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LJVO - Landesjagdverordnung
- Rheinland-Pfalz -
Vom 25. Juli 2013
(GVBl. Nr. 13 vom 20.08.2013 S. 282; 06.10.2015 S. 283 15; 08.03.2021 S. 156 21)
Aufgrund
des § 51 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5 bis 8 und des § 55 Abs. 3 Satz 2 des Landesjagdgesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 149), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. September 2012 (GVBl. S. 310), BS 792-1, und
des § 2 Abs. 4 und des § 10 Abs. 1 Satz 2 des Landesgebührengesetzes vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 364), BS 2013-1,
wird, hinsichtlich des § 56 im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen, verordnet:
Teil 1
Jagdbezirke, Jagdgenossenschaften, Verpachtung gemeinschaftlicher Jagdbezirke
§ 1 Beschränkte Jagdausübung in befriedeten Bezirken
Eine Erlaubnis nach § 8 Abs. 4 des Landesjagdgesetzes ( LJG) darf nur für Schwarzwild, Wildkaninchen, Füchse, Dachse, Steinmarder, Baummarder, Hermeline, Marderhunde und Waschbären und nur vorbehaltlich der sachlichen Verbote gemäß § 23 Abs. 1 LJG erteilt werden. Die Vorgaben zu den Jagd- und Schonzeiten sind zu beachten.
§ 2 Organe der Jagdgenossenschaften
Organe der Jagdgenossenschaft sind:
§ 3 Genossenschaftsversammlung 21
(1) Die Genossenschaftsversammlung ist die Versammlung der anwesenden und der vertretenen Mitglieder der Jagdgenossenschaft.
(2) Die Genossenschaftsversammlung beschließt insbesondere über:
Die Beschlussfassung erfolgt in offener Abstimmung, es sei denn, die Genossenschaftsversammlung beschließt im Einzelfall, eine geheime Abstimmungmithilfe von Stimmzetteln vorzunehmen.
(3) Kann die Genossenschaftsversammlung im Geltungszeitraum der aufgrund der Corona-Pandemie jeweils nach Rechtslage geltenden Kontakt-, Abstands- und Versammlungsbeschränkungen nicht zusammentreten, werden ihre Aufgaben gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5, mit Ausnahme der Festsetzung der dem Jagdvorstand zu gewährenden Entschädigungen, sowie Nr. 7 bis zu einem nächstmöglichen Zusammentreten der Versammlung ausnahmsweise durch den Jagdvorstand wahrgenommen. In diesem Fall ist die Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 6 beim nächstmöglichen Zusammentreten der Versammlung rückwirkend für das vergangene Jahr zu treffen. Etwaige entgegenstehende Regelungen in den Satzungen der Jagdgenossenschaften finden insoweit keine Anwendung.
(1) Der Jagdvorstand besteht aus der vorsitzenden Person 0agdvorsteherin oder Jagdvorsteher) und zwei beisitzenden Personen, von denen die eine die vorsitzende Person vertritt und die andere die Kassenverwaltung wahrnimmt. Für die beisitzenden Personen sollen Stellvertretungen gewählt werden.
(2) Die Amtszeit des Jagdvorstandes beträgt fünf Jahre. Kann im Geltungszeitraum der aufgrund der Corona-Pandemie jeweils nach Rechtslage geltenden Kontakt-, Abstands- und Versammlungsbeschränkungen trotz nahendem oder bereits eingetretenem Ende der Amtszeit eine Neuwahl des Jagdvorstandes nicht stattfinden, verlängert sich die Amtszeit um ein weiteres Jahr. Etwaige entgegenstehende Regelungen in den Satzungen der Jagdgenossenschaften finden insoweit keine Anwendung.
(3) Der Jagdvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
(4) Bei Angliederungsgenossenschaften ( § 11 Abs. 5 LJG) besteht der Jagdvorstand lediglich aus der Jagdvorsteherin oder dem Jagdvorsteher, für die oder den eine Stellvertretung gewählt werden kann.
§ 5 Wahl des Jagdvorstandes
(1) Die vorsitzende Person, die beisitzenden Personen und deren Stellvertretungen werden jeweils in einem eigenen Wahlgang gewählt.
(2) Wählbar ist jedes Mitglied der Jagdgenossenschaft, bei juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts deren Vertretung, soweit Volljährigkeit sowie die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter, die Wählbarkeit und das Stimmrecht im Sinne des § 45 des Strafgesetzbuches gegeben sind.
(3) Die Wahl soll spätestens drei und frühestens zwölf Monate vor Ablauf der Amtszeit stattfinden.
(Stand: 18.03.2021)
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