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Regelwerk, Naturschutz, Tierschutz

Umsetzung des Artikels 14 der Verordnung (EU) 2017/625, der Artikel 44 und 45 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 i. V. m. der TierSchlV
- Niedersachsen -

Vom 27. Juli 2022
(MBl. Nr. 32 vom 10.08.2022 S. 1161)
Gl.-Nr.: 78510



Zur vorherigen Regelung

RdErl. d. ML v. 27.7.2022 - 203-01446/1-2 -

1. Zur Umsetzung

1.1 Überwachungsgebiete

Die Zuständigkeit für die Überwachung von Betrieben nach den o. g. rechtlichen Vorgaben liegt grundsätzlich bei den kommunalen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsbehörden. Für die Zulassung von Lebensmittelbetrieben und von Futtermittelbetrieben sowie im Rahmen des § 2 Nr. 3 der ZustVO-Tier für die Zulassung und Überwachung von Beseitigungseinrichtungen für tierische Nebenprodukte der Kategorien 1 und 2 ist das LAVES zuständig.

Sowohl im Lebensmittelbereich als auch im Bereich tierischer Nebenprodukte sind kontinuierlich ablaufende automatisch gesteuerte Prozesse der Herstellung oder Behandlung von den zuständigen Überwachungsbehörden zu bewerten, zu validieren und zu verifizieren.

Im Rahmen der behördlichen Überwachung steht das LAVES den kommunalen Überwachungsbehörden im Interesse einer einheitlichen Verwaltungspraxis mit technischer Beratung durch seine technischen Sachverständigen zur Verfügung bei

1.2 Fachliches Spektrum der technischen Sachverständigen

Das fachliche Spektrum der technischen Sachverständigen ergibt sich aus Anlage 1. Eine Übersicht zur technischen Überprüfung von Anlagen, bei denen nach Artikel 14

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(Stand: 15.08.2022)

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