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Verordnung (EU) 2021/1756 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/625 hinsichtlich der amtlichen Kontrollen von Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die aus Drittländern in die Union ausgeführt werden, um die Einhaltung des Verbots bestimmter Verwendungen antimikrobieller Wirkstoffe sicherzustellen, und der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hinsichtlich der direkten Abgabe von Fleisch von Geflügel und Hasentieren
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 357 vom 08.10.2021 S. 27, ber. L 2024/90141)
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2017/625
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2, Artikel 114 und Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 sind die Vorschriften für die Durchführung amtlicher Kontrollen unter anderem zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften über Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit festgelegt.
(2) Die Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 enthält unter anderem Vorschriften für die Kontrolle und Verwendung von Tierarzneimitteln, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf antimikrobiellen Resistenzen liegt.
(3) Der Verordnung (EU) 2019/6 zufolge wird eine umsichtigere und verantwortungsvollere Verwendung von antimikrobiellen Wirkstoffen bei Tieren unter anderem dadurch erreicht, dass der Einsatz von antimikrobiellen Wirkstoffen zur Wachstumsförderung und Ertragssteigerung und der Einsatz von antimikrobiellen Wirkstoffen, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben, verboten werden. Gemäß Artikel 118 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 müssen Unternehmer aus Drittländern diese Verbote einhalten, wenn sie Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs in die Union ausführen. Wie in Erwägungsgrund 49 der genannten Verordnung hervorgehoben wird, muss die internationale Dimension der Entwicklung von antimikrobiellen Resistenzen berücksichtigt werden, indem nicht diskriminierende und verhältnismäßige Maßnahmen ergriffen und gleichzeitig die Verpflichtungen der Union aus internationalen Übereinkommen geachtet werden.
(4) Artikel 118 der Verordnung (EU) 2019/6 baut auf der Mitteilung der Kommission vom 29. Juni 2017 mit dem Titel "Ein Europäischer Aktionsplan zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen im Rahmen des Konzepts "Eine Gesundheit"" auf, indem er die Verhütung und Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen verbessert und eine umsichtigere und verantwortungsvollere Verwendung antimikrobieller Wirkstoffe bei Tieren fördert.
(5) Um die wirksame Umsetzung des Verbots der Verwendung antimikrobieller Wirkstoffe zur Wachstumsförderung und Ertragssteigerung sowie der Verwendung antimikrobieller Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten sind, sicherzustellen, sollten die amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Artikels 118 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 bei Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in die Union ausgeführt werden, in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/625 aufgenommen werden, wobei ebenfalls die Verpflichtungen der Union aus internationalen Übereinkommen geachtet werden sollten.
(6) Gemäß Artikel 18 Absatz 7 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2017/625 erlässt die Kommission besondere Regeln für die Durchführung von amtlichen Kontrollen "in Bezug auf die Kriterien und Voraussetzungen dafür, wann in Bezug auf Kammmuscheln, Meeresschnecken und Seegurken""die Erzeugungs- und Umsetzgebiete nicht eingestuft werden". Seegurken bilden eine Klasse der Phylum Echinodermata. Stachelhäuter sind im Allgemeinen keine Filtrierer. Es besteht daher nur ein geringes Risiko, dass diese Tiere mit Mikroorganismen, die in Zusammenhang mit Fäkalkontaminationen stehen, angereichert sind. Darüber hinaus wurden keine epidemiologischen Informationen über eine Gefährdung der Volksgesundheit in Zusammenhang mit Stachelhäuter, die keine Filtrierer sind, berichtet. Daher sollte die in Artikel 18
(Stand: 04.03.2024)
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