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Regelwerk, Naturschutz, Tierschutz

AG TierGesG TierNebG NRW - Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 2. September 2008
(GV. NRW Nr. 27 vom 26.09.2008 S. 612; 09.12.2014 S. 885 14 Inkrafttreten; 20.09.2016 S. 790 16)
Gl.-Nr.: 7831




zur vorherigen Regelung AGTierSG-NRW

I. Tierseuchen 14

§ 1 Verordnungsrecht im besonderen Gefährdungsfall 14

Das für die Tiergesundheit zuständige Ministerium (Ministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Bereich des Tiergesundheitsrechts bestehende Anordnungs- und Regelungsbefugnisse

  1. des Ministeriums auf das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (Landesamt),
  2. des Ministeriums oder des Landesamtes auf nachgeordnete Behörden,
  3. der nachgeordneten Behörden auf das Landesamt oder das Ministerium

ganz oder teilweise zu übertragen, soweit und so lange dies zur Bekämpfung einer Tierseuche oder Abwehr einer erheblichen Tierseuchengefahr dringend erforderlich ist.

§ 2 Amtstierarzt, amtlicher Tierarzt 14

(1) Die Leitung eines für Tiergesundheitsangelegenheiten zuständigen Dienstes eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt (Veterinäramt) darf nur einem Amtstierarzt oder einer Amtstierärztin (Amtstierarzt) übertragen werden.

(2) Zum Amtstierarzt darf nur bestellt werden, wer die Befähigung für den tierärztlichen Dienst in der öffentlichen Veterinärverwaltung erworben hat.

(3) Amtliche Tierärzte sind die vom Staat angestellten Tierärzte. Anstelle der amtlichen Tierärzte können andere approbierte Tierärzte zugezogen werden. Diese sind innerhalb des ihnen erteilten Auftrags befugt und verpflichtet, alle Amtsverrichtungen wahrzunehmen, die den amtlichen Tierärzten übertragen sind

(4) Im Tierseuchenfall können andere fachkundige Personen für Unterstützungstätigkeiten unter der Aufsicht von amtlichen Tierärzten oder anderen approbierten Tierärzten nach Absatz 3 Satz 2 hinzugezogen werden.

(5) Der amtliche Tierarzt ist bei der Durchführung von amtstierärztlichen Untersuchungen sowie bei der Erstellung von Gutachten auf der Grundlage des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) in der jeweils geltenden Fassung und der auf Grund des Tiergesundheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht an Weisungen gebunden.

(6) Ist in Gesetzen und Rechtsverordnungen dem Amtstierarzt eine Aufgabe übertragen, kann diese Aufgabe auch von amtlichen Tierärzten wahrgenommen werden. Absatz 1 bleibt unberührt.

§ 2a Veterinärassistentinnen/Veterinärassistenten 14

(1) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Tiergesundheitsrechts, des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsrechts, des Verkehrs mit Tierarzneimitteln und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieser Rechtsgebiete kann unter fachlicher Aufsicht und Verantwortung eines amtlichen Tierarztes von Veterinärassistentinnen und Veterinärassistenten durchgeführt werden.

(2) Das für Tiergesundheit zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Ausbildung, Prüfung und Fortbildung von Veterinärassistentinnen und Veterinärassistenten zu erlassen und insbesondere Folgendes zu regeln:

  1. die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung,
  2. den Inhalt und das Ziel der Ausbildung,
  3. die Dauer und die Ausgestaltung der Ausbildung,
  4. den Ort, die Art und den Umfang des theoretischen Unterrichts und der praktischen Unterweisung,
  5. die Anrechnung von förderlichen Zeiten auf die Ausbildung,
  6. die Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung (Art und Inhalt der Leistungskontrolle),
  7. die Art und die Zahl der Prüfungsleistungen,
  8. das Verfahren der Prüfung und die Zulassung zur Prüfung,
  9. die Bildung von Prüfungsausschüssen,
  10. die Prüfungsnoten, die eine nach der Leistung des Kandidaten abgestufte Beurteilung ermöglichen,
  11. die Ermittlung und die Feststellung des Prüfungsergebnisses,
  12. die Wiederholung von Prüfungsleistungen und der gesamten Prüfung,
  13. die Rechtsfolgen des Rücktritts und des Fernbleibens von der Prüfung,
  14. die Nachprüfung zur Wiedererlangung der Befähigung und
  15. die Fortbildung.

§ 3 Tierseuchenverfügung 14

Eine auf der Grundlage des Tiergesundheitsgesetzes erlassene schriftliche oder elektronische Ordnungsverfügung, die sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet, kann öffentlich bekannt gegeben werden.

§ 4 Tierseuchenverordnung

(1) Eine ordnungsbehördliche Verordnung zur Bekämpfung von Tierseuchen ist als "Tierseuchenverordnung" zu bezeichnen.

(2) Für Tierseuchenverordnungen gelten die §§ 25 bis 38 des Ordnungsbehördengesetzes entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.

(3) Die Zuständigkeit der kommunalen Vertretungen für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Tierseuchenverordnungen nach § 27

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