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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutzgerätekontrollverordnung
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 29. Oktober 2024
(GV. NRW. Nr. 32 vom 07.11.2024 S. 706)


Auf Grund des § 16 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Pflanzenschutzgerätekontrollverordnung vom 25. November 2014 (GV. NRW. S. 850), wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

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§ 1 Anerkennung

(1) Gewerbliche Betriebe können auf Antrag von der zuständigen Behörde als Kontrollstelle zur Durchführung von Kontrollen an Pflanzenschutzgeräten anerkannt werden, wenn

  1. der Betrieb die Gewähr bietet, dass die Kontrollen genau und zuverlässig durchgeführt werden und er die Kontrollordnung anerkennt,
  2. der Betrieb in ausreichendem Umfang Personen einsetzt, die für die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten fachlich geeignet sind,
  3. dem Betrieb die für die Kontrollarbeiten notwendige Ausrüstung zur Verfügung steht und
  4. der Betrieb einvernehmlich mit der zuständigen Behörde Kontrollbereitschaft sicherstellt. Die näheren Voraussetzungen ergeben sich aus Anlage 1.

Das Anerkennungsverfahren kann auch über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294) geändert worden ist, abgewickelt werden.

(2) Kontrollstellen, die in einem anderen Bundesland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als solche amtlich anerkannt sind, haben die beabsichtigte Aufnahme ihrer Tätigkeit in Nordrhein-Westfalen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Mit der Anzeige ist der Nachweis der amtlichen Anerkennung als Kontrollstelle zu erbringen sowie der Ort für die Durchführung der Kontrolle zu benennen.

§ 2 Berechtigung der Kontrollstellen24

Die anerkannten Kontrollstellen sind berechtigt,

  1. Kontrollen gemäß dem Anerkennungsbescheid durchzuführen
  2. Anerkennungsschilder nach dem Muster der Anlage 2 zu führen und
  3. Prüfplaketten nach dem Muster der Anlage 3 zu vergeben.
" § 1 Anerkennung

(1) Gewerbliche Betriebe können auf Antrag von der zuständigen Behörde als Kontrollwerkstatt oder sonstige Kontrollperson zur Durchführung von Kontrollen an Pflanzenschutzgeräten nach Abschnitt 2 der Pflanzenschutz-Geräteverordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1953, 1962) in der jeweils geltenden Fassung anerkannt werden, wenn

  1. der Betrieb die Gewähr bietet, dass die Kontrollen genau, zuverlässig und gemäß den rechtlichen Vorgaben durchgeführt werden,
  2. der Betrieb in ausreichendem Umfang Personen einsetzt, die für die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten fachlich geeignet sind,
  3. dem Betrieb die für die Kontrollarbeiten notwendige Ausrüstung zur Verfügung steht und
  4. der Betrieb einvernehmlich mit der zuständigen Behörde Kontrollbereitschaft sicherstellt.

Die näheren Voraussetzungen ergeben sich aus der Anlage 1.

(2) Kontrollstellen, Kontrollwerkstätten und sonstige Kontrollpersonen, die in einem anderen Bundesland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als solche amtlich anerkannt sind, haben die beabsichtigte Aufnahme ihrer Tätigkeit in Nordrhein-Westfalen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Mit der Anzeige ist der Nachweis der amtlichen Anerkennung als Kontrollstelle, Kontrollwerkstatt oder sonstige Kontrollperson zu erbringen sowie der Ort für die Durchführung der Kontrolle zu benennen.

§ 2 Berechtigung der Kontrollwerkstätten und sonstigen Kontrollpersonen

Die anerkannten Kontrollwerkstätten und sonstigen Kontrollpersonen sind berechtigt,

  1. Kontrollen gemäß dem Anerkennungsbescheid durchzuführen,
  2. Anerkennungsschilder nach dem Muster der Anlage 2 zu führen,
  3. Prüfplaketten gemäß § 5 der Pflanzenschutz-Geräteverordnung zu vergeben, wobei das Muster der Anlage 3 zu verwenden ist, und
  4. Prüfberichte gemäß § 5 Absatz 2 der Pflanzenschutz-Geräteverordnung zu erstellen."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 3 Verpflichtung der Kontrollstellen " § 3 Verpflichtung der Kontrollwerkstätten und sonstigen Kontrollpersonen".

b) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Kontrollstellen verpflichten sich, "Die Kontrollwerkstätten und sonstigen Kontrollpersonen verpflichten sich,"

c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu

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