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Regelwerk; Naturschutz, Tierschutz

AGTierGesG - Landesgesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes
- Rheinland-Pfalz -

Vom 29. Juli 2024
(GVBl. Nr. 18 vom 31.07.2024 S. 296)



Archiv 1986

Teil 1
Behörden und Aufgaben

§ 1 Zuständige Behörden und deren Aufgaben

(1) Zuständige Behörden im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes ( TierGesG) in der Fassung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938) in der jeweils geltenden Fassung sind:

  1. das fachlich zuständige Ministerium,
  2. das Landesuntersuchungsamt,
  3. die Kreisverwaltung, auch in den ihr nach der Anlage zugeordneten kreisfreien Städten,
  4. die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion,
  5. das Fachzentrum für Bienen und Imkerei des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum Westerwald-Osteifel (Fachzentrum für Bienen und Imkerei).

Soweit keine andere Zuständigkeitsbestimmung getroffen ist, ist für den Vollzug des Tiergesundheits- und des Tierseuchenrechts die Kreisverwaltung nach Satz 1 Nr. 3 zuständig.

Die Behörden nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 haben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zugleich die Befugnisse der allgemeinen Ordnungsbehörden nach dem Polizei- und Ordnungsbehördengesetz. Die Landkreise nehmen die ihnen durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr.

(2) Das fachlich zuständige Ministerium ist Fachaufsichtsbehörde für das Landesuntersuchungsamt, die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion und das Fachzentrum für Bienen und Imkerei hinsichtlich der durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben. Das Landesuntersuchungsamt ist Fachaufsichtsbehörde für die Kreisverwaltung. Auf Ersuchen einer Kreisverwaltung unterstützt das Landesuntersuchungsamt die Kreisverwaltung insbesondere bei Prüfungen, Untersuchungen und Kontrollen in Unternehmen sowie bei der Erstellung von Gutachten.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die jeweils zuständige Behörde.

(4) Das fachlich zuständige Ministerium und das Landesuntersuchungsamt können im Einzelfall oder in einer Vielzahl gleichartiger Fälle Aufgaben nachgeordneter oder ihrer Fachaufsicht unterstehender Behörden wahrnehmen, wenn dies zur Tierseuchenprävention, -überwachung oder -bekämpfung erforderlich ist oder wenn kreisübergreifende Belange dies erfordern.

(5) Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion ist die zuständige Behörde für die Kontrolle der Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, Schafen und Ziegen nach Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/160 der Kommission vom 4. Februar 2022 zur Festlegung einheitlicher Mindesthäufigkeiten bestimmter amtlicher Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Tiergesundheitsanforderungen der Union gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1082/2003 und (EG) Nr. 1505/2006 (ABl. EU Nr. L 26 S. 11) in der jeweils geltenden Fassung.

( 6) Das Landesuntersuchungsamt ist die zuständige Behörde für

  1. die Durchführung von Kontrollen und Inspektionen tierärztlicher Hausapotheken,
  2. die Erteilung von Herstellungs-, Einfuhr- und Großhandelsvertriebserlaubnissen sowie
  3. (gültig ab 01.01.2028 siehe => die Durchführung von Kontrollen und Inspektionen bei Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausstellung von Zertifikaten über die gute Herstellungspraxis (GMP) und die gute Vertriebspraxis (GDP) für die jeweilige Produktionsstätte,)

soweit immunologische Tierarzneimittel nach Artikel 4 Nr. 5 der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. EU 2019 Nr. L 4 S. 43) in der jeweils geltenden Fassung sowie nach delegierten Verordnungen und Durchführungsrechtsakten der Kommission oder des Rates hierzu betroffen sind.

(7) Zuständige Behörde für die Durchführung von labordiagnostischen Untersuchungen im Rahmen der amtlichen Tierseuchenbekämpfung und Tiergesundheitsüberwachung ist

  1. bei Bienen und Hummeln das Fachzentrum für Bienen und Imkerei und
  2. im Übrigen das Landesuntersuchungsamt.

(8) Das fachlich zuständige Ministerium und die Kreisverwaltung haben Tierseuchen-Bekämpfungszentren zur Bekämpfung akuter, wirtschaftlich bedeutsamer Tierseuchen, insbesondere der Maul- und Klauenseuche, der hochpathogenen Aviären Influenza und der Schweinepest, vorzuhalten. Das Landesuntersuchungsamt unterstützt das Tierseuchen-Bekämpfungszentrum des fachlich zuständigen Ministeriums.

(9) Falls Art und Umfang einer Tierseuchengefahr dies erfordern, können Kreisverwaltungen einen Verbund zur Tierseuchenbekämpfung bilden. Absatz 8 Satz 1 sowie die geltenden Behördenzuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.

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