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Regelwerk

Verordnung zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 4. Oktober 1988
(GV.NRW S. 420; 18.02.1992 S. 76; 23.03.1999 S. 87; 05.04.2005 S. 306; 11.12.2007 S. 662; 01.09.2015 S. 628 15; 15.11.2016 S. 934 16)
Gl.-Nr.: 7823



Abschnitt I
Zuständigkeiten

§ 1 Zuständigkeiten des Direktors oder der Direktorin der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter oder Landesbeauftragte 15

Soweit sich aus § 60 Abs. 2 Satz 1 Landesforstgesetz nicht etwas anderes ergibt, ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter (Landesbeauftragter) oder die Direktorin der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte (Landesbeauftragte) zuständige Behörde gemäß § 59 des Pflanzenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung und aller auf Grund des Pflanzenschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.

§ 2 Einvernehmen mit anderen Behörden 15 16

Soweit in Rechtsverordnungen nach § 1 für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Schutzgebieten die Zustimmung der zuständigen Behörde erforderlich ist, darf diese nur im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen unteren Wasserbehörde beziehungsweise unteren Naturschutzbehörde erteilt werden.

§ 3 (aufgehoben) 15

§ 4 Ordnungswidrigkeiten 15

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Pflanzenschutzgesetz in der jeweils gültigen Fassung und nach den auf Grund des Pflanzenschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen wird übertragen auf

  1. den Landesbeauftragten oder die Landesbeauftragte, soweit das Gesetz und die Verordnungen gemäß § 1 Abs. 1 von dem oder der Landesbeauftragten ausgeführt werden,
  2. den Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen, soweit das Gesetz und die Rechtsverordnungen gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 Landesforstgesetz von den Forstbehörden ausgeführt werden.

Abschnitt II
Anzeige des Betriebes oder der Tätigkeit

§ 5 Verfahren 15

(1) Die Anzeige über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für andere oder über die Beratung anderer zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach § 10 Satz 1 des Pflanzenschutzgesetzes sowie über das Inverkehrbringen oder über die Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Pflanzenschutzgesetzes ist beim Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragtem oder bei der Direktorin der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter schriftlich einzureichen. Sie muss folgende Angaben enthalten:

  1. Name, Anschrift und Kommunikationsdaten des Betriebes / Unternehmens, der Niederlassung sowie des Betriebsinhabers / Geschäftsführers,
  2. Name, Anschrift und Kommunikationsdaten der Personen, unter deren Leitung die Anwendung oder die Beratung über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder das Inverkehrbringen oder die Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln erfolgen soll, und der Personen, die Pflanzenschutzmittel anwenden oder über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beraten oder die Pflanzenschutzmittel in den Verkehr bringen oder einführen,
  3. für in Nummer 2 genannte Personen Angaben über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten,
  4. Angaben über die Bereiche, in denen Pflanzenschutzmittel angewendet werden sollen oder in denen über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beraten werden soll (Landwirtschaft, Gartenbau, Forstwirtschaft, Sonstige) oder über die Art, in der Pflanzenschutzmittel in den Verkehr gebracht oder eingeführt werden sollen (Einzelhandel, Großhandel, Versandhandel, Endverbrauchshandel).

(2) Ändern sich die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2, ist dies dem Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragten oder der Direktorin der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragtem unverzüglich mitzuteilen.

(3) Die Anzeigepflicht nach § 14 der Gewerbeordnung bleibt unberührt.

(4) Für Verfahren, die gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 Landesforstgesetz im Zuständigkeitsbereich der Forstbehörden geführt werden, gilt § 5 Abs. 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anzeigen und Mitteilungen beim Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen einzureichen sind.

Abschnitt III
Pflanzenschutz-Sachkundenachweis

§ 6 Prüfungsausschüsse 15

(1) Für die Abnahme und Durchführung der Prüfung der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten nach § 9 Absatz 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes und § 3 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl I S. 1953) in der jeweils geltenden Fassung errichtet der Landesbeauftragte oder die Landesbeauftragte Prüfungsausschüsse.

(2) Dem Prüfungsausschuss sollen Vertretungen folgender Gruppen angehören:

  1. Fachlehrer beziehungsweise Fachlehrerinnen oder Fachberater beziehungsweise Fachberaterinnen der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen oder Mitarbeiter beziehungsweise Mitarbeiterinnen des Landesbetriebes Wald und Holz,
  2. Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen der oder des Landesbeauftragten aus dem Fachbereich Pflanzenschutz,
  3. Leiter beziehungsweise Leiterinnen oder Mitarbeiter beziehungsweise Mitarbeiterinnen in Betrieben des Agrarbereichs in den Fällen des § 9 des Pflanzenschutzgesetzes oder des Fachhandels in den Fällen des § 23 des Pflanzenschutzgesetzes.

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