bei in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten nicht aus.

Artikel 7 Sanktionen gegen juristische Personen

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen im Sinne von Artikel 6 verantwortliche juristische Personen wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen verhängt werden können.

Artikel 8 Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 26. Dezember 2010 nachzukommen.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen nationalen Rechtsvorschriften bei.

Artikel 9 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 10 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet

Geschehen zu Straßburg am 19. November 2008.


1) ABl. C 10 vom 15.01.2008 S. 47.
2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 24. Oktober 2008.
3) ABl. L 206 vom 22.07.1992 S. 7.
4) ABl. L 103 vom 25.04.1979 S. 1.
5) ABl. L 61 vom 03.03.1997 S. 1.
6) ABl. L 190 vom 12.07.2006 S. 1.

.

Liste der gemäß dem EG-Vertrag erlassenen Gemeinschaftsrechtsvorschriften, bei denen ein Verstoß eine rechtswidrige Handlung im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a Ziffer i dieser Richtlinie darstellt Anhang A

______________
1) ABl. L 76 vom 06.04.1970 S. 1.
2) ABl. L 190 vom 20.08.1972 S. 1.
3) ABl. L 194 vom 25.07.1975 S. 23.
4) ABl. L 31 vom 05.02.1976 S. 1.
5) ABl. L 262 vom 27.09.1976 S. 201.
6) ABl. L 220 vom 29.08.1977 S. 38.
7) ABl. L 54 vom 25.02.1978 S. 19.
8) ABl. L 33 vom 08.02.1979 S. 36.
9) ABl. L 103 vom 25.04.1979 S. 1.
10) ABl. L 81 vom 27.03.1982 S. 29.
11) ABl. L 291 vom 24.10.1983 S. 1.
12) ABl. L 74 vom 17.03.1984 S. 49.
13) ABl. L 188 vom 16.07.1984 S. 20.
14) ABl. L 274 vom 17.10.1984 S. 11.
15) ABl. L 87 vom 27.03.1985 S. 1.
16) ABl. L 181 vom 04.07.1986 S. 6.
17) ABl. L 181 vom 04.07.1986 S. 16.
18) ABl. L 85 vom 28.03.1987 S. 40.
19) ABl. L 117 vom 08.05.1990 S. 1.
20) ABl. L 135 vom 30.05.1991 S. 40.
21) ABl. L 230 vom 19.08.1991 S. 1.
22) ABl. L 375 vom 31.12.1991 S. 1.
23) ABl. L 377 vom 31.12.1991 S. 20.
24) ABl. L 206 vom 22.07.1992 S. 7.
25) ABl. L 409 vom 31.12.1992 S. 11.
26) ABl. L 214 vom 26.08.2003 S. 18.
27) ABl. L 365 vom 31.12.1994 S. 10.
28) ABl. L 365 vom 31.12.1994 S. 24.
29) ABl. L 235 vom 17.09.1996 S. 25.
30) ABl. L 243 vom 24.09.1996 S. 31.
31) ABl. L 296 vom 21.11.1996 S. 55.
32) ABl. L 10 vom 14.01.1997 S. 13.
33) ABl. L 59 vom 27.02.1998 S. 1.
34) ABl. L 61 vom 03.03.1997 S. 1.
35) ABl. L 123 vom 24.04.1998 S. 1.
36) ABl. L 350 vom 28.12.1998 S. 58.
37) ABl. L 330 vom 05.12.1998, S. 32.
38) ABl. L 85 vom 29.03.1999 S. 1.
39) ABl. L 163 vom 29.06.1999 S. 41.
40) ABl. L 182 vom 16.07.1999 S. 1.
41) ABl. L 121 vom 11.05.1999 S. 13.
42) ABl. L 269 vom 21.10.2000 S. 34.
43) ABl. L 327 vom 22.12.2000 S. 1.
44) ABl. L 313 vom 13.12.2000 S. 12.
45) ABl. L 332 vom 28.12.2000 S. 91.
46) ABl. L 244 vom 29.09.2000 S. 1.
47) ABl. L 106 vom 17.04.2001 S. 1.
48) ABl. L 309 vom 27.11.2001 S. 1.
49) ABl. L 67 vom 09.03.2002 S. 14.
50) ABl. L 37 vom 13.02.2003 S. 19.
51) ABl. L 37 vom 13.02.2003 S. 24.
52) ABl. L 23 vom 26.01.2005 S. 3.
53) ABl. L 104 vom 08.04.2004 S. 1.
54) ABl. L 158 vom 30.04.2004 S. 7.
55) ABl. L 275 vom 20.10.2005 S. 1.
56) ABl. L 313 vom 29.11.2005 S. 1.
57) ABl. L 64 vom 04.03.2006 S. 37.
58) ABl. L 64 vom 04.03.2006 S. 52.
59) ABl. L 114 vom 27.04.2006 S. 9.
60) ABl. L 102 vom 11.04.2006 S. 15.
61) ABl. L 161 vom 14.06.2006 S. 12.
62) ABl. L 264 vom 25.09.2006 S. 20.
63) ABl. L 266 vom 26.09.2006 S. 1.
64) ABl. L 372 vom 27.12.2006 S. 19.
65) ABl. L 161 vom 14.06.2006 S. 1.
66) ABl. L 190 vom 12.07.2006 S. 1.
67) ABl. L 171 vom 29.06.2007 S. 1.
68) ABl. L 316 vom 04.12.2007, S. 6.
69) ABl. L 24 vom 29.01.2008 S. 8.

.

Liste der gemäß dem Euratom-Vertrag erlassenen Gemeinschaftsrechtsvorschriften, bei denen ein Verstoß eine rechtswidrige Handlung im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a Ziffer ii dieser Richtlinie darstellt Anhang B

1) ABl. L 159 vom 29.06.1996 S. 1.
2) ABl. L 346 vom 31.12.2003 S. 57.
3) ABl. L 337 vom 05.12.2006, S. 21.

ENDE

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