umwelt-online: Anwendung der §§ 19a bis 19f des Bundesnaturschutzgesetzes; Verfahren bei Projekten und Plänen

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6. Verträglichkeit von Plänen

6.1 Begriffsbestimmungen

Nach § 19d BNatSchG sind auch Pläne auf die Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets entsprechend § 19c BNatSchG zu überprüfen.

Pläne i. S. der Vorschrift von § 19a Abs. 2 Nr. 9  i.V.m. § 19d BNatSchG können z.B. sein

  1. Gesamtplanungen
  2. Fachplanungen
  3. sonstige Pläne i. S. des § 19a Abs. 2 Nr. 9 BNatSchG

Die Verpflichtung zur Durchführung der FFH-Verträglichkeitsprüfung für Bauleitpläne und Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ergibt sich unmittelbar aus § 1a Abs. 2 Nr. 4 BauGB.

Die Verpflichtung zur Durchführung der FFH-Verträglichkeitsprüfung für Raumordnungspläne ergibt sich aus § 4 Abs. 1 Satz 3 NROG i. V. m. § 7 Abs. 7 ROG.

Für die Durchführung der FFH-Verträglichkeitsprüfung bei Plänen gilt Nr. 5 sinngemäß.

6.2 Bereits anhängige Planungsverfahren

Ist ein Planungsverfahren anhängig und eine FFH-Verträglichkeitsprüfung noch nicht durchgeführt worden, so muss im Einzelfall geprüft werden, ob es sich um einen Plan i. S. von § 19a Abs. 2 Nr. 9 BNatSchG handelt und die FFH-Verträglichkeitsprüfung deshalb nachzuholen ist.

6.3 Abstände in der Bauleitplanung

Ein Grenzwert oder Mindestabstand, ab dem bei Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung oder bei Europäischen Vogelschutzgebieten von einer erheblichen Beeinträchtigung etwa durch in Flächennutzungsplänen darzustellende Bauflächen i. S. des § 1 Abs. 1 der Baunutzungsverordnung ( BauNVO) oder in Bebauungsplänen auszuweisende Baugebiete i. S. des § 1 Abs. 2 BauNVO ausgegangen werden muss, ist mit dem Ziel der einzelfallbezogenen Verträglichkeitsprüfung unvereinbar. Dem Vorteil der vermeintlich klaren Abgrenzbarkeit steht der Nachteil der mangelnden Rechts- und Planungssicherheit (Prozessrisiko) und ggf. die Frage der Amts- und Staatshaftung bei fehlerhaften Planungen gegenüber.

7. Emissionen aus Anlagen, die nach dem BImSchG einer Genehmigung bedürfen ( § 19e BNatSchG), Gewässerbenutzungen gemäß § 6 Abs. 2 WHG

7.1 Emissionen aus Anlagen nach § 19e BNatSchG

Die Vorschrift des § 19e BNatSchG regelt als Sonderfall die Verträglichkeitsprüfung für genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem BImSchG. § 19e BNatSchG findet nur unter den Voraussetzungen gemäß § 19a Abs. 2 Nr. 8 Buchst. c BNatSchG Anwendung, d. h. wenn die Errichtung oder Änderung der Anlage auch nach dem BImSchG der Genehmigung bedarf. Nach dem BImSchG lediglich anzeigebedürftige Änderungen erfordern keine FFH-Verträglichkeitsprüfung nach § 19e BNatSchG.

Für die Frage, ob Anlagen, die nach dem BImSchG genehmigungsbedürftig sind, ein Natura-2000-Gebiet beeinträchtigen können, ist gemäß § 19e BNatSchG auf den Einwirkungsbereich der Anlage abzustellen. Er richtet sich für Luftschadstoffe nach den Vorgaben der Ta Luft (Nr. 2.6.2.2 f. zum Beurteilungsgebiet).

In § 19e Satz 1 BNatSchG wird die Möglichkeit genannt, Beeinträchtigungen eines Natura-2000-Gebiets entsprechend § 8 Abs. 2 BNatSchG auszugleichen. Auch wenn § 19c Abs. 2 BNatSchG insoweit anders formuliert ist als § 19e Satz 1 BNatSchG, dürften sich keine erheblichen praktischen Unterschiede ergeben. Der in § 8 Abs. 2 BNatSchG angesprochene Ausgleich ist dadurch gekennzeichnet, dass auf der betroffenen Fläche die beeinträchtigten Funktionen für das Netz "Natura 2000" wieder hergestellt werden. Dies wird bei einer Einwirkung von Emissionen praktisch kaum möglich sein.

7.2 Gewässerbenutzungen gemäß § 6 Abs. 2 WHG

Die Verträglichkeitsprüfung für die Erlaubnis und Bewilligung von Gewässerbenutzungen richtet sich nach der Sondervorschrift des § 6 Abs. 2 WHG.

7.3 Gemeinsame Regelungen

Die Vorschriften des § 19e BNatSchG und des § 6

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