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Regelwerk

VV LHundG NRW - Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz
- Nordrhein-Westfalen -

(MBl. NRW. 2003 S. 580; 25.07.2017 S. 737 17; 06.07.2020 S. 446 20)
Gl.-Nr.: 2060


RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - VI-7 - 78.01.52 - v. 2.5.2003

17 Zum Landeshundegesetz ( LHundG NRW) vom 18. Dezember 2002 (GV.NRW. S. 656), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. September 2016 (GV.NRW. S. 790) geändert worden ist, ergehen folgende Verwaltungsvorschriften, zugleich als allgemeine Weisung nach § 9 Absatz 2 Buchstabe a des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV.NRW. S. 528), das zuletzt durch Gesetz vom 6. Dezember 2016 (GV.NRW. S. 1062) geändert worden ist:

I. Allgemeiner Teil 17

1 Die in der Vergangenheit aufgetretenen und immer wieder auftretenden, zum Teil schwerwiegenden Vorfälle, bei denen Personen, insbesondere Kinder und ältere Menschen von Hunden angegriffen, schwer verletzt oder getötet wurden, machten es erforderlich, zum Schutz der Bevölkerung und zur Vorsorge gegen mögliche Gefährdungen das Landeshundegesetz zu erlassen. Damit werden in Nordrhein-Westfalen für die Haltung gefährlicher, näher bestimmter und größerer Hunde besondere Pflichten und für den Umgang mit diesen Hunden Verhaltensanforderungen festgelegt. Das Landeshundegesetz soll zu einem Rückgang der Beißvorfälle und bei den Hundehaltern zu einem verantwortungsvolleren Umgang mit Hunden führen.

Nach dem derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass für gefährliches Verhalten von Hunden die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse insbesondere aber die mangelnde Sachkunde und Eignung des Halters oder die falsche Erziehung und Ausbildung des Hundes sowie situative Einflüsse unterschiedlichster Art ursächlich sein können.

Die nach der Gefährlichkeit und dem Gefährdungspotenzial von Hunden abgestuften ordnungsrechtlichen Regelungsinstrumente des Landeshundegesetzes entsprechen weitgehend den Empfehlungen der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) vom 07./08. November 2001.

2 20 In dem Gesetz wird entsprechend den Empfehlungen der IMK teilweise an die Zugehörigkeit eines Hundes zu einer Rasse angeknüpft. Danach gelten aufgrund der Rassezugehörigkeit als gefährlich Hunde der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen. Für diese Hunde hat der Bundesgesetzgeber bereits ein Einfuhr- und Verbringungsverbot erlassen. Bei Hunden der aufgeführten Rassen ist zuchtbedingt und durch rassespezifische Merkmale (wie z.B. die körperliche Konstitution, Größe, Gewicht, Beißkraft, Muskelkraft, Sprungkraft) oder wegen des Auffälligwerdens durch Beißvorfälle und vorhandener Aggressionsmerkmale (niedrige Beißhemmung, Beschädigungswille, herabgesetzte Empfindlichkeit gegen Angriffe) ein höheres Gefahrenpotenzial zu vermuten. Eine Aussage über die individuelle Gefährlichkeit eines jeden Tieres dieser Rassen wird damit nicht getroffen.

Darüber hinaus sind auch solche Hunde - unabhängig von ihrer Rasse - gefährliche Hunde im Sinne des Landeshundegesetzes, die aggressionssteigernd gezüchtet oder ausgebildet wurden oder durch Fehlverhalten ihre Gefährlichkeit unter Beweis gestellt haben und dies nach einer amtstierärztlichen Begutachtung durch die zuständige Ordnungsbehörde verbindlich festgestellt wurde.

Für den Umgang mit gefährlichen Hunden stellt das Gesetz folgende strenge Anforderungen auf:

Erlaubnispflicht für die Haltung:

Neue Haltungen dürfen nur bei Vorliegen eines besonderen privaten oder öffentlichen Interesses erlaubt werden. Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis sind

Verhaltenspflichten:

Verstöße können überwiegend als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden.

3 Das Gesetz sieht - den Empfehlungen der IMK folgend - für 10 weitere Hunderassen besondere Regelungen vor. Auch Hunde dieser Rassen und deren Kreuzungen weisen rassespezifische Merkmale (beispielsweise niedrige Beißhemmung, herabgesetzte Empfindlichkeit gegen Angriffe, Kampfinstinkt oder ein genetisch bedingter Schutztrieb) auf, die ein besonderes Gefährdungspotenzial begründen und unter präventiven Gesichtspunkten besondere Anforderungen an den Umgang erfordern.

Durch die Regelungen soll auch ein Ausweichen von Hundebesitzern aus "einschlägigen Kreisen" auf Hunde dieser Rassen erschwert werden. Auf Empfehlung der IMK neu aufgenommen wurden die Rassen Alano und American Bulldog.

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