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Regelwerk

Ausführungsbestimmungen zum NWaldLG
-Niedersachsen -

Vom 05.11.2016
(Nds. MBl. Nr. 43 vom 16.11.2016 S. 1094
-VORIS 79100 -



Archiv 2013

RdErl. d. ML v. 5.11.2016 -406-64002-136 -

Bezug:

  1. Gem. RdErl. d. MW u. d. MU v. 24.11.2011 (Nds. MBl. S. 871) -VORIS 92200 -
  2. RdErl. v. 16.10.2015 (Nds. MBl. S. 1312), zuletzt geändert durch RdErl. v. 1.9.2016 (Nds. MBl. S. 914) -VORIS 79100 -
  3. RdErl. v. 2.1.2013 (Nds. MBl. S. 35) -VORIS 79100 -

1. Allgemeines

1.1 Gemäß § 2 Abs. 7 fallen Hofgehölze weiterhin nicht unter den Waldbegriff. Hofgehölze sind kleinere mit Bäumen oder Baumgruppen bestockte Flächen zur Eingrünung von landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden unter räumlichem und funktionellem Bezug.

1.2 Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen gehören in Niedersachsen, auch wenn sie mit Waldbäumen bestockt sind, nicht zum Wald. Dies gilt, solange das wirtschaftliche Schwergewicht der Fläche nachweislich auf dieser Nutzung liegt. Eine den Standards entsprechende Bewirtschaftung fällt künftig unter den Begriff der ordnungsgemäßen Landwirtschaft.

2. Waldumwandlung

Das nachstehende Modell zur Umsetzung einer einheitlichen Vorgehensweise bei der Ermittlung der Kompensationshöhen erreicht seine landesweite Durchsetzung nur, wenn eine Umsetzung durch die Waldbehörden voll umfänglich gesichert ist. Es ist daher von den Waldbehörden anzuwenden.

Eine reine Wertsteigerung der Fläche, z.B. weil Bauerwartungsland oder auch Ackerland in der Regel höher bewertet werden als Wald, kann nicht als erhebliches wirtschaftliches Interesse herangezogen werden. Das erhebliche wirtschaftliche Interesse i. S. des § 8 Abs. 3 Nr. 1 setzt im Fall eines Betriebes eine maßgebliche Verbesserung der ökonomischen Situation voraus, nicht jedoch eine drohende Existenzgefährdung im Fall der Versagung der Genehmigung. Um einen Missbrauch zu verhindern, z.B. einen Verkauf der Fläche an eine Bauinteressentin oder einen Bauinteressenten ohne entsprechenden Nachweis nach Erteilung eines Bauvorbescheides, sollte der Grund für die Umwandlung als Teil der Nebenbestimmungen gesichert werden. Unabhängig davon ist es zulässig, wenn die Inhaberin oder der Inhaber eines erheblichen wirtschaftlichen Interesses, z.B. im Hinblick auf einen Erwerb mit Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers einen Umwandlungsantrag stellt, ohne selbst Eigentümerin oder Eigentümer zu sein.

Nach § 8 Abs. 4 soll die Ersatzmaßnahme grundsätzlich die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des umgewandelten Waldes ausgleichen.

Über die Waldumwandlung hinausgehende Beeinträchtigungen sind gemäß den § 13 ff. BNatSchG und den § 5 ff. NAGBNatSchG naturschutzrechtlich zu kompensieren. Mehrfachkompensationen sind jedoch in jedem Fall auszuschließen.

2.1 Bewertungsverfahren

2.1.1 Bei der Beurteilung der Wertigkeiten der Waldfunktionen stehen die Nutz -, Schutz -, und Erholungsfunktion, die eine Waldfläche erfüllt, gleichrangig nebeneinander. Dabei sind die drei Waldfunktionen grundsätzlich für alle Waldformen und Eigentumsarten als eine Einheit zu betrachten. Der zu bewertende Wald wird durch fachkundige Personen gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 in den drei Waldfunktionen nach dem Grad der Funktionsausprägung jeweils in eine von vier Wertigkeitsstufen (WS 1 bis 4) eingruppiert. Da bei dieser Bewertung das Alter des umzuwandelnden Bestandes unberücksichtigt zu bleiben hat, ist für die Einschätzung der Wertigkeiten im Rahmen einer mittleren Umtriebszeit das Durchschnittsalter anzunehmen.

Nutzfunktion (inklusive Infrastruktur und Agrarstruktur)

Wertigkeitsstufe prägende Merkmale zur Klassifizierung sind insbesondere
4 herausragend befahrbarer Standort, voll erschlossen, überdurchschnittliche Infrastruktur, günstige Lage, sehr hohe Bonität, leistungsstarker Standort, guter Pflegezustand, forstwirtschaftlich bedeutende Holzart und Holzqualität, Produktivität der Bestände
3 überdurchschnittlich Bestand mit überdurchschnittlicher Tendenz bei den genannten Merkmalen
2 durchschnittlich Bestand mit durchschnittlicher Tendenz bei den genannten Merkmalen
1 unterdurchschnittlich nicht befahrbarer Standort, unerschlossen, ungünstige Infrastruktur, ungünstige Lage, geringe Bonität, leistungsschwacher Standort, schlechter Pflegezustand, forstwirtschaftlich unbedeutende Holzart und Holzqualität, nicht hiebsreifer Bestand

Schutzfunktion (inklusive Lebensraumfunktion, Klimaschutz, Wasserschutz, Bodenschutz und Funktion der Luftreinhaltung)

Wertigkeitsstufe prägende Merkmale zur Klassifizierung sind insbesondere
4 herausragend besondere Bedeutung für den Biotop und Artenschutz, Naturnähe der Waldgesellschaft, strukturreiche oder besonders seltene Wälder, besondere Bedeutung für die Biotopvernetzung, besonders hoher Totholzreichtum oder vorhandene Totholzinseln, ungestörter alter Waldstandort, besondere Bedeutung hinsichtlich der Lärm-, Immissions- und Klimaschutzfunktion, besondere Bedeutung für Bodenschutz und Gewässerschutz, strukturreicher Waldrand
3 überdurchschnittlich Bestand mit überdurchschnittlicher Tendenz bei den genannten Merkmalen
2 durchschnittlich Bestand mit durchschnittlicher Tendenz bei den genannten Merkmalen
1 unterdurchschnittlich

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