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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Anpassung von Verordnungen aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz an die Vorgaben der EG-Dienstleistungsrichtlinie - Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt

Vom 14. Dezember 2009
(GV. NRW. Nr. 42 vom 23.12.2009 S. 872)



Artikel 1
2060

Auf Grund des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Landeshundegesetzes vom 18. Dezember 2002(GV. NRW. S.656) wird verordnet:

Die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Durchführung des Landeshundegesetzes NRW vom 19. Dezember 2003(GV. NRW. 2004 S.85), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007(GV. NRW. S.662), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Abkürzung "LANUV" durch die Bezeichnung "Landesamt" ersetzt.

b) Nach Absatz 2 werden folgende neue Absätze 3 und 4 eingefügt:

"(3) Das Verfahren nach Absatz 2 kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Über den Antrag entscheidet das Landesamt innerhalb einer Frist von sechs Monaten. Abweichende Entscheidungsfristen kann das Landesamt mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde in einer vorab öffentlich bekannt zu machenden Fristenregelung festsetzen. § 42a Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.

(4) Das Landesamt kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dieser Vorschrift von fachkundigen Personen, die über besonderen kynologischen Sachverstand verfügen, unterstützen lassen."

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 (neu).

d) Der bisherige Absatz 4 wird als neuer Absatz 6 wie folgt neu gefasst:

alt neu
 (6) Der Bescheid über die Anerkennung ist auf fünf Jahre zu befristen und hat die Personen namentlich zu bezeichnen, die berechtigt sind, die Sachkundeprüfung durchzuführen. Der Anerkennung sind Auflagen beizufügen, die sicherstellen, dass jede Änderung der für die Anerkennung wesentlichen Voraussetzungen und die Termine der Sachkundeprüfung der in Absatz 1 genannten Behörde unverzüglich mitgeteilt werden. "(6) Der Bescheid über die Anerkennung hat die Personen namentlich zu bezeichnen, die berechtigt sind, die Sachkundeprüfung durchzuführen (prüfungsberechtigte Personen). Der Anerkennung sind Auflagen beizufügen, die
  1. die Verwendung einheitlicher Prüfungsunterlagen und Bewertungskriterien vorschreiben,
  2. jede prüfungsberechtigte Person verpflichten, alle zwei Jahre an einer vom Landesamt durchzuführenden Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen sowie
  3. sicherstellen, dass jede Änderung der für die Anerkennung wesentlichen Voraussetzungen und die Termine der Sachkundeprüfung dem Landesamt unverzüglich mitgeteilt werden."

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Abkürzung "LANUV" durch die Bezeichnung "Landesamt" ersetzt sowie die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen.

b) In Absatz 1 Satz 2 wird die Zahl "4" durch die Zahl "6" ersetzt.

c) Absatz 2

(2) Eine wirksame Anerkennung von Verhaltensprüfungen privater Zuchtvereine für Hunde der Anlage 2 zur Landeshundeverordnung (LHV NRW) vom 30. Juni 2000 (GV NRW S. 518b) nach § 6 Abs. 4 LHV NRW gilt als Anerkennung nach Absatz 1 Satz 1 fort.

wird gestrichen.

3. In § 5 Abs. 1 wird die Abkürzung "LANUV" durch die Bezeichnung "Landesamt" ersetzt.

4. In § 6 Abs. 2 wird die Jahreszahl "2008" durch die Wörter "2014 und danach alle fünf Jahre" ersetzt.

Artikel 2
2129

Aufgrund des § 17 Absatz 2 bis 4 des Landesbodenschutzgesetzes vom 9. Mai 2000(GV. NRW. S.439), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009(GV. NRW. S.863), wird verordnet:

Die Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten vom 23. Juni 2002 (GV. NRW. S. 361), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007(GV. NRW. S.662), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird Nr. 5 wie folgt neu gefasst:

alt neu
 die Anerkennung der in anderen Bundesländern zugelassenen Sachverständigen und Untersuchungsstellen nach § 18 BBodSchG und "die Bestätigung der Gleichwertigkeit von in anderen Bundesländern zugelassen Sachverständigen und Untersuchungsstellen i.S.d. § 18 BBodSchG und".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift zu § 2 werden das Komma und das Wort "Anerkennung" gestrichen.

b) In Absatz 2 werden folgende Sätze 2 bis 6 angefügt:

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