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Regelwerk, Naturschutz, Tierschutz

Durchführung des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz
- Niedersachsen -

Vom 30.Juni 2021
(Nds.MBl. Nr. 28 vom 21.07.2021 S. 1197)



RdErl. d. ML v. 30.6.2021 - 203-42101/1-21 -
- VORIS 78510 -
Bezug: RdErl. v. 13.1.2005 (Nds. MBl. S. 112)

Zur Durchführung des AGTierGesG i. d. F. vom 23.10.2014 (Nds. GVBl. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 12 des Gesetzes vom 20.05.2019 (Nds. GVBl. S. 88), ergehen folgende Hinweise:

1. Verfahren und Behörden (zu den §§ 1 bis 3 AGTierGesG)

Auf die auf der Grundlage der Subdelegationsverordnung vom 09.12.2011 (Nds. GVBl. S. 487), zuletzt geändert durch Verordnung vom 02.02.2021 (Nds. GVBl. S. 32), übertragenen Ermächtigungen zum Erlass von Verordnungen wird verwiesen.

2. Entschädigungen und Beihilfen (zu den §§ 11 bis 13 AGTierGesG)

2.1 Feststellung des Entschädigungsfalles

2.1.1 Die amtliche Feststellung über das Vorliegen eines Entschädigungsfalles nach § 15 TierGesG obliegt der Amtstierärztin oder dem Amtstierarzt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in deren oder dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich sich das Tier zum Zeitpunkt des Todes oder der Tötungsanordnung befand oder befindet. Die Amtstierärztin oder der Amtstierarzt hat bei der Feststellung des Schadensfalles die für die Bekämpfung von Tierseuchen erlassenen Einzelvorschriften und die dazu erlassenen Durchführungserlasse zu beachten.

2.1.2 Nummer 2.1.1 Satz 1 gilt nicht für Tiere, die zum Zweck der weitergehenden Untersuchung oder der amtlich angeordneten Tötung an ein in einem anderen Zuständigkeitsbereich gelegenes Untersuchungsamt, eine private Untersuchungseinrichtung, eine Schlachtstätte oder Tierkörperbeseitigungsanstalt verbracht werden. In solchen Fällen bleibt die Amtstierärztin oder der Amtstierarzt zuständig, in deren oder dessen Amtsbezirk der Herkunftsort des Tieres gelegen ist.

2.1.3 Das Vorliegen eines Entschädigungsfalles kann im Fall von Rauschbrand auch allein aufgrund des Zerlegungsbefundes und epidemiologischer Zusammenhänge mit bereits festgestellten Seuchenausbrüchen anerkannt werden.

2.1.4 Hat die Feststellung der Krankheit in Abwesenheit der Besitzerin oder des Besitzers stattgefunden, so ist diese oder dieser von dem Ergebnis der Untersuchung unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Amtstierärztin oder der Amtstierarzt hat zu veranlassen, dass, soweit notwendig und möglich, die für die Feststellung der Krankheit erforderlichen Teile aufbewahrt werden.

2.1.5 Ergeben sich bei der fachlichen Prüfung eines Entschädigungsantrags durch die Niedersächsische Tierseuchenkasse (Tierseuchenkasse) erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der von der Amtstierärztin oder dem Amtstierarzt festgestellten Schadensursache, so holt die Tierseuchenkasse ein Obergutachten von dem Dezernat Tierseuchenbekämpfung des LAVES ein.

2.1.6 Das Ergebnis des Obergutachtens ist den Beteiligten mitzuteilen. Die Frage der Entschädigung ist aufgrund des Obergutachtens zu beurteilen.

2.2 Ermittlung des gemeinen Wertes von Tieren

2.2.1 Die Ermittlung des gemeinen Wertes von Tieren, der der Entschädigung zugrunde zu legen ist, hat unter Berücksichtigung des § 16 TierGesG und des § 12 Abs. 2 AGTierGesG zu erfolgen.

2.2.2 Der Wert des Tieres oder von Teilen des Tieres ist von der Amtstierärztin oder dem Amtstierarzt, die oder der den Entschädigungsfall feststellt, zu schätzen. Die Schätzung verendeter sowie ohne behördliche Anordnung getöteter Tiere hat möglichst gleichzeitig mit der Feststellung der Krankheit zu erfolgen. Im Fall der Tötung von Tieren auf behördliche Anordnung ist die Schätzung vor der Tötung durchzuführen. Ist dies aus zwingenden Gründen nicht möglich, sind die für eine Wertermittlung wesentlichen Daten vor der Tötung der Tiere schriftlich festzuhalten.

2.2.3 Bei der Schätzung von Rindern, Pferden, Schweinen, Schafen und Ziegen, Geflügel und Bienen sind die durch entsprechende RdErl. des ML vorgegebenen "Richtlinien für die Ermittlung des gemeinen Wertes von ..." in der jeweils zum Zeitpunkt des Schadensereignisses (Tötung, Notschlachtung, Verendung) gültigen Fassung anzuwenden.

2.2.4 Bei der Schätzung von Fischen sind die zum Zeitpunkt des Schadensfalles ortsüblichen Preise, ggf. unter Einschaltung der jeweiligen Fischereiverbände, zu ermitteln und der Wertfeststellung zugrunde zu legen. Soweit allgemeine veröffentlichte Preisnotierungen vorliegen, sind diese zu berücksichtigen.

2.2.5 Erfolgt eine ggf. auch nur teilweise Verwertung getöteter oder notgeschlachteter Tiere, so zahlt die verwertende Stelle den Erlös im Regelfall unmittelbar an die Tierbesitzerin oder den Tierbesitzer aus. Eine Ausfertigung der Verwertungsabrechnung, aus der die im Rahmen der Verwertung entstandenen Erlöse und Kosten ersichtlich sein müssen, ist dem Antrag auf Entschädigung beizufügen.

2.2.6 Über die Schätzung ist eine von den an der Schätzung Beteiligten bestätigte Niederschrift zu fertigen. Diese muss den Schätzungsbetrag jeder und jedes Beteiligten und Angaben über die bei der Schätzung berücksichtigten Marktnotierungen enthalten. Die Niederschrift ist unverzüglich nach der Schätzung der Tiere anzufertigen.

2.2.7 Liegt der tatsächliche gemeine Wert über oder unter dem nach den in Nummer 2.2.3

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