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Anwendung der §§ 19a bis 19f des Bundesnaturschutzgesetzes
Verfahren bei Projekten und Plänen
- Niedersachsen -
(Fassung vom 27.06.2001)
(MBl. Nr. 20 vom 27.06.2001 S. 425)
RdErl. d. MU v. 18.5.2001 - 29-22005/12/7 -
- VORIS 28100 00 00 00 010 -
red. Anm.Die §§ 19a bis 19 f Bundesnaturschutzgesetz in der Fassung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2994) sind Im Bundesnaturschutzgesetz in der Fassung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) (BNatSchG), zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 100 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3207), finden sich diese Regelungen jetzt primär in den §§ 31 bis 36.
Im Einvernehmen mit der StK, dem MI, dem MW und dem ML
1. Allgemeines
Durch die §§ 19a bis 19f des Bundesnaturschutzgesetzes ( BNatSchG) sowie weitere Vorschriften des Zweiten Gesetzes zur Änderung des BNatSchG vom 30.04.1998 (BGBl. I. S. 823) wurde die Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen vom 21.05.1992 (ABl. EG Nr. L 206 S. 7) - im Folgenden: FFH-Richtlinie - in deutsches Recht umgesetzt. Die Richtlinie verfolgt das Ziel, ein kohärentes europäisches Netz besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung "Natura 2000" zu errichten und zu erhalten. Dieses Netz besteht aus Gebieten, die die natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I sowie die Habitate der Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie umfassen, und muss den Fortbestand oder ggf. die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes dieser natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet gewährleisten.
Das Netz "Natura 2000" umfasst auch die von den Mitgliedstaaten aufgrund der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 02.04.1979 (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) - im Folgenden: Vogelschutz-Richtlinie - ausgewiesenen besonderen Schutzgebiete.
Bei der Anwendung der §§ 19a bis 19f BNatSchG sowie der Richtlinien 92/43/EWG und 79/409/EWG ist Folgendes zu beachten:
2. Rechtsgrundlagen
Folgende Vorschriften aus dem BNatSchG gelten gemäß § 4 Satz 3 BNatSchG unmittelbar:
§ 19a Abs. 2 BNatSchG enthält die grundlegenden Begriffsdefinitionen.
Darüber hinaus gelten nach § 39 Abs. 1 BNatSchG vorbehaltlich einer früheren landesgesetzlichen Regelung bis zum 8.5.2003 unmittelbar:
Soweit Behörden des Bundes Entscheidungen über Projekte i. S. des § 19a Abs. 2 Nr. 8 BNatSchG treffen, gilt nach § 4 Satz 4 BNatSchG abweichend von Satz 3 auch § 19c BNatSchG unmittelbar.
Daneben sind für die Umsetzung der FFH-Richtlinie noch folgende, in anderen Gesetzen enthaltenen Vorschriften maßgebend:
3. Gebietskulisse
Bestandteil des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" sind in Niedersachsen
Solange eine Bekanntmachung nach Buchstabe b nicht oder nicht vollständig vorliegt, sind Gebiete, die die LReg gemäß § 19b Abs. 1 BNatSchG dem Bund zur Weiterleitung als ausgewählte Gebiete nach Artikel 4 Abs. 1 der FFH-Richtlinie benannt hat, wie Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gegenüber Projekten und Plänen zu schützen. Die Abgrenzungen dieser Gebiete und die Standarddatenbögen können bei den oberen Naturschutzbehörden und der Fachbehörde für Naturschutz eingesehen werden.
Die Gebiete nach Buchstabe a werden öffentlich bekannt gemacht.
4. Vorläufiger Schutz von Natura-2000-Gebieten gemäß § 19b Abs. 5 BNatSchG
Der vorläufige gesetzliche Schutz für im BAnz. bekannt gemachte Gebiete ergibt sich aus § 19b Abs. 5 BNatSchG.
Das in § 19b Abs. 5 Satz 1 BNatSchG geregelte Verbot kann unter den Voraussetzungen des § 19c Abs. 3 bis 5 BNatSchG überwunden werden. Der vorläufige Schutz kann aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht strenger gefasst werden als der endgültige.
5. Verträglichkeit von Projekten
5.1 Begriffsbestimmungen
Nach § 19c Abs. 1 Satz 1 BNatSchG ist vor der Zulassung oder Durchführung eines Projekts dessen Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets zu überprüfen (FFH-Verträglichkeitsprüfung).
(Stand: 24.06.2022)
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