umwelt-online: VV LHundG NRW - Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz (2)
zurück |
4.1.2 Erlaubnisvoraussetzungen
Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ist schriftlich bei der zuständigen Ordnungsbehörde zu stellen. Der Antrag muss enthalten:
Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die zur Prüfung der Erlaubnisvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 7 Satz 1 erforderlich sind. Dazu zählen:
Die zuständigen Ordnungsbehörden sollen bei gefährlichen Hunden und Hunden bestimmter Rassen im Sinne des § 10 Abs. 1 vor Erteilung der Erlaubnis vor Ort überprüfen, ob die Halterin oder der Halter § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 erfüllt. In Zweifelsfällen kann eine amtliche Tierärztin/ein amtlicher Tierarzt zur Überprüfung hinzugezogen werden (§ 26 VwVfG NRW). Soweit dabei Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften zur verhaltensgerechten Unterbringung festgestellt werden, soll die für den Tierschutz zuständige Behörde darüber unterrichtet werden.
Vom Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ist in der Regel ohne weiteres auszugehen. Zweifel an der erforderlichen körperlichen Konstitution zum sicheren Halten und Führen des Hundes sind im Einzelfall nur begründet bei einem erkennbar besonderen Missverhältnis zwischen der körperlichen Konstitution der Halterin/des Halters und der Größe und dem Temperament des Hundes.
Beim Vorliegen von körperlichen oder geistigen Behinderungen, die Zweifel an der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 3 begründen, soll gemeinsam mit der Antragstellerin/dem Antragsteller nach Wegen gesucht werden, um die Erlaubnisfähigkeit herbeizuführen und durch entsprechende Auflagen im Erlaubnisbescheid sicherzustellen. Im Einzelfall kann ein amts- oder fachärztliches Gutachten verlangt werden.
Wird die Erlaubnis für einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 oder des § 3 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 beantragt, ist unter Beachtung der Übergangsvorschriften des § 21 Abs. 4 zudem das besondere private oder öffentliche Interesse an der Haltung nachzuweisen (vgl. Nr. 4.2). Soweit die Antragstellerin oder der Antragsteller bereits über eine Erlaubnis für einen anderen Hund verfügt oder eine vergleichbare Erlaubnis einer Behörde eines anderen Landes besitzt, kann die Erlaubnisbehörde im Einzelfall ganz oder teilweise von der Pflicht zur Vorlage von Unterlagen absehen, wenn erforderliche Unterlagen bereits vorliegen oder eine vergleichbare Prüfung stattgefunden hat (vgl. § 14).
Reichen die vorgelegten Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so können sie von der Antragstellerin oder vom Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist nachgefordert werden. Das Verlangen sollte einen Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Antragstellerin/des Antragstellers (§ 26 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW) und auf die nachfolgend beschriebenen Auswirkungen, die ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht nach sich ziehen kann, enthalten. Weigert sich die Antragstellerin oder der Antragsteller trotz Aufforderungen die erforderlichen Unterlagen innerhalb einer ihr oder ihm gesetzten Frist, die auch im Falle ihrer Verlängerung sechs Wochen nicht überschreiten darf, vorzulegen, soll der Antrag abgelehnt werden und die Haltung nach § 12 Abs. 2 untersagt werden.
Zum Halten von gefährlichen Hunden nach § 3 Abs. 2 und Abs. 3 Nrn. 1 und 2 kann die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn ein besonderes privates Interesse an der Haltung nachgewiesen wird oder ein öffentliches Interesse an der Haltung besteht. Dem Wort "weiteren" in Satz 1 kommt keine eigenständige Bedeutung zu. Für gefährliche Hunde nach § 3 Abs. 3 Nrn. 3 bis 6 gilt § 4 Abs. 2 nicht. Bei diesen Hunden ist durch Auflagen (z.B. Anlein- und Maulkorbpflicht) sicherzustellen, dass durch die Haltung keine Gefahren entstehen.
Besonderes privates Interesse
(Stand: 01.08.2024)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion