Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Verordnung zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 4. Oktober 1988
(GV.NRW S. 420; 18.02.1992 S. 76; 23.03.1999 S. 87; 05.04.2005 S. 306; 11.12.2007 S. 662; 01.09.2015 S. 628 15; 15.11.2016 S. 934 16)
Gl.-Nr.: 7823
Abschnitt I
Zuständigkeiten
§ 1 Zuständigkeiten des Direktors oder der Direktorin der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter oder Landesbeauftragte 15
Soweit sich aus § 60 Abs. 2 Satz 1 Landesforstgesetz nicht etwas anderes ergibt, ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter (Landesbeauftragter) oder die Direktorin der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte (Landesbeauftragte) zuständige Behörde gemäß § 59 des Pflanzenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung und aller auf Grund des Pflanzenschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.
§ 2 Einvernehmen mit anderen Behörden 15 16
Soweit in Rechtsverordnungen nach § 1 für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Schutzgebieten die Zustimmung der zuständigen Behörde erforderlich ist, darf diese nur im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen unteren Wasserbehörde beziehungsweise unteren Naturschutzbehörde erteilt werden.
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Pflanzenschutzgesetz in der jeweils gültigen Fassung und nach den auf Grund des Pflanzenschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen wird übertragen auf
Abschnitt II
Anzeige des Betriebes oder der Tätigkeit
(1) Die Anzeige über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für andere oder über die Beratung anderer zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach § 10 Satz 1 des Pflanzenschutzgesetzes sowie über das Inverkehrbringen oder über die Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Pflanzenschutzgesetzes ist beim Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragtem oder bei der Direktorin der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter schriftlich einzureichen. Sie muss folgende Angaben enthalten:
(2) Ändern sich die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2, ist dies dem Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragten oder der Direktorin der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragtem unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die Anzeigepflicht nach § 14 der Gewerbeordnung bleibt unberührt.
(4) Für Verfahren, die gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 Landesforstgesetz im Zuständigkeitsbereich der Forstbehörden geführt werden, gilt § 5 Abs. 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anzeigen und Mitteilungen beim Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen einzureichen sind.
Abschnitt III
Pflanzenschutz-Sachkundenachweis
(1) Für die Abnahme und Durchführung der Prüfung der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten nach § 9 Absatz 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes und § 3 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl I S. 1953) in der jeweils geltenden Fassung errichtet der Landesbeauftragte oder die Landesbeauftragte Prüfungsausschüsse.
(2) Dem Prüfungsausschuss sollen Vertretungen folgender Gruppen angehören:
(Stand: 06.07.2018)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion