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Regelwerk

Ausführungsbestimmungen zum NWaldLG
- Niedersachsen -

Vom 2. Januar 2013
(Nds. MBl. Nr. 2 vom 16.01.2013 S. 35; 05.11.2016 S. 1094aufgehoben)
Gl.-Nr.: -VORIS 79100


zur aktuellen Fassung

RdErl. d. ML v. 2.1.2013 - 406-64002-136 - VORIS 79100 -

Bezug:

  1. Gem. RdErl. d. MW u. d. MU v. 24.11.2011 (Nds. MBl. S. 871)
    - VORIS 92200 -
  2. RdErl. v. 16.10.2007 (Nds. MBl. S. 1379)
    - VORIS 79100 -

1. Allgemeines

1.1 Gemäß § 2 Abs. 7 fallen Hofgehölze weiterhin nicht unter den Waldbegriff. Hofgehölze sind kleinere mit Bäumen oder Baumgruppen bestockte Flächen zur Eingrünung von landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden unter räumlichem und funktionellem Bezug.

1.2 Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen gehören in Niedersachsen, auch wenn sie mit Waldbäumen bestockt sind, nicht zum Wald. Dies gilt, solange das wirtschaftliche Schwergewicht der Fläche nachweislich auf dieser Nutzung liegt. Eine den Standards entsprechende Bewirtschaftung fällt künftig unter den Begriff der ordnungsgemäßen Landwirtschaft.

2. Waldumwandlung

Das nachstehende Modell zur Umsetzung einer einheitlichen Vorgehensweise bei der Ermittlung der Kompensationshöhen erreicht seine landesweite Durchsetzung nur, wenn eine Umsetzung durch die Waldbehörden voll umfänglich gesichert ist. Es ist daher von den Waldbehörden anzuwenden.

Eine reine Wertsteigerung der Fläche, z.B. weil Bauerwartungsland oder auch Ackerland in der Regel höher bewertet werden als Wald, kann nicht als erhebliches wirtschaftliches Interesse herangezogen werden. Das erhebliche wirtschaftliche Interesse i. S. d. § 8 Abs. 3 Nr. 1 setzt im Fall eines Betriebes eine maßgebliche Verbesserung der ökonomischen Situation voraus, nicht jedoch eine drohende Existenzgefährdung im Fall der Versagung der Genehmigung. Um einen Missbrauch zu verhindern, z.B. einen Verkauf der Fläche an eine Bauin-teressentin oder einen Bauinteressenten ohne entsprechenden Nachweis nach Erteilung eines Bauvorbescheides, sollte der Grund für die Umwandlung als Teil der Nebenbestimmungen gesichert werden. Unabhängig davon ist es zulässig, wenn die Inhaberin oder der Inhaber eines erheblichen wirtschaftlichen Interesses, z.B. im Hinblick auf einen Erwerb mit Zustim-mung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers ei-nen Umwandlungsantrag stellt, ohne selbst Eigentümerin oder Eigentümer zu sein.

Nach § 8 Abs. 4 soll die Ersatzmaßnahme grundsätzlich die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des umgewandelten Waldes ausgleichen.

Über die Waldumwandlung hinausgehende Beeinträchti-gungen sind gemäß den § 13 ff. BNatSchG und den § 5 ff. NAGBNatSchG naturschutzrechtlich zu kompensieren. Mehrfachkompensationen sind jedoch in jedem Fall auszuschließen.

2.1 Bewertungsverfahren

2.1.1 Bei der Beurteilung der Wertigkeiten der Waldfunktio-nen stehen die Nutz -, Schutz -, und Erholungsfunktion, die eine Waldfläche erfüllt, gleichrangig nebeneinander. Dabei sind die drei Waldfunktionen grundsätzlich für alle Waldformen und Eigentumsarten als eine Einheit zu betrachten. Der zu be-wertende Wald wird durch fachkundige Personen gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 in den drei Waldfunktionen nach dem Grad der Funktionsausprägung jeweils in eine von vier Wertigkeitsstufen (WS 1 bis 4) eingruppiert. Da bei dieser Bewertung das Alter des umzuwandelnden Bestandes unberücksichtigt zu bleiben hat, ist für die Einschätzung der Wertigkeiten im Rahmen einer mittleren Umtriebszeit das Durchschnittsalter anzunehmen.

Nutzfunktion (inklusive Infrastruktur und Agrarstruktur)

Wertigkeitsstufe prägende Merkmale zur Klassifizierung sind insbesondere
4 herausragend befahrbarer Standort, voll erschlossen, überdurchschnittliche Infrastruktur, günstige Lage, sehr hohe Bonität, leistungsstarker Standort, guter Pflegezustand, forstwirtschaftlich bedeutende Holzart und Holzqualität, Produktivität der Bestände
3 überdurch-
schnittlich
Bestand mit überdurchschnittlicher Tendenz bei den genannten Merkmalen
2 durch-
schnittlich
Bestand mit durchschnittlicher Tendenz bei den genannten Merkmalen
1 unterdurch-
schnittlich
nicht befahrbarer Standort, unerschlossen, ungünstige Infrastruktur, ungünstige Lage, geringe Bonität, leistungsschwacher Standort, schlechter Pflegezustand, forstwirtschaftlich unbedeutende Holzart und Holzqualität, nicht hiebsreifer Bestand

Schutzfunktion (inklusive Lebensraumfunktion, Klimaschutz, Wasserschutz, Bodenschutz und Funktion der Luftreinhaltung)

Wertigkeitsstufe prägende Merkmale zur Klassifizierung sind insbesondere
4 herausragend besondere Bedeutung für den Biotop und Artenschutz, Naturnähe der Waldgesellschaft, strukturreiche oder besonders seltene Wälder, besondere Bedeutung für die Biotopvernetzung, besonders hoher Totholzreichtum oder vorhandene Totholzinseln, ungestörter alter Waldstandort, besondere Bedeutung hinsichtlich der Lärm-, Immissions- und Klimaschutzfunktion, besondere Bedeutung für Bodenschutz und Gewässerschutz, strukturreicher Waldrand
3 überdurch-
schnittlich
Bestand mit überdurchschnittlicher Tendenz bei den genannten Merkmalen
2 durch-
schnittlich
Bestand mit durchschnittlicher Tendenz bei den genannten Merkmalen
1 unterdurch-
schnittlich
geringe Bedeutung für den Biotop und Artenschutz, fehlende Naturnähe der Waldgesellschaft, homogene strukturarme Wälder, geringe Bedeutung für die Biotopvernetzung, fehlender Totholzanteil, starke antrophogene Veränderungen, strukturlose Waldrandsituation

Erholungsfunktion (inklusive Landschaftsbild)

Wertigkeitsstufe prägende Merkmale zur Klassifizierung sind insbesondere
4 herausragend hoch frequentierter Wald mit besonderer Bedeutung zur Sicherung der Erholung, der Naherholung und des Fremdenverkehrs, Vorranggebiet für Erholung, besondere Bedeutung für das Landschaftsbild, hoher gestalterischer Wert des Bestandes, touristische Erschließung vorhanden, herausragende Landschaftsbild prägende Bedeutung, Parkwaldung
3 überdurch-
schnittlich
- Bestand mit überdurchschnittlicher Tendenz bei den genannten Merkmalen
2 durch-
schnittlich
- Bestand mit durchschnittlicher Tendenz bei den genannten Merkmalen
1 unterdurch-
schnittlich
kaum oder unfrequentierter Wald ohne Bedeutung zur Sicherung der Erholung,
geringe oder fehlende Bedeutung für die Naherholung und den Fremdenverkehr, keine Bedeutung für das Landschaftsbild, niedriger gestalterischer Wert des Bestandes, fehlende touristische Erschließung, eingeschränkte Betretensmöglichkeiten

Die drei festgestellten Wertigkeitsstufen (WS) der einzelnen Waldfunktionen werden addiert und die Summe durch drei dividiert, um einen arithmetischen Mittelwert zu erhalten, der zwischen 1 und 4 liegt. Dieser Mittelwert beschreibt die Wertigkeit des Waldes in der Zusammenschau der drei gleichrangigen Waldfunktionen.

Sind aufgrund rechtlicher Vorgaben einzelne Funktionen vollständig ausgesetzt, z.B. die Erholungsfunktion auf Flächen ehemaliger Munitionsanstalten, so werden diese nicht bewertet. Die ermittelten Wertigkeitsstufen der verbleibenden Funktionen werden addiert und die Summe durch zwei dividiert.

2.1.2 Die errechnete Wertigkeit des Waldes bildet die Grundlage für eine der nachfolgenden Tabelle zu entnehmende Kompensationshöhe.

Wertigkeit des Waldes Kompensationshöhe
< 2 1,0-1,2
> 2-3 1,3-1,7
> 3 1,8-3,0

In begründeten Einzelfällen können lokale Besonderheiten Einfluss auf die Bedeutung einzelner Waldfunktionen haben. Abschläge sind generell nicht möglich. Bei der Beurteilung, ob besondere oder herausragende spezielle Waldfunktionen vorliegen, kann die Waldfunktionenkartierung eine wesentliche fachliche Grundlage darstellen, hilfreich kann auch der Landschaftsrahmenplan sein. Erholungseinrichtungen wie Waldspielplätze, Spiel- und Grillplätze, Trimmpfade, Schutzhütten, Lehrpfade usw. sind waldrechtlich nicht zu kompensieren.

Die Zuschläge werden zu der bisher ermittelten Kompensationshöhe addiert und ergeben den Gesamt-Kompensationsumfang.

Funktion mögliche Zuschlagsgründe bei Sondersituationen Zuschlag auf ermittelte Kompensationshöhe bis zu
Nutzfunktion besonderes Wertholzvorkommen, Investitionen in Astung, forstliche Versuchsfläche, historische Bewirtschaftungsformen, Saatgutbestände, sonstige besondere Gründe + 0,5
Schutzfunktion Naturwald, Höhlenreichtum, Trinkwassergewinnung, Natur- und Kulturdenkmale, alte Waldstandorte, gesetzlich geschützte Waldbiotoptypen mit herausragender Wertigkeit für den Naturschutz (die Regenerationsfähigkeit ist bei der Festlegung der Zuschlagshöhe besonders zu berücksichtigen), sonstige besondere Gründe + 1,5
Zeitraum Wenn zwischen der Waldumwandlung und der Durchführung der Kompensationsmaßnahme größere Zeiträume (mehr als zwei Jahre) liegen und infolge dessen Waldfunktionen zeitweise ausgesetzt sind, kann ein Zuschlag in der Kompensationshöhe vorgenommen werden. + 0,3

2.2 Kompensation

Die waldrechtliche Kompensation umfasst den vollständigen Ersatz der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Ökosystems Wald bis zur brach liegenden, von Wurzelstöcken befreiten Bodenfläche. Eine Kompensation ist gemäß § 8 Abs. 4 Satz 6 Nr. 3 entbehrlich bei Maßnahmen der Naturschutzbehörde zur Erhaltung und Wiederherstellung der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang 1 sowie der Habitate der Arten nach Anhang 2 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) -, ABl. EG Nr. L 206 S. 7; 1996 Nr. L 59 S. 63, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20.11.2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 368). Wiederherstellung in diesem Sinne bedeutet, dass auf gleicher Fläche der Lebensraumtyp oder das entsprechende Habitat in ggf. schlechtem Erhaltungszustand noch vorhanden ist. Nicht abgedeckt ist die vollständige Neuerstellung, ohne dass etwaige Ausprägungen noch zu finden sind. Gleiches gilt für die Erhaltung des Bestands von Heiden (§ 8 Abs. 4 Satz 6 Nr. 1).

2.2.1 Ersatzaufforstung

Die beeinträchtigten Waldfunktionen sollen zeitnah (in der Regel nächste Pflanzperiode) in gleichwertiger Weise ausgeglichen werden.

In der Regel ist die Flächeninanspruchnahme durch eine flächengleiche Ersatzaufforstung auszugleichen. Die darüber hinausgehende Kompensation der Waldfunktionen soll über andere waldbauliche Maßnahmen zur Stärkung des Naturhaushaltes erreicht werden. Dabei können Wälder in waldreichen Naturräumen durch Aufforstungen mit gleicher Wertigkeit in waldarmen Naturräumen, auch anderer Landkreise, ersetzt werden, um so landschaftlich wenig strukturierte Landesteile zu verbessern. Bei der Ersatzaufforstung sind standortgerechte Baumarten zu verwenden, dabei ist auf einen Ausgleich der ermittelten Waldfunktionen hinzuwirken.

Werden Kompensationen außerhalb der Zuständigkeit der betroffenen Waldbehörde vorgesehen, so bedarf es der Genehmigung durch das ML, wenn gleichzeitig eine Überschreitung der forstlichen Wuchsgebietsgrenzen vorliegt.

Ist die Nutzung von Flächen anderer Landkreise, kreisfreier Städte oder der Region Hannover für Kompensationsmaßnahmen geplant, so sind diese Waldbehörden frühzeitig durch die jeweilige Genehmigungsbehörde in das Verfahren einzubinden. Damit soll die ungewollte Doppelnutzung von Kompensationsflächen verhindert werden.

Auf Grundlage des ermittelten Gesamt-Kompensationsumfangs kann ein in seinen Funktionen geringwertiger Wald durch einen Wald höherer Wertigkeit ersetzt werden. Dabei soll der Flächenumfang entsprechend gemindert werden, jedoch nicht unter einen Kompensationsumfang von 1 : 1. Ein Wald höherer Wertigkeit kann ebenso durch einen geringer wertigen Wald ersetzt werden. Dann ist die reduzierte Qualität durch eine Vergrößerung der Quantität auszugleichen. Der Umfang der Mehrung darf 50 % der festgestellten Gesamt-Kompensation nicht überschreiten. Dazu sind ausschließlich die Kriterien des Waldrechts zu verwenden.

Eine Absicherung der in der Waldumwandlungsgenehmigung zu verlangenden Ersatzmaßnahmen z.B. durch Sicherheitsleistung sieht das Gesetz zwar nicht ausdrücklich vor. Sie kann jedoch auf § 36 Abs. 2 VwVfG gestützt werden. Über die Notwendigkeit und den Umfang einer Sicherheitsleistung entscheidet die Waldbehörde im Einzelfall im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens.

Ist eine Waldeigentümerin oder ein Waldeigentümer bereit, seine Waldflächen gemäß § 8 Abs. 5 zur Verfügung zu stellen, so genügt eine formlose Meldung bei der Waldbehörde. Der Nachweis des Zeitpunktes ergibt sich bei Aufforstungen durch Vorlage der Kopie der erforderlichen Anzeige oder Genehmigung, bei natürlichen Waldneubildungen durch formlose Erklärung.

2.2.2 Andere waldbauliche Maßnahmen zur Stärkung des Naturhaushaltes

Sind neben oder anstelle der Ersatzaufforstungen andere waldbauliche Maßnahmen zur Stärkung des Naturhaushaltes vorgesehen, sollen diese nicht nur allgemein ökologischer, sondern insgesamt waldbaulicher Art sein.

Als Kompensationsmaßnahmen i. S. einer waldbaulichen ökologischen Aufwertung kommen nur solche Maßnahmen in Betracht, die keiner gesetzlichen oder anderweitigen rechtlichen Verpflichtung unterliegen. Die Maßnahmen sind einvernehmlich mit der, dem oder den Waldbesitzenden festzulegen.

Wird eine Ersatzaufforstung kombiniert mit einem qualitativen Ausgleich oder anderen Maßnahmen, so ist für diesen Teil der Kompensation ein neuer Flächenumfang zu ermitteln, der das Dreifache des noch auszugleichenden Kompensationsumfangs nicht überschreiten soll. Hilfsweise kann die Fläche über eine Wertrelation einer Ersatzaufforstung hergeleitet werden.

Folgende Maßnahmen sollten vorrangig umgesetzt werden:

Darüber hinaus könnten weitere Maßnahmen sein:

Übliche forstwirtschaftliche Pflegemaßnahmen, die im Rahmen ordnungsgemäßer Forstwirtschaft durchgeführt werden, zählen nicht zu den möglichen Maßnahmen.

2.2.3 Gleichwertige, dem Wald dienende Ersatzmaßnahmen

Diese Maßnahmen können nicht von der Waldbehörde gefordert oder aus der Walderhaltungsabgabe finanziert werden. Sie sind von der Antragstellerin oder vom Antragsteller anzubieten, sollen also nur für sie oder ihn selbst eine Alternative darstellen.

Folgende Maßnahmen sind in diesem Zusammenhang z.B. denkbar:

2.2.4 Walderhaltungsabgabe

Die Walderhaltungsabgabe soll vorrangig für Erstaufforstungen und nur im Ausnahmefall für andere waldbauliche Maßnahmen zur Stärkung des Naturhaushalts verwendet werden. Sie bildet eine Ausnahmeregelung, wenn Grundstücke für andere Ersatzmaßnahmen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand beschafft werden können. Mit der Einführung dieser neuen Alternative sollen die gleichen Ziele erreicht werden wie bei der Durchführung der Maßnahme durch die Antragstellerin oder den Antragsteller direkt. Zu den neben der vorrangig durchzuführenden Ersatzaufforstung möglichen Maßnahmen zählen daher die in Nummer 2.2.2 benannten. Die Finanzmittel sollen ausschließlich zur Erstfinanzierung von Maßnahmen genutzt werden, eine Finanzierung z.B. von jährlich wiederkehrenden Entschädigungszahlungen ist nicht zulässig.

Zur Festlegung der Höhe der Walderhaltungsabgabe sind neben den Kosten für Flächenerwerb auf Grundlage ortsüblicher Ackerlandpreise auch die Kosten für eine Ersatzaufforstung sowie die Kosten für die üblicherweise erforderliche Kulturpflege herzuleiten. Dies hat auf Grundlage der Bestimmungen der Nummern 11.2.1 und 17.2.2 (Zuwendungspauschale) der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen in den Ländern Niedersachsen und Bremen vom 16.10.2007 (Bezugserlass zu b) in ihrer jeweils geltenden Fassung zu erfolgen.

Zur Kostenberechnung der Pflanzen sind die aktuellen Katalogpreise als Mittelwert der Hauptsortimente zu verwenden. Dabei sind die auf der umzuwandelnden Fläche stockenden Baumarten anzunehmen. Zudem ist die maschinelle Pflanzung mehrjähriger Pflanzen bis zu einer Größe von 80 cm zu unterstellen. Ein Zaunbau ist je nach regionaler Notwendigkeit einzuplanen.

2.3 Planung und Bau von Radwegen

Gemäß § 2 Abs. 4 Nrn. 1 und 2 gehören zum Wald Waldwege, Schneisen, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen sowie weitere mit dem Wald verbundene und seiner Bewirtschaftung oder seinem Besuch dienende Flächen, wozu grundsätzlich auch nicht straßenrechtlich gewidmete Radwege zählen.

Für die Planung und den Bau von Radwegen im Wald, die bis zu einer Breite von 2,50 m an vorhandenen Straßen (in der Regel bis zu 10 m vom befestigten Fahrbahnrand) oder die auf bestehenden Schneisen, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen angelegt werden sollen, finden daher die Regelungen des § 8 keine Anwendung.

Bei der Planung und dem Bau ist der vorhandene Waldbewuchs soweit möglich zu erhalten. Erhebliche Beeinträchtigungen der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen durch den Bau und Betrieb der Radwege sollen vermieden werden.

Die besonderen Regelungen des Naturschutzrechts und des NUVPG bleiben unberührt. Auf den Bezugserlass zu a wird verwiesen.

3. Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben des Bundes und des Landes

Die vorgenannten Regelungen gelten unter den folgenden Maßgaben für Vorhaben, die von Institutionen des Bundes oder der Länder durchgeführt werden und einer Planfeststellung oder Plangenehmigung bedürfen und die zulässige Eingriffe nach den § 13 ff. (insbesondere § 15) BNatSchG darstellen. Artenschutzrechtliche Regelungen sowie Regelungen des § 34 BNatSchG bleiben vom NWaldLG unberührt.

3.1 Sind mit den Eingriffen Waldumwandlungen verbunden, werden diese losgelöst vom Bewertungsverfahren nach Nummer 2.1 mindestens im Verhältnis 1 : 1 durch Neuanlage von Wald kompensiert. Über die Waldumwandlung hinausgehende Beeinträchtigungen der Funktionen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes sind gemäß den § 13 ff. BNatSchG und den § 5 ff. NAGBNatSchG naturschutzrechtlich zu kompensieren. Dabei können über die Waldumwandlung hinausgehende funktionelle Beeinträchtigungen -soweit naturschutzrechtlich zulässig -auch durch waldbauliche Maßnahmen kompensiert werden (vgl. § 8 Abs. 4 Satz 3).

3.2 Einer Genehmigung des ML nach Nummer 2.2.1 Abs. 3 bedarf es nicht.

4. Erstaufforstung

Im Hinblick auf die grundsätzlich positiven Wirkungen von Erstaufforstungen sind im Rahmen der Abwägung nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b nur noch die Erstaufforstungen abzulehnen, denen besondere Belange des Naturschutzes oder der Landschaftspflege entgegenstehen. Dies sind Unterschutzstellungen wie z.B. Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile, gesetzlich geschützte Biotope sowie Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, sofern eine Aufforstung dem Schutzzweck entgegensteht bzw. dem Erhaltungsziel zuwiderliefe. Zu berücksichtigen ist auch die Lage in einem gesetzlich festgelegten Überschwemmungsgebiet, sofern die Baum- und Strauchanpflanzungen den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes entgegenstehen.

Landschaftspläne und Landschaftsrahmenpläne sollen nicht zu den besonderen Belangen gezählt werden, da sie ohne Abstimmung und Abwägung als interne Fachpläne erstellt werden.

Die Überprüfung der Herkunftssicherung ist nicht Aufgabe der Waldbehörde. Soweit nicht durch andere Rechtsnormen vorgesehen, ist es ausreichend, im Genehmigungsbescheid einen Hinweis auf § 11 Abs. 2 Nr. 4 (Wahl standortgerechter Baumarten) aufzunehmen.

5. Betreten der freien Landschaft

5.1 Wege i. S. des § 25 Abs. 1 sind nicht

Damit ist hier das Fahren mit Fahrrädern ohne Motorkraft und mit Krankenfahrstühlen mit Motorkraft, das Fahren mit Kraftfahrzeugen sowie mit von Zugtieren gezogenen Fuhrwerken oder Schlitten verboten.

5.2 Soweit das Betreten zugelassen ist, muss es erholungsbezogen und im Rahmen des Gebotes der Rücksichtnahme gemeinverträglich sein.

"Unzumutbar" sind in der Regel Nutzungen, durch die die Natur als Lebensraum wild lebender Tiere und wild wachsender Pflanzen oder die Grundbesitzenden geschädigt, gefährdet oder erheblich belästigt werden. Hierzu können beispielsweise das Klettern in Felsen oder Geo-Caching, insbesondere auch Gotcha-Spiele und Downhill, zählen. Hierunter fallen neben den Veranstaltungen oder Aktivitäten selbst auch die Nutzung von Flächen für Maßnahmen der technischen Abwicklung dieser (z.B. Anbringen von Tafeln oder Markierungen, Aufstellen von Geräten) oder auch das gezielte Aufsuchen von Biotopen, Wildeinständen, jagdlichen Einrichtungen wie Hochsitzen und nicht öffentliche Wildfütterungen oder Ähnlichem.

5.3 Für die in Nummer 5.2 aufgeführten Nutzungsarten bedarf es daher einer Gestattung der Grundbesitzenden nach § 28.

6. Beschränkungen

6.1 Sperrungen i. S. des § 31 Abs. 1 müssen räumlich, zeitlich sowie hinsichtlich der Sperreinrichtung oder Verbotsformulierung im Verhältnis zum angestrebten Schutz angemessen und in ihrer Art und Weise auf die verschiedenen Besucher- und anderen Nutzergruppen ausgerichtet sein.

6.2 Die Erweiterung der Sperrmöglichkeiten für Privatwald gemäß § 31 Abs. 3 richtet sich gegen die Ausübung der Betretensrechte. Nicht davon betroffen ist die Errichtung von Wildschutzzäunen, die Teil der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft sind.

6.3 Soweit Verbotsschilder nach § 31 zulässig sind, können private Schilder verwendet werden, die nicht mit amtlichen Verkehrszeichen verwechselbar sein dürfen.

6.4 Sofern die Grundbesitzerin oder der Grundbesitzer die Nutzung zugelassen hat, können die Straßenverkehrsbehörden gemäß § 45 StVO die Benutzung u. a. der tatsächlich öffentlichen Wege i. S. des § 25 Abs. 1 Satz 2, insbesondere

  1. aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs und
  2. zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße oder dem Weg,

durch amtliche Verkehrszeichen regeln.

Die Grundbesitzerin oder der Grundbesitzer kann die Freigabe des Verkehrs auf diesen Wegen auf einzelne ausschließliche Nutzungen -z.B. das Reiten -beschränken.

6.5 Die Benutzung von Fahrwegen i. S. des § 25 Abs. 2 Satz 2 durch Befahren mit Kraftfahrzeugen oder Zugtiergespannen ist nur mit Zustimmung oder Duldung der Waldbesitzenden oder sonstigen Grundbesitzenden gestattet. Im Allgemeinen ist anzunehmen, dass die Waldbesitzenden oder sonstigen Grundbesitzenden auf Fahrwegen i. S. des § 25 Abs. 2 Satz 2 den Verkehr mit Kraftfahrzeugen und Zugtiergespannen weder zugelassen haben, noch dulden. Einer Verbotsbeschilderung bedarf es nicht.

7. Evaluierung

Die neuen Regelungen zur Umwandlung und Kompensation sollen evaluiert werden. Der obersten Waldbehörde sind die Daten nach Vorgabe des ML jährlich zum 1. März zu übermitteln. Fehlanzeige ist erforderlich.

8. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 1.1.2013 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2018 * außer Kraft.

________
*)red. Anm. durch RdErl. vom 05.11.2016 Nr. 8 Schlussbestimmungen bereits am 04.11.2016 außer Kraft getreten.

ENDE

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