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Umsetzung des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, der Artikel 44 und 45 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 i. V. m. der TierSchlVO
- Niedersachsen -
Vom 4. Januar 2013
(Nds. MBl. Nr. 6 vom 13.02.2013 S. 115; 23.08.2018 S. 801 18aufgehoben)
Gl.-Nr.: 78510
RdErl. d. ML v. 4.1.2013 - 203-4220-86 -
- VORIS 78510 -
Zur Umsetzung des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 882/ 2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU Nr. L 165 S. 1, Nr. L 191 S. 1; 2007 Nr. L 204 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 563/2012 der Kommission vom 27.06.2012 (ABl. EU Nr. L 168 S. 24), der Artikel 44 und 45 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.10.2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EU Nr. L 300 S. 1), geändert durch die Richtlinie (EU) Nr. 2010/63 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.09.2010 (ABl. EU Nr. L 276 S. 33), und der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24.09.2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. EU Nr. L 303 S. 1), i. V. m. der TierSchlV vom 20.12.2012 (BGBl. I S. 2982), werden folgende Hinweise gegeben:
Die Zuständigkeit für die Überwachung von Betrieben nach den o. g. rechtlichen Vorgaben liegt grundsätzlich bei den kommunalen Behörden. Für die Zulassung von Lebensmittelbetrieben sowie die Zulassung und Überwachung von Verarbeitungsbetrieben für Materialien der Kategorien 1 und 2 (Beseitigung tierischer Nebenprodukte) und von Futtermittelbetrieben ist das LAVES zuständig.
Sowohl im Lebensmittelbereich als auch im Bereich tierischer Nebenprodukte sind kontinuierlich ablaufende automatisch gesteuerte Prozesse der Herstellung oder Behandlung von den zuständigen Überwachungsbehörden zu bewerten, zu validieren und zu verifizieren.
Im Rahmen der behördlichen Überwachung steht das LAVES den kommunalen Überwachungsbehörden im Interesse einer einheitlichen Verwaltungspraxis mit technischer Beratung durch seine technischen Sachverständigen zur Verfügung bei
Das fachliche Spektrum der technischen Sachverständigen ergibt sich aus Anlage 1. Eine Übersicht zu den genannten Aufgaben ist unter Angabe der Rechtsgrundlagen in Anlage 2 beigefügt.
Die Feststellungen der Überprüfungen durch die technischen Sachverständigen werden schriftlich festgehalten. Eine Bewertung von festgestellten Mängeln erfolgt nach Anlage 3. Der Prüfbericht wird unverzüglich an die für die laufende Überwachung und den Vollzug zuständige Behörde weitergeleitet, die diesen Bericht in das Gesamtergebnis der Kontrolle und die ggf. zu veranlassenden Maßnahmen sowie die Risikobewertung und Festlegung von Kontrollfrequenzen mit einbezieht.
Soweit der Bericht Auswirkungen auf die Zulassung von Betrieben hat, für die das LAVES zuständig ist, fließen die Berichte der technischen Sachverständigen auch in dieses Verfahren mit ein.
Die Terminierung der Überprüfungen im Rahmen der laufenden Überwachung erfolgt durch die kommunalen Überwachungsbehörden in Abstimmung mit den technischen Sachverständigen des LAVES.
Im Rahmen der Umsetzung des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, der Artikel 44 und 45 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 i. V. m. der TierSchlV werden die kommunalen Überwachungsbehörden gebeten, die Fachkompetenz der technischen Sachverständigen des LAVES in Anspruch zu nehmen.
Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2013 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft.
Aufgaben und Leistungen der technischen Sachverständigen | Anlage 1 |
Lebensmittelüberwachung
Tierseuchenbekämpfung/Beseitigung tierischer Nebenprodukte
Tierschutz
Futtermittelüberwachung
Übersicht zur technischen Überprüfung von Anlagen, in denen nach Artikel 10 Abs. 2 Buchst. h und i der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 Kontrollen der zuständigen Behörde zur Nachprüfung von Messungen der Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer sowie nach den Bestimmungen für Tierschutz und Tiergesundheit vorzunehmen sind | Anlage 2 |
Technische Anlage |
Rechtsgrundlage für die Überwachung | Anlage/Einrichtung/Betriebstyp |
Erhitzungseinrichtungen in der Lebensmittelwirtschaft | Artikel 3 Abs. 1 i. V. m. Artikel 10 der VO (EG) Nr. 882/2004 i. d. F. vom 27.06.2012 i. V. m. § 3 AVV LmH | Milcherhitzer, Autoklaven und andere Anlagen |
thermische Behandlung von tierischen Nebenprodukten | Artikel 44 und 45 der VO (EG) Nr. 1069/2009 sowie § 12 TierNebG i. V. m. ZustVOTier | Verarbeitungsbetriebe Kategorie 1, 2 und 3, Biogas- und Kompostanlagen mit Hygienisierung, Pasteurisierungsanlagen und sonstige technische Anlagen |
Betäubungs- und Tötungsanlagen | § 16 Abs. 1 Nr. 2 TierSchG i. V. m. TierSchlV und Richtlinie 93/119/EG | |
Stallklimaeinrichtungen | § 16 Abs. 1 Nr. 1 TierSchG i. V. m. TierSchNutztV und Richtlinie 98/58/EG | insbesondere Anlagen nach dem BImSchG |
andere technische Einrichtungen zur Be- und Verarbeitung von Lebens- und Futtermitteln | Artikel 3 Abs. 1 i. V. m. Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 i. d. F. vom 27.06.2012 | z.B. Beleuchtungs-, Misch-, Filtrations-, Abfüllanlagen, Pasteure |
Bewertung von durch die technischen Sachverständigen festgestellten Mängeln | Anlage 3 |
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0 | 1 | 2 | 3 | 4 |
Anforderungen erfüllt | Geringe Mängel | bedeutende Mängel |
Schwerwiegende Mängel | KO-Bewertung |
ENDE |
(Stand: 15.08.2022)
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