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Regelwerk
Änderungstext

Änderung der Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz
Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 25. Juli 2017
(MBl.NRW. Nr. 24 vom 04.08.2017 S. 737)
Gl.-Nr.: 2060



Der Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 2. Mai 2003 (MBl. NRW. S. 580) wird wie folgt geändert:

1. Der Einleitungssatz wird wie folgt gefasst:

alt neu
Zum Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW) vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 656) ergehen folgende Verwaltungsvorschriften, zugleich als allgemeine Weisung nach § 9 Abs. 2 Buchstabe a OBG: "Zum Landeshundegesetz (LHundG NRW) vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 656), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. September 2016 (GV. NRW. S. 790) geändert worden ist, ergehen folgende Verwaltungsvorschriften, zugleich als allgemeine Weisung nach § 9 Absatz 2 Buchstabe a des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528), das zuletzt durch Gesetz vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1062) geändert worden ist:"

2. Nummer I wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "(LHundG)" gestrichen.

bb) In Satz 3 wird die Angabe "LHundG" durch das Wort "Landeshundegesetz" ersetzt.

cc) In Satz 5 wird die Angabe "LHundG NRW" durch das Wort "Landeshundegesetzes" ersetzt.

b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden die Wörter "Einfuhr-, Verbringungs- und Zuchtverbot" durch die Wörter "Einfuhr- und Verbringungsverbot" ersetzt.

bb) In Satz 6 wird die Angabe "LHundG" durch das Wort "Landeshundegesetzes" ersetzt.

cc) Der letzte Satz

Die Haltung eines gefährlichen Hundes ohne Erlaubnis verwirklicht den Straftatbestand des § 143 Abs. 2 StGB.

wird aufgehoben.

c) In Nummer 4 werden in Satz 6 nach den Wörtern "soweit nicht" die Wörter "dreijährige unbeanstandete Haltung oder" gestrichen.

3. Nummer II wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3.2.1 Satz 3 werden die Wörter "und über § 11b Abs. 2 Buchst. a TSchG in Verbindung mit § 11 der Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 83 8) ein Zuchtverbot" gestrichen.

b) Nummer 3.2.2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 6 werden die Wörter "und gegebenenfalls in einem Widerspruchsverfahren" gestrichen und nach dem Wort "Tierarzt" die Wörter "des für den Zuständigkeitsbereich der örtlichen Ordnungsbehörde zuständigen Kreisveterinäramtes" eingefügt.

bb) Nach Satz 7 wird ein Absatz eingefügt und folgender Satz angefügt:

" § 3 Absatz 2 Satz 2 gilt mangels Verweis nicht für Hunde im Sinn von § 10 Absatz 1 (VG Köln, Urteil vom 30. März 2017 - Az. 20 K 5754/16)."

c) In Nummer 3.2.3 Satz 3 wird die Angabe " § 3 Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe " § 3 Absatz 2 Satz 3" ersetzt.

d) Nach Nummer 3.2.3 wird folgende Nummer 3.2.4 eingefügt:

"3.2.4 Nach den von der Fédération Cynologique Internationale (FCI) und anderen Hundeverbänden wie dem Verband für das deutsche Hundewesen (VDH) anerkannten Rassestandards sind Bullterrier und Miniatur-Bullterrier Hunde verschiedener Rassen. Die Merkmale des Bullterriers sind im FCI-Standard Nummer 11 beschrieben, die Merkmale des Miniatur-Bullterriers seit dem 23. Dezember 2011 im FCI-Standard Nummer 359. Ausgehend davon bilden Miniatur-Bullterrier nach - soweit ersichtlich - einhelliger Meinung in der Rechtsprechung eine eigenständige Rasse und gehören damit weder zu den in § 2 des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes noch zu den in § 3 Absatz 2 des Landeshundegesetzes aufgeführten Bullterriern (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 18. Juni 2014 - Az. 3 M 255/13 - und VG Aachen, Urteil vom 27. Dezember 2006 - Az. 6 K 903/05). Nach den Rassestandards der FCI Nummer 11 beziehungsweise Nummer 359 bestehen zwischen Bullterriern und Miniatur-Bullterriern im Grundsatz keine phänotypischen Unterscheidungen. So heißt es in beiden Standards unter der Rubrik "Kurzer geschichtlicher Abriss" zu dem kleineren Typ des Bullterriers: "Der Standard ist der Gleiche wie der des Bull Terriers mit der Ausnahme einer Größenbegrenzung." Entsprechend heißt es unter der Rubrik "Größe und Gewicht" im Rassestandard der FCI Nummer 11 für den Bullterrier: "Es gibt keine Größen- oder Gewichtsgrenze. Auf jeden Fall muss der Eindruck von höchstmöglicher Substanz im Einklang zu Größe und Geschlecht vorhanden sein." Im Rassestandard der FCI Nummer 359 heißt es unter der Rubrik "Größe": "Die Widerristhöhe sollte 35,5 cm nicht überschreiten. Es sollte ein Eindruck von Substanz im Verhältnis zur Größe des Hundes vorhanden sein. Es gibt keine Gewichtsgrenze. Die Hunde sollten immer harmonisch sein." Die Größe des Hundes ist demnach das entscheidende phänotypische Abgrenzungsmerkmal zwischen den beiden Hunderassen und eine maximale Widerristhöhe von 35,5 cm stellt für den Rassestandard des Miniatur-Bullterriers den Regelfall dar. Wenn ein Hund diese Widerristhöhe erheblich überschreitet, handelt es sich um einen (Standard)Bullterrier entsprechend dem Standard Nummer 11 der FCI (vgl. VG Köln, Urteil vom 2 1. Mai 2015 - Az. 20 K 2618/14)."

e) Nummer 3.3.1.3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 9

Die Vorführung des zu beurteilenden Hundes bei der amtlichen Tierärztin/beim amtlichen Tierarzt ist zu veranlassen oder nach § 12 Abs. 1 anzuordnen.

wird aufgehoben.

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