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PfSchGerKVO - Pflanzenschutzgerätekontrollverordnung
Verordnung über die Anerkennung von Betrieben für die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 25. November 2014
(GV NRW Nr. 37 vom 05.12.2014 S. 850; 29.10.2024 24)
Gl.-Nr.: 7823
Auf Grund des § 16 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) verordnet die Landesregierung:
(1) Gewerbliche Betriebe können auf Antrag von der zuständigen Behörde als Kontrollwerkstatt oder sonstige Kontrollperson zur Durchführung von Kontrollen an Pflanzenschutzgeräten nach Abschnitt 2 der Pflanzenschutz-Geräteverordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1953, 1962) in der jeweils geltenden Fassung anerkannt werden, wenn
Die näheren Voraussetzungen ergeben sich aus der Anlage 1.
(2) Kontrollstellen, Kontrollwerkstätten und sonstige Kontrollpersonen, die in einem anderen Bundesland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als solche amtlich anerkannt sind, haben die beabsichtigte Aufnahme ihrer Tätigkeit in Nordrhein-Westfalen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Mit der Anzeige ist der Nachweis der amtlichen Anerkennung als Kontrollstelle, Kontrollwerkstatt oder sonstige Kontrollperson zu erbringen sowie der Ort für die Durchführung der Kontrolle zu benennen.
§ 2 Berechtigung der Kontrollwerkstätten und sonstigen Kontrollpersonen 24
Die anerkannten Kontrollwerkstätten und sonstigen Kontrollpersonen sind berechtigt,
§ 3 Verpflichtung der Kontrollwerkstätten und sonstigen Kontrollpersonen 24
Die Kontrollwerkstätten und sonstigen Kontrollpersonen verpflichten sich,
Die Anerkennung einer Kontrollwerkstatt oder sonstigen Kontrollperson ist gebührenpflichtig.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Voraussetzungen für die Anerkennung als Kontrollwerkstatt oder sonstige Kontrollperson | Anlage 1 24 (zu § 1 Absatz 1 Satz 2) |
1 Kontrollpersonal
1.1 Die Kontrollwerkstätten und sonstige Kontrollpersonen haben für die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten Personal einzusetzen, das eine abgeschlossene fachbezogene Berufsausbildung und die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt sowie die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten über die pflanzenschutztechnischen Anforderungen und über die Funktion und Einstellung der Pflanzenschutzgeräte nachgewiesen hat und über ein Mindestmaß an Erfahrungen verfügt.
1.2 Die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten können im Rahmen von Schulungen durch die zuständige Behörde erworben werden. Hierüber kann ein Erfolgsnachweis verlangt werden. Innerhalb von fünf Jahren muss das Kontrollpersonal an einer Fortbildungsmaßnahme der zuständigen Behörde teilnehmen. Der Zeitraum beginnt am 1. Januar 2015.
1.3 Als fachbezogene Berufsausbildung gilt eine abgeschlossene Ausbildung im Landmaschinenhandwerk (Landmaschinenmechaniker). Verfügt eine für die Durchführung von Kontrollen eingesetzte Person nicht über diese Qualifikation, muss sie mindestens eine Schulung und einen Erfolgsnachweis gemäß 1.2 vorweisen.
2 Kontrollort
(Stand: 15.11.2024)
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