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Regelwerk

DVO LHundG NRW - Ordnungsbehördliche Verordnung zur Durchführung des Landeshundegesetzes NRW
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 19. Dezember 2003
(GVBl. Nr. 5 vom 16.02.2004 S. 85; 11.12.2007 S. 662; 14.12.2009 S. 872 09; 21.10.2014 S. 679 *; 16.03.2021 S. 304 21)
Gl.-Nr.: 2060



Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Landeshundegesetzes NRW ( LHundG NRW) vom 18. Dezember 2002 (GV NRW S. 656) wird verordnet:

§ 1 Sachkundenachweis 21 21

(1) Der Nachweis der Sachkunde nach § 6 Abs. 2 des Landeshundegesetzes ist von der Halterin oder dem Halter eines Hundes gegenüber der für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde zu erbringen. Die erforderliche Sachkunde ist im Rahmen eines Fachgesprächs unter Beteiligung der beamteten Tierärztin oder des beamteten Tierarztes und erforderlichenfalls sachverständiger Dritter oder in einem vergleichbaren schriftlichen Verfahren (Sachkundeprüfung) zu ermitteln. Dazu hat die Halterin oder der Halter des Hundes ausreichende theoretische Kenntnisse nachzuweisen über

  1. Sozial- und Ausdrucksverhalten des Hundes, rassespezifische Eigenschaften (insbesondere Abstammung, Körperbau, Körpersprache),
  2. Haltung, Ernährung, Biologie sowie allgemeine Pflege/Hygiene von Hunden,
  3. Erkennen und Beurteilen typischer Gefahrensituationen mit Hunden,
  4. Lernverhalten und Ausbildung des Hundes sowie
  5. Rechtsvorschriften über den Umgang mit Hunden.

(2) Die Teilnahme an der Sachkundeprüfung ist bei der für den Vollzug des Tierschutzgesetzes örtlich zuständigen Behörde zu beantragen. Die zuständige Behörde teilt der Antragstellerin oder dem Antragsteller den Termin für die Sachkundeprüfung unter Benennung des Prüfungsortes mit.

(3) Ergibt die Sachkundeprüfung, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller die erforderliche Sachkunde besitzt, erhält sie oder er von der für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde eine Bescheinigung (Sachkundebescheinigung). Ergibt die Prüfung, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller die erforderliche Sachkunde nicht besitzt, kann die Sachkundeprüfung einmal wiederholt werden. Der Zeitraum bis zur Wiederholungsprüfung soll zwei Monate nicht überschreiten. Ergibt auch die Wiederholungsprüfung, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller die erforderliche Sachkunde nicht besitzt, teilt die nach Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde dies der nach § 13 Satz 1 des Landeshundegesetzes zuständigen Ordnungsbehörde mit.

(4) Der Nachweis der Sachkunde kann in den Fällen des § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 des Landeshundegesetzes auch gegenüber anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle erbracht werden. Die Absätze 1 Satz 3, 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 2 Anerkennung zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen 09 21 21

(1) Sachverständige und sachverständige Stellen im Sinne von § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 des Landeshundegesetzes bedürfen der Anerkennung durch das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd (Landesamt).

(2) Die Anerkennung erfolgt auf Antrag, wenn

  1. umfassende Kenntnisse nach § 1 Abs. 1 Satz 3 nachgewiesen werden und
  2. die eine Sachkundeprüfung durchführenden Personen über die erforderliche Sachkunde auch zur Abnahme von Prüfungen verfügen und
  3. die eine Sachkundeprüfung durchführenden Personen ihre Zuverlässigkeit nachweisen, § 7 des Landeshundegesetzes gilt entsprechend.

Das Vorliegen der Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 ist im Rahmen einer Prüfung nachzuweisen. Dem Antrag ist ein Konzept für die Sachkundeprüfung beizufügen.

(3) Das Verfahren nach Absatz 2 kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Über den Antrag entscheidet das Landesamt innerhalb einer Frist von sechs Monaten. Abweichende Entscheidungsfristen kann das Landesamt mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde in einer vorab öffentlich bekannt zu machenden Fristenregelung festsetzen. § 42a Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.

(4) Das Landesamt kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dieser Vorschrift von fachkundigen Personen, die über besonderen kynologischen Sachverstand verfügen, unterstützen lassen.

(5) Der Bescheid über die Anerkennung hat die Personen namentlich zu bezeichnen, die berechtigt sind, die Sachkundeprüfung durchzuführen (prüfungsberechtigte Personen). Der Anerkennung sind Auflagen beizufügen, die

  1. die Verwendung einheitlicher Prüfungsunterlagen und Bewertungskriterien vorschreiben,
  2. jede prüfungsberechtigte Person verpflichten, alle zwei Jahre an einer vom Landesamt durchzuführenden Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen sowie
  3. sicherstellen, dass jede Änderung der für die Anerkennung wesentlichen Voraussetzungen und die Termine der Sachkundeprüfung dem Landesamt unverzüglich mitgeteilt werden.

§ 3 Verhaltensprüfung 21 21

(1) Die Verhaltensprüfung nach § 5

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