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Regelwerk, Naturschutz

PfSchGerKVO - Pflanzenschutzgerätekontrollverordnung
Verordnung über die Anerkennung von Betrieben für die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 25. November 2014
(GV NRW Nr. 37 vom 05.12.2014 S. 850; 29.10.2024 24)
Gl.-Nr.: 7823



Auf Grund des § 16 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) verordnet die Landesregierung:

§ 1 Anerkennung 24

(1) Gewerbliche Betriebe können auf Antrag von der zuständigen Behörde als Kontrollwerkstatt oder sonstige Kontrollperson zur Durchführung von Kontrollen an Pflanzenschutzgeräten nach Abschnitt 2 der Pflanzenschutz-Geräteverordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1953, 1962) in der jeweils geltenden Fassung anerkannt werden, wenn

  1. der Betrieb die Gewähr bietet, dass die Kontrollen genau, zuverlässig und gemäß den rechtlichen Vorgaben durchgeführt werden,
  2. der Betrieb in ausreichendem Umfang Personen einsetzt, die für die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten fachlich geeignet sind,
  3. dem Betrieb die für die Kontrollarbeiten notwendige Ausrüstung zur Verfügung steht und
  4. der Betrieb einvernehmlich mit der zuständigen Behörde Kontrollbereitschaft sicherstellt.

Die näheren Voraussetzungen ergeben sich aus der Anlage 1.

(2) Kontrollstellen, Kontrollwerkstätten und sonstige Kontrollpersonen, die in einem anderen Bundesland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als solche amtlich anerkannt sind, haben die beabsichtigte Aufnahme ihrer Tätigkeit in Nordrhein-Westfalen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Mit der Anzeige ist der Nachweis der amtlichen Anerkennung als Kontrollstelle, Kontrollwerkstatt oder sonstige Kontrollperson zu erbringen sowie der Ort für die Durchführung der Kontrolle zu benennen.

§ 2 Berechtigung der Kontrollwerkstätten und sonstigen Kontrollpersonen 24

Die anerkannten Kontrollwerkstätten und sonstigen Kontrollpersonen sind berechtigt,

  1. Kontrollen gemäß dem Anerkennungsbescheid durchzuführen,
  2. Anerkennungsschilder nach dem Muster der Anlage 2 zu führen,
  3. Prüfplaketten gemäß § 5 der Pflanzenschutz-Geräteverordnung zu vergeben, wobei das Muster der Anlage 3 zu verwenden ist, und
  4. Prüfberichte gemäß § 5 Absatz 2 der Pflanzenschutz-Geräteverordnung zu erstellen."

§ 3 Verpflichtung der Kontrollwerkstätten und sonstigen Kontrollpersonen 24

Die Kontrollwerkstätten und sonstigen Kontrollpersonen verpflichten sich,

  1. den Beauftragten der zuständigen Behörde während der ortsüblichen Geschäftszeit jederzeit Zugang zu den Kontrolleinrichtungen und -unterlagen zu gestatten,
  2. den Prüfbericht nach § 2 Nummer 4 an eine von der zuständigen Behörde bekannt gegebene E-Mail-Adresse per E-Mail zu übersenden und den Kontrollablauf betreffende Auskünfte zu erteilen,
  3. den Inhalt der Geräte-Kontrollberichte vertraulich zu behandeln,
  4. den Wechsel des Betriebsinhabers und des Kontrollpersonals der zuständigen Behörde anzuzeigen und
  5. die Durchführung von Kontrollen in einem anderen Bundesland der dort zuständigen Behörde vor Aufnahme der Kontrolltätigkeit anzuzeigen.

§ 4 Gebühren 24

Die Anerkennung einer Kontrollwerkstatt oder sonstigen Kontrollperson ist gebührenpflichtig.

§ 5 Inkrafttreten 24

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

.

Voraussetzungen für die Anerkennung als Kontrollwerkstatt oder sonstige Kontrollperson Anlage 1 24
(zu § 1 Absatz 1 Satz 2)


1 Kontrollpersonal

1.1 Die Kontrollwerkstätten und sonstige Kontrollpersonen haben für die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten Personal einzusetzen, das eine abgeschlossene fachbezogene Berufsausbildung und die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt sowie die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten über die pflanzenschutztechnischen Anforderungen und über die Funktion und Einstellung der Pflanzenschutzgeräte nachgewiesen hat und über ein Mindestmaß an Erfahrungen verfügt.

1.2 Die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten können im Rahmen von Schulungen durch die zuständige Behörde erworben werden. Hierüber kann ein Erfolgsnachweis verlangt werden. Innerhalb von fünf Jahren muss das Kontrollpersonal an einer Fortbildungsmaßnahme der zuständigen Behörde teilnehmen. Der Zeitraum beginnt am 1. Januar 2015.

1.3 Als fachbezogene Berufsausbildung gilt eine abgeschlossene Ausbildung im Landmaschinenhandwerk (Landmaschinenmechaniker). Verfügt eine für die Durchführung von Kontrollen eingesetzte Person nicht über diese Qualifikation, muss sie mindestens eine Schulung und einen Erfolgsnachweis gemäß 1.2 vorweisen.

2 Kontrollort

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