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Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes
Vom 1. September 2015
(GV. NRW Nr. 36 vom 11.09.2015 S. 628)
Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes
Die Verordnung zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes vom 4. Oktober 1988 (GV. NRW. S. 420), die zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden die Wörter " § 3 dieser Verordnung und" gestrichen, die Wörter "im Sinne" durch die Angabe "gemäß § 59" ersetzt und wird das Wort "gültigen" durch das Wort "geltenden" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 2 Einvernehmen mit der unteren Wasserbehörde
Soweit in Rechtsverordnungen nach § 1 für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten die Zustimmung der zuständigen Behörde erforderlich ist, darf diese nur im Einvernehmen mit der unteren Wasserbehörde erteilt werden. |
" § 2 Einvernehmen mit anderen Behörden
Soweit in Rechtsverordnungen nach § 1 für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Schutzgebieten die Zustimmung der zuständigen Behörde erforderlich ist, darf diese nur im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen unteren Wasserbehörde beziehungsweise unteren Landschaftsbehörde erteilt werden." |
§ 3 Zuständigkeiten des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragten oder Landesbeauftragte im Kreise15Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter oder Landesbeauftragte im Kreise (Landesbeauftragter oder Landesbeauftragte im Kreise) ist zuständige Behörde für die Entgegennahme von Meldungen über
- das Auftreten und den Verdacht des Auftretens von Schadorganismen,
- vorgesehene Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln,
- Art und Herkunft von Pflanzen sowie
- Standort und Umfang von Pflanzenbeständen, sofern solche Meldungen in Rechtsverordnungen auf Grund des Pflanzenschutzgesetzes vorgeschrieben werden.
wird aufgehoben.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a werden die Wörter "oder gemäß § 3 von dem oder der Landesbeauftragten im Kreise" gestrichen.
b) In Buchstabe b wird das Wort "auf" gestrichen.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 9" durch die Angabe " § 10" und die Angabe " § 21a" durch die Wörter " § 24 Absatz 1 Satz 1" sowie die Wörter "Landesbeauftragten oder der" durch die Wörter "Landesbeauftragtem oder bei der" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "muß" durch das Wort "muss" ersetzt.
cc) In Satz 2 Nummer 1 und 2 werden nach dem Wort "Name" jeweils das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Anschrift" die Wörter "und Kommunikationsdaten" eingefügt.
b) In Absatz 2 wird das Wort "Landesbeauftragten" durch das Wort "Landesbeauftragtem" ersetzt.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Für die Abnahme und Durchführung der Prüfung der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nach § 10 Abs. 1 und der erforderlichen fachlichen Kenntnisse nach § 22 Abs. 3 des Pflanzenschutzgesetzes errichtet der Landesbeauftragte oder die Landesbeauftragte Prüfungsausschüsse. | "Für die Abnahme und Durchführung der Prüfung der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten nach § 9 Absatz 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes und § 3 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl I S. 1953) in der jeweils geltenden Fassung errichtet der Landesbeauftragte oder die Landesbeauftragte Prüfungsausschüsse." |
b) Absatz 2
(2) Jeder Prüfungsausschuß besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "gehören" durch das Wort "sollen" und das Wort " an" durch das Wort "angehören" ersetzt.
bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. Fachlehrer/Fachberater der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen oder Mitarbeiter des Landesbetriebes Wald und Holz, | "1. Fachlehrer beziehungsweise Fachlehrerinnen oder Fachberater beziehungsweise Fachberaterinnen der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen oder Mitarbeiter beziehungsweise Mitarbeiterinnen des Landesbetriebes Wald und Holz," |
cc) In Nummer 2 werden die Wörter "Mitarbeiter der/des" durch die Wörter "Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen der oder des" ersetzt.
(Stand: 06.07.2018)
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