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Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung von § 20 Abs. 4 und 5 TierSchNutztV - Halten von Masthühnern
- Niedersachsen -
Vom 11. Dezember 2014
(Nds.MBl. Nr. 46 vom 11.12.2014 S. 902; 31.07.2015 S. 981 15; 02.10.2019 S. 1373 19;aufgehoben)
Die Ausführungshinweise Masthühner zu Abschnitt 4 der Tierschutz - Nutztierhaltungsverordnung, Anforderungen an das Halten von Masthühnern, Stand 10.11.2011 (Anlage 1) - im Folgenden: Ausführungshinweise -, beschlossen von der Arbeitsgruppe Tierschutz der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz am 29.11.2011, finden Anwendung.
Die Randziffer (Rz.) 32 der Ausführungshinweise listet tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) auf, die Tierhalterinnen und Tierhaltern sowie Behörden Hinweis auf mögliche Missstände bzw. Optimierungsbedarf geben. Vor diesem Hintergrund ist die Rz. 32 ist wie folgt anzuwenden:
1. Tierverluste (Mortalität) und während des Transports verendete Tiere ("transporttote Tiere")
1.1 Grenzwerte für Tierverluste und transporttote Tiere die in der Rz. 32 bzw. Anlage 15 der Ausführungshinweise genannten Grenzwerte
1.1.1 der nach der Formel (1,0 % + 0,06 x Anzahl der Lebenstage) x 1,5 errechneten Mortalität oder von
1.1.2 0,5 % transporttoter Tiere sind zu berücksichtigen.
Der Anteil der auf dem Transport vom Erzeugerbetrieb zum Schlachtbetrieb verendeten Tiere ("transporttote Tiere") kann u. U. auch unter Berücksichtigung des "Merkblatts zur Vermeidung von Hitzestress bei Masthühnern" (Anlage 8) bei Enthalpiewerten in der Außenluft von über 67 kJ/kg erhöht sein.
1.2 Maßnahmen bei Überschreitung der Grenzwerte
Die für den Schlachtbetrieb zuständige Behörde teilt das Überschreiten der Grenzwerte (vgl. Darstellung in der Anlage 2) der für den Erzeugerbetrieb zuständigen Behörde mit.
In der Mitteilung sind die Tierverluste bzw. die transporttoten Tiere als absolute Zahl und als Anteil in Prozent anzugeben. Die Mitteilung kann alternativ durch den Schlachtbetrieb erfolgen.
Die Ergebnisse der kameragestützten Erfassung der Fußballengesundheit in den Schlachtbetrieben werden von den zuständigen Behörden bei der Beurteilung der Fußballengesundheit herangezogen.
2. Nicht schlachtfähige und genussuntauglich beurteilte Tiere
Die Überschreitung des in den Ausführungshinweisen angegebenen Grenzwertes führt nur dann zu weitergehenden Maßnahmen, wenn die Ergebnisse der amtlichen Untersuchung im Schlachtbetrieb auf einen Verstoß gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen schließen lassen.
3. Fußballengesundheit
3.1 Beurteilungsschema
In Ergänzung zu Anlage 17 der Ausführungshinweise erfolgt innerhalb der Stufe 2 eine weitere Differenzierung, so dass sich folgendes Beurteilungsschema ergibt:
Stuife 0: intakte Fußballen | Stufe 1: leichte, oberflächliche Läsionen |
Stufe 2a: mittlere, nur im Einzelfall tiefergehende Erosionen | Stufe 2b: schwere, tiefe Läsionen (kreisförmige Ulzera und Narben, die Sohlen- und Zehenballen gleichermaßen betreffen können). |
In Betrieben mit kameragestützter Erfassung der Fußballengesundheit werden die Fußballen aller Schlachttiere systematisch erfasst und ausgewertet.
In Betrieben ohne kameragestützte Erfassung der Fußballengesundheit soll eine repräsentative Stichprobe von mindestens 100 Einzelfüßen untersucht und bonitiert werden.
3.2 Maßnahmen zur Verbesserung der Fußballengesundheit
3.2.1 Bei mehr als
teilt die für den Schlachtbetrieb zuständige Behörde das Ergebnis der Tierhalterin oder dem Tierhalter mit. Dies gilt auch als erfüllt, wenn sich die zuständige Behörde vergewissert, dass der Schlachtbetrieb die Tierhalterin oder den Tierhalter hierüber unterrichtet (z.B. über die Schlachtabrechnung).
In der Mitteilung sind die veränderten Fußballen - als absolute Zahl und als Anteil in Prozent - in der jeweiligen Kategorie anzugeben.
Die Befundmitteilung kann von der Tierhalterin oder dem Tierhalter als Beitrag der Eigenkontrolle i. S. des § 11 Abs. 8 des Tierschutzgesetzes (im Folgenden: TierSchG) genutzt werden. In diesem Zusammenhang hat die für den Erzeugerbetrieb zuständige Behörde zu prüfen, ob eine Ursachenprüfung durch die Tierhalterin oder den Tierhalter erfolgt ist und die ggf. erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung der Fußballengesundheit durchgeführt wurden bzw. werden müssen.
3.2.2 Bei mehr als 20 % veränderten Fußballen in Stufe 2b ist wie folgt zu verfahren:
3.2.2.1 Mitteilung über Befunderhebungen
Die für den Schlachtbetrieb zuständige Behörde teilt der Tierhalterin oder dem Tierhalter sowie der für den Erzeugerbetrieb zuständigen Behörde die erhobenen Befunde mit. Dies gilt auch als erfüllt, wenn sich die für den Schlachtbetrieb zuständige Behörde vergewissert, dass der Schlachtbetrieb die für die Tierhaltung zuständige Behörde sowie die Tierhalterin oder den Tierhalter hierüber unterrichtet. In der Mitteilung sind die veränderten Fußballen - als absolute Zahl und als Anteil in Prozent - in der jeweiligen Kategorie anzugeben.
3.2.2.2 Weitere Maßnahmen
3.3.2.3 Aufhebung der angeordneten Maßnahmen
Die angeordneten Maßnahmen nach Nummer 3.2.2.2 sind auf Antrag der Tierhalterin oder des Tierhalters aufzuheben, wenn eine Verbesserung der Fußballengesundheit in zwei aufeinanderfolgenden Durchgängen erzielt wurde. Im Hinblick auf die Ausführungen zu § 17 TierSchG wird in der Rz. 32 der Ausführungshinweise darauf hingewiesen, dass das Auftreten hochgradiger Fußballenveränderungen nicht automatisch das Vorliegen einer Straftat impliziert; dieses ist immer im Einzelfall zu prüfen.
Dieser RdErl. tritt am 11.12.2014 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft.
Ausführungshinweise Masthühner (Stand 10.11.2011 beschlossen von der AG Tierschutz der LAV am 29.11.2011) |
Anlage 1 |
Tierschutz - Nutztierhaltungsverordnung - i. d. F. der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043), die durch die Verordnung vom 1. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3223) geändert worden ist, Abschnitt 4, Anforderung an das Halten von Masthühnern
Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung | Ausführungshinweise | |
Begriffsbestimmungen | ||
1 | § 2 Nr. 9
Masthuhn: ein zum Zweck der Fleischerzeugung gehaltenes Tier der Art Gallus gallus; |
Synonym für Jungmasthühner, Broiler |
2 | § 2 Nr. 10
Masthühnerstall: ein Betriebsgebäude, in dem ein Masthühnerbestand gehalten wird; |
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3 | § 2 Nr. 11
Masthühnerbestand: die in einem Masthühnerstall eines Betriebes untergebrachten und sich gleichzeitig dort befindenden Masthühner; |
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4 | § 2 Nr. 12
Masthühnernutzfläche: ein den Masthühnern jederzeit zugänglicher eingestreuter Bereich; |
Die nutzbare Fläche ist ein den Masthühnern jederzeit zugänglicher, eingestreuter Bereich. Die Fläche unter den Trögen und Tränken kann der nutzbaren Stallgrundfläche dann hinzu gerechnet werden, wenn die Tröge und Tränken höhenverstellbar sind und sichergestellt ist, dass sie sich bei ungehinderter Futter- und Wasseraufnahme stets mindestens auf Rückenhöhe der Masthühner befinden (vgl. auch § 18 Absätze 1 und 2). Vorräume und Lagerräume sind nicht der Masthühnernutzfläche hinzu zu rechnen. Möglicherweise vorhandene Kaltscharrräume etc. können angerechnet werden, wenn sie jederzeit für die Tiere zugänglich sind. |
5 | § 2 Nr. 13
Masthühnerbesatzdichte: das Gesamtlebendgewicht der sich gleichzeitig in einem Masthühnerstall befindenden Masthühner je Quadratmeter |
Nähere Erläuterungen zur Berechnung => siehe Ausführungen zu § 19 Abs. 3. |
5a 19 | § 4 Abs. 1 Nr. 3
Wer Nutztiere hält, hat [...] sicherzustellen, dass, soweit erforderlich, unverzüglich Maßnahmen für die Behandlung, Absonderung in geeigneten Haltungseinrichtungen mit trockener und weicher Einstreu oder Unterlage oder die Tötung kranker oder verletzter Tiere ergriffen werden [...]; |
Für die Absonderung überlebensfähiger kranker oder verletzter Tiere müssen Einrichtungen vorhanden sein oder mobile Einrichtungen zum unmittelbaren Aufbau vorrätig gehalten werden, bei denen eine Unterbringung dieser Tiere auf Einstreu und die Versorgung mit Wasser und Futter sichergestellt ist. |
Allgemeine Anforderungen an Überwachung, Fütterung und Pflege | ||
Licht | ||
6 | § 4 Abs. 1 Nr. 9
Wer Nutztiere hält, hat sicherzustellen, dass die tägliche Beleuchtungsintensität und Beleuchtungsdauer bei Tieren, die in Ställen untergebracht sind, für die Deckung der ihrer Art entsprechenden Bedürfnisse ausreichen und bei hierfür unzureichendem natürlichen Lichteinfall der Stall entsprechend künstlich beleuchtet wird, wobei bei Geflügel das künstliche Licht flackerfrei entsprechend dem tierartspezifischen Wahrnehmungsvermögen sein muss; |
amtl. Begründung:
Das Geflügelauge ist gegenüber dem menschlichen Auge zur Wahrnehmung höherer Flackerfrequenzen befähigt. Hühner können Frequenzen bis zu 160 Hertz wahrnehmen. Dem Menschen erscheint das Licht konventioneller Leuchtstoffröhren, die mit der Frequenz von 50 Hertz des Stromnetzes betrieben werden, als Dauerlicht - hingegen wird es von Vögeln als Flackerlicht wahrgenommen. Diesem Aspekt muss bei der Verwendung künstlicher Beleuchtung Rechnung getragen werden. Bei fehlendem Tageslichteinfall kann eine dem natürlichen Licht so weit wie möglich entsprechende künstliche Beleuchtung durch Leuchtmittel mit Tageslichtspektrum (möglichst mit UV-Anteil) erreicht werden (Vollspektrumröhren). Beim Einsatz von Vollspektrumröhren ist darauf zu achten, dass eine Leuchte ohne Abdeckung verwendet wird oder die Abdeckung UV-durchlässig ist. Zu beachten ist weiterhin, dass Vollspektrumröhren nach einer gewissen Zeit ihr Lichtspektrum verändern und daher regelmäßig ausgewechselt werden sollten. Spätestens ab dem 10.10.2012 ist eine flackerfreie Beleuchtung zu gewährleisten - z.B. durch Verwendung elektronischer Vorschaltgeräte in Verbindung mit hierzu technisch passenden Leuchtstoffröhren (vgl. § 19 Abs. 1 Nr. 4 und § 38 Abs. 2a; |
Anwendungsbereich | ||
7 | § 16
Masthühner dürfen, unbeschadet der Anforderungen der §§ 3 und 4, in Betrieben mit 500 oder mehr Masthühnern nur nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts gehalten werden, soweit sie nicht 1. in Brütereien, |
Für Tierhaltungen, in denen weniger als 500 Masthühner gehalten werden, gelten die allgemeinen Anforderungen der §§ 3 und 4 der TierSchNutztV.
Aus fachlicher Sicht sind Einrichtungen, in denen Tiere mit Futter und Wasser versorgt werden, als Tierhaltungen anzusehen. Eine Brüterei ist eine Einrichtung, aus der frisch geschlüpfte Tiere vor deren erster Futteraufnahme abgegeben werden. Vgl. auch Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission, Vermarktungsnorm für Bruteier und Küken von Hausgeflügel Art. 1, 3 c |
2. in extensiver Bodenhaltung oder in Auslaufhaltung nach Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. Nr. L 157 vom 17.06.2008 S. 46, L 257 vom 24.09.2008 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung oder | Verordnung (EG) Nr. 543/2008 enthält in Anhang V, sofern bei der Etikettierung Angaben wie"extensive Bodenhaltung","Freilandhaltung", "Bäuerliche Freilandhaltung", "Bäuerliche Freilandhaltung mit unbegrenztem Auslauf" existieren, spezielle Anforderungen an Haltungsformen; zuständig für die Überwachung der Einhaltung dieser Anforderungen sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden. | |
3. in ökologischer Haltung nach der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. Nr. L 189 vom 20.07.2007 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung | Die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 889/2008 Abschnitt 2 i. V. m. Anhang III enthält Haltungsanforderungen an die Betriebe, die nach den Grundsätzen der ökologischen Produktion arbeiten; zuständig für die Überwachung der Einhaltung dieser Anforderungen sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden. | |
gehalten werden. | Für alle Betriebe, für die der Abschnitt 4 TierSchNutztV nicht gilt, gelten die Anforderungen der §§ 3 und 4 der TierSchNutztV. Sie unterliegen damit der Überwachung der nach Landesrecht für den Tierschutz zuständigen Behörde. | |
8 | § 17 Abs. 1
Masthühner darf nach dem 30. Juni 2010 nur halten, wer im Besitz einer gültigen Bescheinigung der zuständigen Behörde oder der sonst nach Landesrecht beauftragten Stelle (zuständige Stelle) über seine Sachkunde (Sachkundebescheinigung) ist. |
Jeder Tierhalter muss für die Haltung von Masthühnern eine Sachkundebescheinigung nachweisen.
Tierhalter im Sinne des § 17 Abs. 1 TierSchNutztV ist die verantwortliche Person, die befugt ist, Entscheidungen zum Tierbestand zu treffen, die also nicht nur für die Betreuung der Tiere zuständig ist. In der Regel ist der "Farmleiter" vor Ort als Tierhalter i. S. des § 17 Abs. 1 anzusehen. Nur in Einzelfällen ist es unter Berücksichtigung der konkreten Umstände vor Ort denkbar, dass eine Person für mehrere Farmen als Tierhalter verantwortlich ist, sofern sie tatsächlich auf allen Farmen täglich Umgang mit den Tieren hat. Falls der Tierhalter seine Funktion nur eingeschränkt wahrnehmen kann, weil er zum Beispiel nicht ständig vor Ort ist, hat er einer anderen, namentlich zu benennenden Person die Tierhalterpflichten zu übertragen; diese benannte Person hat auch einen Sachkundenachweis beizubringen. Andere beschäftigte Personen müssen sachkundig sein (vgl. auch § 17 Abs. 7) - der schriftliche Nachweis in Form einer behördlichen Bescheinigung ist nicht erforderlich. im Zweifelsfall muss der zuständigen Behörde die Sachkunde anderer beschäftigter Personen plausibel nachgewiesen werden. |
9 | § 17 Abs. 2
Die Sachkundebescheinigung wird von der zuständigen Stelle auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller nachweist, dass er für den Erwerb der Sachkunde einen von der zuständigen Stelle anerkannten Lehrgang besucht hat und die Sachkunde im Rahmen einer erfolgreichen Prüfung nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 nachgewiesen worden ist oder wenn die zuständige Stelle nach Absatz 5 von einer Prüfung absieht. |
Zum Erwerb der Sachkunde muss nur von"Neueinsteigern" (Personen, die weder über eine der in Abs. 5 genannten Ausbildung/Studium, noch über entsprechende Erfahrungen in der Masthühnerhaltung verfügen) ein Lehrgang mit entsprechender Prüfung absolviert werden (vgl. Schreiben des BMELV vom 24.03.2010, Az. 321- 34417/0001). Die für die Erteilung der Sachkundebescheinigung zuständige Behörde ist die nach Landesrecht für den Wohnort des Antragstellers zuständige Behörde. Über die Erteilung der Sachkundebescheinigungen ist von der zuständigen Behörde Nachweis zu führen (z.B. Kopien der Sachkundebescheinigungen, Listung unter Angabe des Namens, der Anschrift, der Rechtsgrundlage für die Erteilung sowie des Datums der Erteilung; Beispiel für "Antrag auf Erteilung einer Sachkundebescheinigung" - siehe Anlage 1; Beispiel für"Sachkundebescheinigung" - siehe Anlage 2. Nachweise für den Erwerb der Sachkunde sind Bescheinigungen über die Teilnahme an einem Lehrgang nach § 17 Abs. 2 oder Nachweise nach § 17 Abs. 5 (s. Erläuterungen dort). Aus einer Lehrgangs-Teilnahmebescheinigung muss hervorgehen, dass der Lehrgang von einer Behörde / zuständigen Stelle des jeweiligen Landes anerkannt wurde (z.B. Anlage 3). Für die Erteilung der Sachkundebescheinigung ist zusätzlich zur Lehrgangs-Teilnahme auch das Bestehen der dazu gehörigen Prüfung zu belegen (z.B. Anlage 4). |
10 | § 17 Abs. 3
Auf Antrag führt die zuständige Behörde eine Prüfung der Sachkunde durch einen Tierarzt durch. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Sie wird im theoretischen Teil schriftlich und mündlich abgelegt. Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsgebiete: 1. im Bereich der Kenntnisse:
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Der Antrag kann formlos erfolgen. Er muss von einer entsprechenden Lehrgangs-Teilnahmebescheinigung begleitet sein.
Die Prüfung soll von einem amtlichen/beamteten Tierarzt der zuständigen Behörde abgenommen werden. Alternativ kann auch ein von der zuständigen Behörde beauftragter Tierarzt prüfen. Der Tierarzt ist Prüfungsvorsitzender und hat die Entscheidungsbefugnis über das Prüfungsergebnis. Das Prüfungszeugnis ist vom Tierarzt zu unterschreiben. Es empfiehlt sich, darüber hinaus einen weiteren Sachverständigen (z.B. erfahrener Masthühnerhalter) als Mitprüfer zu berufen. (Hinweise zur Durchführung von Sachkundeprüfungen siehe Anlage 5.) Prüfungszeugnisse zuständiger Behörden anderer Länder werden anerkannt, sofern sie den inhaltlichen Anforderungen der Verordnung genügen (vgl. Anlage 4). |
2. im Bereich der Fertigkeiten:
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amtliche Begründung zu § 17 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 Buchst. c:
Derjenige, der Tiere hält, muss über eine Sachkunde zum tierschutzgerechten Töten von Tieren verfügen. Diese sollte im Rahmen des Erwerbs von Fertigkeiten zur Haltung von Masthühnern auch so vorgesehen werden. Dieses bedingt nicht, dass im Rahmen des Lehrganges Tiere getötet werden müssen; die Übungen können hier an einem Modell durchgeführt werden. Sofern die Tötung einzelner Tiere erforderlich ist, muss der Tötung eine Betäubung, z.B. durch Kopfschlag, vorausgehen. |
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11 | § 17 Abs. 4
Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im theoretischen und praktischen Teil mindestens eine ausreichende Leistung erbracht worden ist. |
In Zweifelsfällen entscheidet der vorsitzende Tierarzt der Prüfungskommission, ob eine ausreichende Leistung erbracht wurde. |
12 | § 17 Abs. 5
Die zuständige Stelle kann von einer Prüfung absehen, wenn der Antragsteller Kenntnisse und Fertigkeiten bei der tiergerechten Haltung von Masthühnern nachweist durch
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Der Nachweis kann für die Nummern 1- 3 durch eine beglaubigte Ablichtung von Prüfungszeugnissen, Gehilfenbriefen oder sonstigen Ausbildungsnachweisen erbracht werden.
Sofern nicht sicher bekannt ist, dass während der Ausbildung/des Studiums die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten tatsächlich erworben werden konnten, kann die Behörde zusätzlich Nachweise oder die Teilnahme an einem Lehrgang mit abschließender Prüfung verlangen. Als zusätzlicher Nachweis dient z.B. ein einschlägiger Tätigkeits- oder Praktikumsbeleg. Sofern der Antragsteller nicht im Einzugsbereich der zuständigen Behörde tätig war, kann diese eine Bescheinigung der für den Ort der Tätigkeit zuständigen Behörde verlangen. |
13 | § 17 Abs. 6
Personen, die einen Nachweis der Sachkunde nach Absatz 2 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Türkei oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben haben, bedürfen keiner Prüfung, soweit der Nachweis der Sachkunde den Anforderungen nach Absatz 3 entspricht. |
Für die Feststellung der Gleichwertigkeit des Sachkundenachweises müssen die inhaltlichen Anforderungen gegenübergestellt werden. Hierzu hat der Antragsteller entsprechende Unterlagen beizubringen. Eine Bescheinigung nach Art. 4 (3) der RL 2007/43/EG ist als gleichwertig anzuerkennen. |
14 | § 17 Abs. 7
Der Halter der Masthühner hat sicherzustellen, dass die von ihm zur Pflege oder zum Einfangen und Verladen der Masthühner angestellten oder beschäftigten Personen in tierschutzrelevanten Kenntnissen gemäß Absatz 3 Nummer 1 und Fertigkeiten gemäß Absatz 3 Nummer 2, einschließlich tierschutzgerechter Tötungsmethoden, angewiesen und angeleitet werden. |
1. Personen, die zur Pflege der Masthühner angestellt sind oder dazu beschäftigt werden:
Der Tierhalter hat die Anweisung und Anleitung der von ihm beschäftigten Personen sicherzustellen. Der Halter hat die Personen namentlich zu benennen und Belege über deren Qualifikation oder die erfolgte Unterweisung beizubringen (z.B. Anlage 6). Die erfolgte Unterweisung muss inhaltlich den Anforderungen des Absatz 3 genügen, lediglich auf eine Abschlussprüfung kann verzichtet werden. 2. Personen, die zum Einfangen und Verladen (=Aufnehmen) der Masthühner angestellt sind oder dazu beschäftigt werden: Für jede Person, die zum Aufnehmen eingesetzt wird, hat der Halter entweder die unter Nr. 1 genannte Dokumentation selbst beizubringen (Muster, s. Anlage 6) - d. h. er kann die Personen direkt unterweisen und belehren - oder er hat sich bei der Beauftragung externer Verladekolonnen vom Auftragnehmer entsprechende (schriftliche) Bestätigungen über das Vorliegen der Kenntnisse und Fertigkeiten der eingesetzten Personen geben zu lassen (Name und Anschrift der Firma, Bestätigung, dass die am [Datum ergänzen] im Betrieb [Betrieb ergänzen] eingesetzten Personen am [Datum ergänzen] entsprechend geschult wurden). Gemäß der Empfehlung des Europarates in Bezug auf Haushühner der Art Gallus gallus vom 28. November 1995 ist"besondere Vorsicht [..] beim Fangen der Tiere geboten, um Panik und als Folge davon Verletzungen oder Ersticken der Tiere zu vermeiden. Dies erfolgt z.B. durch Minderung der Lichtintensität oder Benutzung von Blaulicht" (Artikel 17, Abs. 3). Weiterhin ist"beim Fangen der Tiere im Stall[..] besonders darauf zu achten, daß kein Tier hierbei oder durch die Ausrüstung verletzt wird. [... ] Sie sind vorsichtig zu halten, um Beinverletzungen zu vermeiden. Es ist darauf zu achten, dass Kopf und Flügel nicht an harte Gegenstände stoßen. Strecken, auf denen die Tiere getragen werden, sind auf ein Mindestmaß zu beschränken, z.B. dadurch, dass die Transportbehältnisse so nah wie möglich zu den Tieren gebracht werden" (Artikel 17, Abs. 4). Fassen und Tragen der Tiere an einem Bein ist nicht zu akzeptieren. |
Tränkevorrichtungen | ||
15 | § 18 Abs. 1
Wer Masthühner hält, hat sicherzustellen, dass die Tränkevorrichtungen so installiert und instand gehalten werden, dass |
Installation: Tränkelinien müssen unabhängig vom Aufenthaltsort des Tieres im Stall für jedes Tier gleichermaßen leicht zu erreichen sein; Entfernung von den Futterlinien: max. 2 m (vgl. Bundeseinheitliche Eckwerte).
Die Höheneinstellung der Tränkelinien muss während der gesamten Mastdauer an das Wachstum der Tiere angepasst werden. Richtwert: unterer Schalenrand/Nippelzugang in Kopfhöhe der Tiere (muss auch für kleinwüchsige Tiere jederzeit zu erreichen sein). Wird die Besatzdichte aufgestockt, müssen die Tränkeeinrichtungen entsprechend der Tierzahl angepasst werden. Instandhaltung: Regelmäßige technische Wartung und Pflege (z.B. jährliche Prüfung durch Fachfirma); Funktionsprüfung aller Tränkestellen vor der Einstallung (Kontrolle der Dokumentation s. Anlage 10). Mängel sind unverzüglich zu beseitigen (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 6 TierSchNutztV); |
1. die Tiere jederzeit Zugang zu Tränkwasser haben; | Der Tränkwasserzugang ist "rund um die Uhr" zu gewährleisten; ein Abstellen der Tränken während der Dunkelphase ist nicht zulässig. Ein Indikator hierfür ist z.B. die Messung des Wasserverbrauchs (vgl. Anlage 7). | |
2. die Gefahr des Überlaufens so gering wie möglich ist; | Technische Möglichkeiten sind auszuschöpfen (z.B. Tränken mit Auffangschalen; vgl. Anlage 7) | |
3. je Kilogramm Gesamtlebendgewicht der sich gleichzeitig in dem Masthühnerstall befindenden Masthühner bei Rundtränken mindestens 0,66 cm, bei Tränkerinnen mindestens 1,5 cm nutzbarer Rand verfügbar ist und | Die Anzahl der Tränkestellen begrenzt den Besatz und ist bei der Festlegung der Tierzahlen zu berücksichtigen. | |
4. bei Tränkenippeln für nicht mehr als 15 Masthühner ein Tränkenippel zur Verfügung steht. | Die Nutzbarkeit ist nur bei freiem Zugang gegeben. | |
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf Antrag Abweichungen von den Nummern 3 und 4 zulassen, sofern die in Nummer 1 genannte Anforderung nachweislich durch andere Maßnahmen erfüllt wird. | Bei der Zulassung von Abweichungen können Herstellerangaben berücksichtigt werden. Jedoch sind Herstellerangaben für einen Beleg der Gleichwertigkeit nicht ausreichend. Die Behörde sollte sich vom Antragsteller ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen zum Beleg der Gleichwertigkeit mit herkömmlichen Tränkesystemen vorlegen lassen.
Weitere Hinweise zur Wasserversorgung finden sich in Anlage 7. |
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Fütterungseinrichtungen | ||
16 | § 18 Abs. 2
Wer Masthühner hält, hat sicherzustellen, dass die Fütterungseinrichtungen so installiert und instand gehalten werden, dass 1. alle Tiere gleichermaßen Zugang zu den Fütterungseinrichtungen haben und |
Installation: Futterlinien müssen unabhängig vom Aufenthaltsort des Tieres im Stall für jedes Tier gleichermaßen leicht zu erreichen sein.
Die Höheneinstellung der Futterlinien muss während der gesamten Mastdauer an das Wachstum der Tiere angepasst werden. Richtwert: in Rückenhöhe der Tiere (muss auch für kleinwüchsige Tiere jederzeit zu erreichen sein). Die Fütterungseinrichtungen begrenzen die Tierzahl. Instandhaltung: Regelmäßige technische Wartung und Pflege (z.B. jährliche Prüfung durch Fachfirma); Funktionsprüfung der Fütterungseinrichtung vor der Einstallung (Kontrolle der Dokumentation s. Anlage 10); Mängel sind unverzüglich zu beseitigen (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 6 TierSchNutztV). |
2. je Kilogramm Gesamtlebendgewicht der sich gleichzeitig in dem Masthühnerstall befindenden Masthühner bei Rundtrögen mindestens 0,66 cm, bei Längströgen mindestens 1,5 cm nutzbare Trogseite verfügbar ist; | Die Anzahl der Futterstellen begrenzt den Besatz und ist bei der Festlegung der Tierzahlen berücksichtigen.
Die Nutzbarkeit ist nur bei freiem Zugang gegeben. Bei Trögen, in denen Fressplätze durch schmale Stege voneinander abgetrennt werden, wird die Breite der Stege nicht von der nutzbaren Troglänge abgezogen. |
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Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf Antrag Abweichungen von Nummer 2 zulassen, sofern die in Nummer 1 genannte Anforderung nachweislich durch andere Maßnahmen erfüllt wird. | Bei der Zulassung von Abweichungen können Herstellerangaben berücksichtigt werden. Jedoch sind alleinige Herstellerangaben für einen Beleg der Gleichwertigkeit nicht ausreichend; bei der Antragstellung sollte sich die Behörde immer ein Gutachten einer neutralen Stelle zum Beleg der Gleichwertigkeit mit herkömmlichen Fütterungssystemen vorlegen lassen. | |
Lüftung | ||
17 | § 18 Abs. 3
Eine Lüftung und erforderlichenfalls eine Heiz- und Kühlanlage ist so einzubauen und zu bedienen, dass |
Auch in frei belüfteten Ställen (Louisianaställe) muss eine Zusatzlüftung vorhanden sein, um einen ausreichenden Mindestluftaustausch zu gewährleisten (Mindestluftvolumenstrom: 4,5 ml/kg Lebendgewicht und Stunde). |
1. Hitzestress vermieden und überschüssige Feuchtigkeit abgeleitet wird; | Der Tierhalter hat in der warmen Jahreszeit die Lüftungseinrichtung in den Stallungen entsprechend der Empfehlungen zur Vermeidung von Hitzestress bei Jungmasthühnern, Anlage 8, auszurichten (Kontrolle der Dokumentation der Ausrichtung der Lüftungseinrichtung s. Anlage 10). | |
2. die Gaskonzentration je Kubikmeter Luft, jeweils in Kopfhöhe der Tiere gemessen, folgende Werte nicht überschreitet:
Ammoniak: 20 cm3 |
Die Einhaltung der Gaskonzentrationen hat der Tierhalter sicherzustellen. Sofern keine kontinuierliche Messung und automatische Steuerung gegeben ist, kann eine Handsteuerung auf der Basis aktueller Messwerte oder einer stallbezogenen Arbeitsanweisung erfolgen. Für Stallneubauten wird der Einbau selbsttätig messender Schadgassensoren für CO2 und NH3 empfohlen. Diese Sensoren nehmen bei Grenzwertüberschreitungen automatisch Einfluss auf die Stallklimasteuerung und gewährleisten so die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben. | |
3. bei einer Außentemperatur von über 30 'C im Schatten die Raumtemperatur nicht mehr als 3 'C über der Außentemperatur liegt; | Der Tierhalter hat in der warmen Jahreszeit die Lüftungseinrichtung in den Stallungen entsprechend der Empfehlungen zur Vermeidung von Hitzestress bei Jungmasthühnern, Anlage 8, auszurichten (Kontrolle der Dokumentation der Ausrichtung der Lüftungseinrichtung s. Anlage 10). | |
4. bei einer Außentemperatur von unter 10 'C die durchschnittliche relative Luftfeuchtigkeit innerhalb des Masthühnerstalls im Laufe von 48 Stunden 70 vom Hundert nicht überschreitet; | ||
5. je Kilogramm Gesamtlebendgewicht der sich gleichzeitig in dem Masthühnerstall befindenden Masthühner ein Luftaustausch von mindestens 4,5 m3 je Stunde erreicht werden kann. | Empfohlen werden bei Stallneubauten mindestens 5 m3 /kg Lebendgewicht und Stunde. Für die Kapazitätsberechnung ist jeweils die höchste zulässige Masthühnerbesatzdichte heranzuziehen. Der Tierhalter sollte gegenüber der zuständigen Behörde die Einhaltung der Mindestluftaustauschrate nach Nr. 3 - 5 durch ein lüftungstechnisches Gutachten einer Fachfirma (Herstellerangaben) sowie Protokolle regelmäßig durchgeführter (jährlicher) Funktionsüberprüfungen (ggf. durch örtliche Fachkräfte) vorlegen (vgl. Bundeseckwertepapier) (Kontrolle der Dokumentation s. Anlage 9 und 10). Diese Messprotokolle sollten im Winterhalbjahr gegen Ende eines Mastdurchganges erstellt werden, da es sich dann erfahrungsgemäß um die lüftungstechnisch kritischste Zeit handelt. Dokumentation der Ausrichtung der Lüftungseinrichtung (Kontrolle der Dokumentation s. Anlage 10). |
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Lärm | ||
18 | § 18 Abs. 4
Soweit Lüftungsanlagen, Fütterungseinrichtungen, Förderbänder oder sonstige technische Einrichtungen verwendet werden, muss durch deren Instandhaltung sichergestellt sein, dass die Lärmimmission im Aufenthaltsbereich der Masthühner auf ein Mindestmaß begrenzt ist. |
Im Aufenthaltsbereich der Masthühner sollten 65 - 85 dB nicht dauerhaft überschritten werden. Der Tierhalter sollte sich bei neuen Stalleinrichtungen vom Hersteller die Beschränkung der Lärmimmissionen auf den aktuellen Stand der Technik schriftlich bestätigen lassen (Kontrolle der Dokumentation s. Anlage 9). |
Licht | ||
19 | § 18 Abs. 5
Masthühnerställe müssen mit Lichtöffnungen für den Einfall natürlichen Lichtes versehen sein, deren Gesamtfläche mindestens 3 Prozent der Stallgrundfläche entspricht und die so angeordnet sind, dass eine möglichst gleichmäßige Verteilung des Lichts über die gesamte Stallgrundfläche gewährleistet ist. |
Der Begriff "Stallgrundfläche" dient der Berechnung der Fläche der Lichtöffnungen. Die Stallgrundfläche entspricht sinngemäß der Masthühnernutzfläche (vgl. § 2 Nr. 12) Zur Berechnung der Fläche der Lichtöffnungen sind nur die tatsächlich lichtdurchlässigen Flächen zu werten. Lüftungsklappen können nur als Lichtöffnungen gerechnet werden, wenn die Klappen aus lichtdurchlässigem Material bestehen. Der Spalt, der sich durch die Öffnung von Klappen aus lichtundurchlässigem Material ergibt, ist nicht als Lichtöffnung zu werten (z.B. Ventilator). Im Regelfall bedeutet dies, dass die Lichteinfallsflächen über beide Stalllängsseiten gleichmäßig verteilt einzurichten sind. |
Satz 1 gilt nicht für bestehende Gebäude, die vor dem 9. Oktober 2009 genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind und über keine oder keine ausreichenden Lichtöffnungen verfügen und bei denen auf Grund fehlender technischer oder sonstiger Möglichkeiten nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand der Einfall von natürlichem Tageslicht erreicht werden kann, soweit eine Ausleuchtung des Einstreu- und Versorgungsbereiches in der Haltungseinrichtung durch eine dem natürlichen Licht so weit wie möglich entsprechende künstliche Beleuchtung sichergestellt ist. | Die Ausnahme nach § 18 Abs. 5 Satz 2 kann nicht für Altbauten in Anspruch genommen werden, die entsprechend der Bundeseinheitlichen Eckwerte für eine freiwillige Vereinbarung zur Haltung von Jungmasthühnern bereits vor Inkrafttreten des Abschnitts 4 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung mit 3 %
Tageslichteinfallsflächen ausgestattet worden sind. |
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amtliche Begründung: In den"Bundeseinheitlichen Eckwerten für eine freiwillige Vereinbarung zur Haltung von Jungmasthühnern (Broiler, Masthähnchen) und Mastputen" vom 23. September 1999 ist vorgesehen, dass bei Neubauten der Einfall von natürlichem Licht durch eine Lichteinfallsfläche von 3% der Stallgrundfläche vorzusehen ist. Der Einfall von natürlichem Licht ist eine wesentliche Voraussetzung, um eine den Anforderungen der Tiere angepasste Haltungsumgebung sicherzustellen. Um unbillige Härten für den Tierhalter durch die Nachrüstung bereits bestehender Gebäude zu vermeiden, ist in Satz 2 eine Ausnahmeregelung vorgesehen. Ein u nverhältnismäßig hoher Aufwand ist z.B. dann gegeben, wenn durch den Einbau von Lichtöffnungen die statische Sicherheit des Gebäudes neu gesichert werden müsste und dieses großen finanziellen Aufwand bedeutete. Bei fehlendem Tageslichteinfall sollte eine dem natürlichen Licht soweit wie möglich entsprechende künstliche Beleuchtung durch Leuchtmittel mit Tageslichtspektrum (möglichst mit LIV-Anteil) erreicht werden (z.B. durch Vollspektrumröhren). |
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Anforderungen an das Halten | ||
20 | § 19 Abs. 1
Wer Masthühner hält, hat sicherzustellen, dass |
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Fütterung | ||
1. die Masthühner entweder ständig Zugang zu Futter haben oder portionsweise gefüttert werden; | Die portionsweise Fütterung ist nicht gleichzusetzen mit einer rationierten Fütterung. Bei portionsweiser Fütterung wird das Futter in Intervallen angeboten, so dass u. a. aus hygienischen Gründen ein "Leerfressen" des Troges (z.B. einmal täglich) erreicht wird. Die Intervalle werden so bemessen, dass alle Tiere in dem Intervall ihren Bedürfnissen entsprechend Futter aufnehmen können; es erfolgt keine Rationierung der Futtermenge. | |
2. die Fütterung frühestens zwölf Stunden vor dem voraussichtlichen Schlachttermin eingestellt wird; | " Schlachttermin" ist der geplante Zeitpunkt der Schlachtung, nicht der Abholung. | |
Einstreu | ||
3. alle Masthühner ständig Zugang zu trockener, lockerer Einstreu haben, die zum Picken, Scharren und Staubbaden geeignet ist. | amtliche Begründung: In den"Bundeseinheitlichen Eckwerten für eine freiwillige Vereinbarung zur Haltung von Jungmasthühnern (Broiler, Masthähnchen) und Mastputen "vom 23. September 1999 ist beschrieben, dass die Einstreu so beschaffen sein muss, dass die Tiere Picken, Scharren und in Teilbereichen Staubbaden können. Wie bereits im Abschnitt 3, § 13 Absatz 5 Nummer 5 der Verordnung sollten auch hier zu den geforderten Haltungsbedingungen jeweils die arteigenen Verhaltensweise aufgeführt werden, deren Ausübung ermöglicht werden muss. Zu den artgemäßen Bedürfnissen - insbesondere dem Staubbaden - gehört auch die Gefiederpflege: dazu bedarf es feinkörniger Partikel, die in das Gefieder gegeben und ausgeschüttelt werden können. |
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Licht | ||
4. in allen Masthühnerställen während der Lichtstunden die Lichtintensität mindestens 20 Lux, in Kopfhöhe der Tiere gemessen, beträgt, wobei mindestens 80 vom Hundert der Masthühnernutzfläche ausgeleuchtet sein müssen, und, mit Ausnahme von Masthühnerställen nach § 18 Absatz 5 Satz 2, natürliches Tageslicht einfällt; | amtliche Begründung: [... ] der Einfall von natürlichem Licht muss sichergestellt und Zuwiderhandlungen geahndet werden können. Als grober Anhaltspunkt für eine Lichtintensität von 20 Lux gilt, dass bei dieser Lichtintensität ein Mensch ohne Anstrengung eine Tageszeitung lesen kann. Die Messung der Lichtintensität sollte mit einem Beleuchtungsstärkemesskopf mit Kugelcharakteristik auf Augenhöhe der Tiere erfolgen. Im Bestandsbuch (s. Anlage 9) hat der Tierhalter das gewählte Lichtprogramm zu dokumentieren. Abweichungen sind mit tierärztlichen Bescheinigungen zu unterlegen. |
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5. spätestens ab dem siebten Tag nach der Einstallung der Masthühner und bis zu drei Tagen vor dem voraussichtlichen Schlachttermin ein 24-stündiges Lichtprogramm betrieben wird, das sich am natürlichen Tag-Nacht-Rhythmus orientiert und mindestens eine sechsstündige ununterbrochene Dunkelperiode gewährleistet, wobei Dämmerlichtperioden nicht berücksichtigt werden; | amtliche Begründung: Eine zusammenhängende Dunkelphase von ununterbrochen sechs Stunden entspricht dem natürlichen Tagesrhythmus eher als eine nur vierstündige Dunkelphase. Die Dämmerlichtperiode kann nicht als Dunkelphase angerechnet werden. |
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6. Teile von Stallungen, Ausrüstungen oder Geräten, die mit den Masthühnern in Berührung kommen, nach jeder vollständigen Stallräumung gereinigt und desinfiziert werden; | ||
7. nach der vollständigen Räumung eines Masthühnerstalles sämtliche Einstreu zu entfernt und der Stall vor der Neubelegung mit sauberer Einstreu versehen wird. | ||
Eine zeitweise Einschränkung der Lichtintensität oder die vorübergehende wesentliche Einschränkung des Einfalles des natürlichen Lichtes ist nur nach tierärztlicher Indikation zulässig. | amtliche Begründung: Für eine Verhinderung des natürlichen Lichteinfalls muss die gleiche Regelung gelten, wie für eine Einschränkung der Lichtintensität. Für die tierärztliche Indikation muss ein schriftlicher Nachweis vorliegen. Eine dauerhafte Verdunkelung der Lichtöffnungen (z.B. durch Farbanstrich) ist nicht zulässig. Dies gilt auch für Altbauten, die entsprechend der Bundeseinheitlichen Eckwerte für eine freiwillige Vereinbarung zur Haltung von Jungmasthühnern bereits mit entsprechenden Tageslichteinfallsflächen ausgestattet sind. |
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Inaugenscheinnahme | ||
21 | § 19 Abs. 2
Wer Masthühner hält, hat sicherzustellen, dass alle Masthühner im Betrieb mindestens zwei Mal täglich in Augenschein genommen werden. Dabei ist auf ihr Wohlergehen und ihre Gesundheit zu achten. Masthühner mit Verletzungen oder mit Gesundheitsstörungen, insbesondere mit Laufschwierigkeiten, starkem Bauchwasser oder schweren Missbildungen, die darauf schließen lassen, dass das Tier leidet, sind angemessen zu behandeln oder unverzüglich zu töten. Soweit es der Gesundheitszustand der Tiere erfordert, ist ein Tierarzt hinzuzuziehen. |
Die vorhandenen Beleuchtungs-, Lüftungs- und Versorgungseinrichtungen sowie die Beschaffenheit der Einstreu und der Stallluft müssen mindestens einmal täglich, Notstromaggregate und Alarmanlagen wöchentlich sowie einmal im Monat unter Last auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft werden. Die täglichen Kontrollen und deren Ergebnis sowie alle medizinischen Behandlungen der Tiere sind zu dokumentieren. Die Dokumentation ist bei tierschutzrechtlichen Kontrollen der zuständigen Behörde zu prüfen (Kontrolle der Dokumentation s. Anlage 10). Sofern die Tötung einzelner Tiere erforderlich ist, muss der Tötung eine Betäubung vorausgehen. |
Besatzdichte | ||
22 | § 19 Abs. 3
Wer Masthühner hält, hat sicherzustellen, dass die Masthühnerbesatzdichte zu keinem Zeitpunkt 39 kg/m2 überschreitet. |
Zur Überprüfung der Masthühnerbesatzdichte hat der Tierhalter daher spätestens bei der ersten Lebenduntersuchung des folgenden Durchgangs die Ergebnisse der Schlachtung des vorherigen Durchganges vorzulegen, aus denen das Gesamtlebendgewicht zum Zeitpunkt der Schlachtung und die Anzahl der im Schlachtbetrieb angelieferten Tiere hervorgeht (Summe geschlachteter, auf dem Transport verendeter und nicht schlachtfähiger bzw. getöteter Tiere) (s. a. § 19 Abs. 6 Nr. 5 und Abs. 7); Kontrolle der Dokumentation s. Anlage 14. (Die Anlage 14 ergänzt der amtliche Tierarzt im Schlachtbetrieb, sie liegt dem Tierhalter nicht vor. Der Tierhalter kann das Durchschnittsgewicht der Tiere z.B. nach Anlage 13 notieren. Als Nachweis für die Richtigkeit der Angaben sind Schlachthofbelege beizubringen.
Nach Schreiben des BMELV vom 05.01.2011, Az.: V/ 520-7223-323, ist für den tatsächlichen Platzbedarf eines Tieres das aktuelle Durchschnittsgewicht maßgeblich, nicht das geplante Ausstallgewicht. Dieses lässt sich i. d. R. nur rückblickend aus den Schlachtdaten erkennen. Wird die maximale Besatzdichte von 39 kg/m' überschritten, wird regelmäßig der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach § 37 Abs. 1 Nr. 25 TierSchNutztV erfüllt sein. Die zuständige Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob diese Ordnungswidrigkeit geahndet wird. (§ 47 OwiG). Zur Überprüfung der Einhaltung der Besatzdichten von 39 bzw. 35 kg / m' s. Anlage 11, bzw. 12. |
23 | § 19 Abs. 4
Abweichend von Absatz 3 hat der Halter von Masthühnern sicherzustellen, dass im Durchschnitt dreier aufeinander folgender Mastdurchgänge die Masthühnerbesatzdichte 35 kg/m2 nicht überschreitet, soweit das durchschnittliche Gewicht der Masthühner weniger als 1600 g beträgt. |
Dieses gilt auch, wenn das geplante Endmastgewicht über 1600 g liegt. Vor allem im Bereich von Zielgewichten über 1600 g bis 1800 g kann es vor Erreichen des durchschnittlichen Gewichtes von 1600 g zu einem Überschreiten dieser Grenze kommen, wenn nach einer Einstallung von mehr als 22,3 Tieren/m2 kein Vorgreifen erfolgt.
Die Überprüfung der Einhaltung der Besatzdichte sollte üblicherweise im Zusammenhang mit der Schlachtgeflügeluntersuchung erfolgen. Als drei aufeinanderfolgende Durchgänge sind daher die drei vor dem aktuellen Durchgang abgeschlossenen Durchgänge auszuwerten. Die Berechnung der Besatzdichte erfolgt wie unter Absatz 3 angegeben. Bei Überschreiten der geplanten Besatzdichte ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein Überschreiten der Besatzdichte vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt wurde (vgl. Erläuterungen zu Absatz 3). Wichtig ist, dass die Planung des Tierhalters erkennen lässt, dass bei der Gefahr der Überschreitung der Besatzdichte entsprechende Maßnahmen eingeleitet wurden. |
Aufzeichnungen | ||
24 | § 19 Abs. 5
Der Halter fertigt für jeden Masthühnerstall seines Betriebs Aufzeichnungen über das Erzeugungsverfahren und Angaben über den Stall und seine Ausstattung, insbesondere |
Der Tierhalter fertigt für jeden Stall seines Betriebs Aufzeichnungen über das Erzeugungsverfahren an, d.h., ob die Masthühner bis zu einem durchschnittlichen Gewicht von unter 1600 g ("Leichtmast"), bis zu einem durchschnittlichen Gewicht von 1600 g oder mehr ("Schwermast") gehalten werden sollen oder ob und bei welchem Gewicht ein Teil der Tiere vorab zur Schlachtung entnommen werden soll ("Vorgreifen"). Die hier geforderten Unterlagen sind Bestandteil des Bestandsbuches und des Stallbuches (s. auch Anlage 9; Kontrolle der Dokumentation s. Anlage 10). Erzeugungsverfahren: Ein- oder zweiphasige Mast, Berechungsmodus für Festlegung der Anzahl der einzustallenden Küken geeignete Belegführung: |
1. den Grundriss des Stalls, einschließlich der Begrenzungen aller den Masthühnern zugänglichen Flächen; | maßstabgerechte Zeichnung mit Angabe der Abmessungen, | |
2. die Lüftungs- und soweit vorhanden, Kühl- und Heizanlage, einschließlich Standorten, Lüftungsplan mit genauen Angaben über Luftqualitätsparameter wie Luftdurchfluss, Luftgeschwindigkeit und Lufttemperatur; |
Herstellerangaben, Prüfprotokolle, Zertifizierungsunterlagen | |
3. die Fütterungssysteme, Tränkanlagen und deren Standorte; | Herstellerangaben, Prüfprotokolle, Zertifizierungsunterlagen | |
4. die Alarmanlagen und Sicherungssysteme, insbesondere Notstromaggregate, die im Falle eines Ausfalls der automatischen oder mechanischen Anlagen und Geräte, von denen Gesundheit und Wohlergehen der Tiere abhängen, zum Einsatz kommen; |
Herstellerangaben, Prüfprotokolle, Zertifizierungsunterlagen | |
5. den Bodentyp und die verwendete Einstreu; | Bauangaben, Zertifizierungsunterlagen, Beschreibung | |
6. die technischen Kontrollen der Lüftungs- und Alarmanlage. | Bauangaben, Zertifizierungsunterlagen, Beschreibung | |
Der Halter hat die Aufzeichnungen nach Satz 1 auf dem neuesten Stand zu halten. | ||
25 | § 19 Abs. 6
Der Halter fertigt für jeden Masthühnerstall seines Betriebs Aufzeichnungen über |
Stallbuch für variable Daten |
1. die Zahl der eingestallten Masthühner und das Datum des Einstallens; | Angaben zum konkreten Durchgang, Kükenrechnung | |
2. die Masthühnernutzfläche | Angaben aus maßstabgerechter Zeichnung | |
3. Bezeichnung der Hybridkreuzung oder Rasse der Masthühner: | Angaben zum konkreten Durchgang | |
4. das Datum jeder Kontrolle nach Absatz 2 sowie die Zahl der dabei verendet aufgefundenen Tiere mit Angabe der jeweiligen Ursachen, soweit bekannt, sowie die Zahl der getöteten Tiere mit Angabe des jeweiligen Grundes; |
Dokumentation s. Anlage 13. | |
5. das Datum der Entfernung von Masthühnern zwecks Verkauf oder Schlachtung und ihre Anzahl, ihr Gesamtlebendgewicht sowie gegebenenfalls die Zahl der Masthühner, die im Masthühnerstall verbleiben. | Vgl. Ausführungshinweise zu § 19 Abs. 3; Dokumentation s. Anlage 13 Die Angaben des Tierhalters über das Gesamtlebendgewicht müssen mit den Angaben des Schlachtbetriebes übereinstimmen. amtliche Begründung: |
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Diese Aufzeichnungen sind entbehrlich, soweit entsprechende Aufzeichnungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften zu fertigen sind. | Es ist ausreichend, wenn diese Angaben in den Unterlagen der Integrationen und/oder QS-Dokumente erfasst werden (z.B. Betriebsstandard, Mastberichte, Stallkarten). Diese Unterlagen müssen der zuständigen Behörde auf Verlagen vorgelegt werden. | |
26 | § 19 Abs. 7
Der Halter hat die Aufzeichnungen nach Absatz 5 Satz 1 und nach Absatz 6 Satz 1 der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen nach Absatz 6 Satz 1 sind ab der Fertigung der Aufzeichnungen drei Jahre aufzubewahren. |
Bestandsbuch für fixe Daten (s. Anlage 9)
Stallbuch für variable Daten (Kontrolle der Dokumentation s. Anlage 10) |
27 | § 19 Abs. 8
Der Halter teilt der zuständigen Behörde unverzüglich etwaige Änderungen des Masthühnerstalls, seiner Ausstattung oder der Betriebsabläufe mit, soweit sich diese Änderungen erheblich auf das Wohlbefinden oder die Gesundheit der Tiere auswirken können |
Die zuständige Behörde sollte sich die Schlachtdaten vorlegen lassen |
28 | § 19 Abs. 9
Soweit der Halter beabsichtigt, die Masthühnerbesatzdichte eines Masthühnerstalls auf über 33 kg/m2 zu erhöhen, teilt er dies der zuständigen Behörde mindestens 15 Tage vor der erstmaligen Einstallung eines Masthühnerbestandes mit erhöhter Masthühnerbesatzdichte sowie jede weitere Änderung der Masthühnerbesatzdichte mindestens 15 Tage vor der Einstallung des Masthühnerbestandes mit geänderter Masthühnerbesatzdichte mit. Dabei ist die genaue Höhe der Masthühnerbesatzdichte anzugeben. Auf Verlangen der zuständigen Behörde muss die Mitteilung von einem Dokument begleitet sein, in dem die Angaben aus den Aufzeichnungen nach Absatz 5 zusammengefasst sind. |
Einmalige Anzeige mit Vorlage des Bestandsbuches.
Die Verpflichtung ergibt sich aus der Bestimmung in Art. 3 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2007/43/EG , die eine Überschreitung der Grenze von 33 kg/m2 nur bei Einhaltung besonderer Auflagen gemäß Anh. 11 der Richtlinie zulässt. Zur Festlegung der Masthühnerbesatzdichte ist das angestrebte Mastendgewicht anzugeben. Bei einer Änderung des Mastendgewichtes mit Auswirkungen auf die Masthühnerbesatzdichte ist eine Änderungsanzeige zu erstatten. |
Überwachung und Folgemaßnahmen am Schlachthof | ||
29 | § 20 Abs. 1
Der Halter eines Masthühnerbestands berechnet die tägliche Mortalitätsrate jedes Masttages sowie die kumulative tägliche Mortalitätsrate. Die tägliche Mortalitätsrate ist die Zahl der an einem Tag in einem Masthühnerstall verendeten sowie der an diesem Tag aufgrund von Krankheiten oder aus anderen Gründen getöteten Masthühner, geteilt durch die Zahl der sich an diesem Tag in dem betreffenden Masthühnerstall befindenden Masthühner, multipliziert mit 100. Die zum Zweck der Schlachtung ausgestallten Masthühner werden bei der Berechnung der täglichen Mortalitätsrate nicht berücksichtigt. Die kumulative tägliche Mortalitätsrate ist die Summe der täglichen Mortalitätsraten während eines Mastdurchgangs. |
Die tägliche Mortalitätsrate ist aufzuzeichnen (s. Anl. 13; Kontrolle der Dokumentation s. Anlage 10).
tägliche Mortalitätsrate = kumulative tägliche Mortalitätsrate = Summe der täglichen Mortalitätsraten |
30 | § 20 Abs. 2
Der Transport von Masthühnern zum Schlachthof ist durch schriftliche Aufzeichnungen des Halters zu begleiten, welche die täglichen Mortalitätsraten im Mastverlauf, die kumulative tägliche Mortalitätsrate sowie die Bezeichnung der Hybridkreuzungen oder Rasse der Hühner enthalten. |
amtliche Begründung: [ .. ] Der Transport der Masthühner zum Schlachthof ist durch schriftliche Dokumente der Tierhalter und nicht durch eine behördliche Bescheinigung zu begleiten. Die Verwendung des Formblattes nach Anlage 13 wird empfohlen. |
31 | § 20 Abs. 3
Die in Absatz 2 genannten Angaben sowie die Zahl der bei der Ankunft verendet vorgefundenen Masthühner werden unter Angabe des jeweiligen Betriebs und Masthühnerstalls durch die zuständige Behörde aufgezeichnet. Sie prüft unter Berücksichtigung der Zahl der geschlachteten Masthühner und der Zahl der bei der Ankunft im Schlachthof verendet vorgefundenen Masthühner, ob die Angaben nach Satz 1 plausibel sind |
Die Prüfung der Angaben des Tierhalters durch die zuständige Behörde kann gemäß Anlage 14 erfolgen (s. a. Bewertungshilfe - Anlage 15). |
32 | § 20 Abs. 4
Soweit die Mortalitätsraten nach Absatz 1 oder die Ergebnisse der Fleischuntersuchung auf einen Verstoß gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen schließen lassen, teilt die zuständige Behörde dies dem Halter der Tiere sowie der für den Ort des Masthühnerbestandes für den Tierschutz zuständigen Behörde mit. |
Ein Verstoß gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen ist nicht zu vermuten, sofern die kumulative tägliche Mortalitätsrate den nach folgender Formel (1,0 % + 0,06 % x Anzahl der Lebenstage) x 1,5 berechneten Grenzwert nicht übersteigt. Diese Formel basiert auf der in der Richtlinie 2007/43/EG festgelegten Formel zur Berechnung der kumulativen täglichen Gesamtmortalität (Anhang V Nr. 1 Buchstabe c). Für die Zwecke der Beurteilung nach § 20 Abs. 4 der TierSchNutztV wird der Faktor 1,5 zur Multiplikation herangezogen, da die in der Richtlinie genannte Formel ein strenges Kriterium anlegt, bei dessen Erfüllung eine Besatzdichte von 42 kg/m2 möglich ist - das nationale Recht hingegen lässt maximal 39 kg/m2 zu. Übersteigt die Verlustrate den so ermittelten Grenzwert (siehe auch Anlage 15 und Tabelle 15.1), ist die für den Ort der Masthühnerhaltung zuständige Tierschutzbehörde zu unterrichten. Sollten erhöhte Verlustraten auf einen mangelhaften Zustand der eingestallten Küken (Kükengesundheit, -gewicht, -vitalität) zurück zu führen sein, ist die für die Brüterei zuständige Tierschutz-Behörde hierüber zu informieren. Ergeben sich bereits bei der Schlachtgeflügeluntersuchung Hinweise auf eine mögliche mangelhafte Fußballengesundheit (siehe auch Bewertungshilfe "Schlachtgeflügeluntersuchung", Anlage 16), sollten im Schlachtbetrieb stichprobenartige Untersuchungen der Fußballengesundheit der Herde vorgenommen werden. Die Ergebnisse der Fleischuntersuchung lassen einen Anfangsverdacht auf einen Verstoß gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen insbesondere zu, wenn
Zur Beurteilung der Fußballengesundheit s. auch Anlage 17 |
33 | § 20 Abs. 5
Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter tierschutzrechtlicher Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere
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amtliche Begründung: Die Richtlinie 2007/43/EG sieht in Anhang III Nummer 3 keine hinreichende Ermessensausübung für die zuständigen Behörden vor. Sie haben geeignete Maßnahmen zu treffen. Dies steht im Einklang mit Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, wonach die zuständige Behörde bei Feststellung eines Verstoßes die erforderlichen Maßnahmen trifft, um sicher zu stellen, dass der Unternehmer Abhilfe schafft. |
Eine Anordnung weitergehender Untersuchungen ist gegenüber dem Tierhalter zu verfügen, wenn z.B.
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Sie kann ferner bei Verdacht auf unzulängliche Haltungsbedingungen, unzureichende Pflege oder unsachgemäßen Umgang mit den Tieren oder auf | amtliche Begründung: Eine geeignete Maßnahme zur Abstellung der Mängel beinhaltet auch, dass zunächst die Ursache der Mängel zu ermitteln ist, um diese dauerhaft und wirksam abzustellen. |
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Grund einer Mitteilung nach Absatz 4, insbesondere bezüglich der Feststellung von Kontaktdermatitiden, Parasitosen oder Systemerkrankungen, gegenüber dem Halter weiter gehendere Untersuchungen anordnen. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen sind der anordnenden Behörde unverzüglich vorzulegen. | Hierzu sollte der Behörde die Möglichkeit gegeben werden, insbesondere weiter gehende Untersuchungen anzuordnen. Die Durchführung solcher Untersuchungen kann durch Einrichtungen, die vom Tierhalter beauftragt wurden, oder kostenpflichtig, z.B. durch die für die Schlachtstätte zuständige Behörde, erfolgen. [....].
Zur Beurteilung der Fußballengesundheit s. auch Anlage 17 |
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Ordnungswidrigkeiten | ||
34 | § 37 Abs. 1 Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | |
35 | 21. entgegen § 17 Absatz 1 ein Masthuhn hält, | |
36 | 21a entgegen § 17 Absatz 7 nicht sicherstellt dass die dort genannten Personen in den dort genannten Kenntnissen und Fertigkeiten angewiesen und angeleitet werden, | amtliche Begründung: Nur durch den Einsatz ausreichend angewiesenen und geschulten Personals kann der tierschutzgerechte Umgang mit den Tieren sichergestellt werden. Um dieser Forderung Nachdruck zu verleihen, ist eine Bußgeldbewehrung erforderlich |
37 | 22. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 oder Nummer 4 nicht sicherstellt, dass die Tränkevorrichtungen in der dort genannten Weise installiert und instand gehalten werden, | |
38 | 23. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 nicht sicherstellt, dass die Fütterungseinrichtungen in der dort genannten Weise installiert und instand gehalten werden, |
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39 | 23a entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Anforderungen an die Lichtintensität, die Ausleuchtung oder den Einfall natürlichen Tageslichtes eingehalten werden, | amtliche Begründung: Die Verminderung der Lichtintensität und die Einschränkung des Tageslichteinfalls, beispielsweise durch das Versperren der Lichteinfallsflächen mittels Gegenständen, ist abzulehnen. Ausschließlich nach tierärztlicher Indikation sind Lichtintensität und Lichteinfall zeitlich begrenzt einzuschränken. Um dieser Forderung Nachdruck zu verleihen, ist eine Bußgeldbewehrung erforderlich. |
40 | 23b entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 nicht sicherstellt, dass das dort genannte Lichtprogramm betrieben wird, | amtliche Begründung: Die Einhaltung des vorgegebenen Lichtprogramms ist eine Mindestvoraussetzung, um eine den arteigenen Verhaltensweise der Jungmasthühner entsprechende Unterbringung mit ausreichenden Ruhezeiten sicherzustellen. Um dieser Forderung Nachdruck zu verleihen, ist eine Bußgeldbewehrung erforderlich. |
41 | 24. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 nicht sicherstellt, dass Teile von Stallungen, Ausrüstungen oder Geräten gereinigt und desinfiziert werden, | |
42 | 25. entgegen § 19 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass die Masthühnerbesatzdichte 39 kg/m2 nicht überschreitet, | |
43 | 26. entgegen § 19 Absatz 4 nicht sicherstellt, dass im Durchschnitt dreier aufeinander folgender Mastdurchgänge die Masthühnerbesatzdichte 35 kg/m2 nicht überschreitet, | |
44 | 27. entgegen § 19 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig fertigt, | |
45 | 28. entgegen § 19 Absatz 7 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, | |
46 | 29. entgegen § 19 Absatz 7 Satz 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens 3 Jahre ab der Fertigung aufbewahrt, | |
47 | 29a entgegen § 19 Absatz 9 Satz 1 die dort genannte Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht. | amtliche Begründung: Die Anzeige bezüglich der beabsichtigten Erhöhung der Masthühnerbesatzdichte über 33 kg/m3ist notwendig, um die zuständige Behörde über geänderte tierschutzrelevante Haltungsbedingungen im Betrieb in Kenntnis zu setzen. |
Übergangsregelungen | ||
48 | § 38 Abs. 2a
Abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 darf Geflügel bis zum 09. Oktober 2012 in Haltungseinrichtungen gehalten werden, in denen kein flackerfreies Licht zur künstlichen Beleuchtung verwendet wird. |
amtliche Begründung: Den Geflügelhaltern muss eine angemessene Übergangsfrist zugestanden werden, um evtl. erforderliche Einbauten vornehmen zu lassen. |
Antrag auf Erteilung einer Sachkundebescheinigung | Anlage 1 |
Ich beantrage die Erteilung einer Sachkundebescheinigung nach § 17 Abs.2 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
Name: | _____________________________________________________________________ |
Anschrift: | _____________________________________________________________________ |
Wohnort: | _____________________________________________________________________ |
Geburtsdatum: | ____________________________________________________ |
Geburtsort: | ____________________________________________________ |
Nationalität: | ____________________________________________________ |
Die nach § 17 Abs.3 (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV) vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3223), geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten habe ich erworben durch
[ ] eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in den Berufen Tierwirt oder Tierwirtin - Fachrichtung Geflügelhaltung oder Landwirt oder Landwirtin,[ ] eine bis zum 30. Juni 1999 erfolgreich abgeschlossene Ausbildung im Beruf Hauswirtschafter oder Hauswirtschafterin mit dem Schwerpunkt ländliche Hauswirtschaft,
[ ] ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium oder Fachhochschulstudium im Bereich der Landwirtschaft oder Tiermedizin,
[ ] eine mindestens drei Jahre dauernde eigenverantwortliche Haltung von mehr als 500 Masthühnern ohne tierschutzrechtliche Beanstandung*,
[ ] die Teilnahme an einem Lehrgang mit erfolgreicher Prüfung nach § 17 Abs. 4 TierSchNutztV
[ ] die Ablegung einer der Prüfung nach § 17 Absatz 4 TierSchNutztV gleichwertigen Prüfung in einem andern Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Türkei, oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum
Die erforderlichen Nachweise ** habe ich in beglaubigter Ablichtung / im Original beigefügt
[Nichtzutreffendes streichen].
_______________________________________
Unterschrift des Antragstellers
*) Sofern der Antragsteller die Sachkundebescheinigung bei der für den Ort der Tierhaltung zuständigen Behörde beantragt, kann auf die Bescheinung verzichtet werden
**) Als Nachweise gelten Prüfungszeugnisse, Gehilfenbriefe, u. a. m.. Bei Nachweis der Sachkunde über eine Ausbildung/Hochschulstudium ist, sofern sich die Vermittlung der Kenntnisse und Fertigkeiten nach § 17 Absatz 3 aus den konkreten Ausbildungsinhalten ergibt, ein Beleg zu erbringen, wann und wie diese erworben wurden.
Sachkundebescheinigung nach § 17 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung | Anlage 2 |
Landkreis/ kreisfreie Stadt: _____________________________________________________________________
Sachkundebescheinigung
nach § 17 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
laufende Nr. ...............
Frau/Herr: | _____________________________________________________________________ |
Anschrift: | _____________________________________________________________________ |
Wohnort: | _____________________________________________________________________ |
Geburtsdatum: | _____________________________________________ |
Geburtsort: | _____________________________________________ |
Nationalität: | _____________________________________________ |
hat gegenüber der zuständigen Behörde ihre/seine Sachkunde im Sinne des § 17 Abs. 2 der Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV) vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3223), durch Vorlage von Unterlagen, die den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten belegen, nachgewiesen.
Dienstsiegel
zuständige Behörde
_______________________________________________ Ort, Datum |
_______________________________________________ Unterschrift des Vertreters der zuständigen Behörde |
Teilnahmebescheinigung nach § 17 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung | Anlage 3 |
Frau/Herr: | _____________________________________________________________________ |
Anschrift: | _____________________________________________________________________ |
Wohnort: | _____________________________________________________________________ |
Geburtsdatum: | _____________________________________________ |
Geburtsort: | _____________________________________________ |
Nationalität: | _____________________________________________ |
hat am ....................... den Lehrgang zum Erwerb der Sachkunde im ordnungsgemäßen Umgang mit Masthühnern nach Maßgabe des § 17 Abs. 3 der Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV) vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3223), besucht.
Der Lehrgang ist von der zuständigen Stelle des Landes anerkannt.
_______________________________________________ Ort, Datum |
_______________________________________________ Unterschrift des beamteten Tierarztes |
Hinweis:
Diese Teilnahmebescheinigung ersetzt nicht die Sachkundebescheinigung nach § 17 TierSchNutztV. Diese Teilnahmebescheinigung legen Sie bei der Beantragung der Sachkundebescheinigung vor; den Antrag stellen Sie bei der für Ihren Wohnort zuständigen Veterinärbehörde.
Prüfungszeugnis nach § 17 Abs. 4 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung | Anlage 4 |
Frau/Herr: | _____________________________________________________________________ |
Anschrift: | _____________________________________________________________________ |
Wohnort: | _____________________________________________________________________ |
Geburtsdatum: | _____________________________________________ |
Geburtsort: | _____________________________________________ |
Nationalität: | _____________________________________________ |
hat im Anschluss an die Teilnahme am Lehrgang zum ordnungsgemäßen Umgang mit Masthühnern im Sinne des § 17 Abs. 2 der Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV) vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3223),
am .................. die theoretische Prüfung,
am .................. die praktische Prüfung
zum Erwerb der Sachkunde nach Maßgabe des § 17 Abs. 3 und 4 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung bestanden.
Dienstsiegel
zuständige Behörde
_______________________________________________ Ort, Datum |
_______________________________________________ Vorsitzender der Prüfungskommission (Tierarzt) |
Hinweis:
Dieses Prüfungszeugnis ersetzt nicht die Sachkundebescheinigung nach § 17 TierSchNutztV.
Hinweise zur Durchführung von Sachkundeprüfungen | Anlage 5 |
Die zuständige Behörde führt eine Prüfung der Sachkunde durch. Der Prüfungsvorsitz obliegt einem amtlichen/beamteten Tierarzt.
Die Prüfungskommission besteht aus mindestens 3 Personen.
Der Antragsteller hat vor der Prüfung die Teilnahme an einem entsprechenden Sachkundelehrgang zu belegen.
Die Prüfung besteht aus einem theoretischen (schriftlichen und mündlichen) und einem praktischen Teil. Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf die in § 17 Abs. 3 Satz 4 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung genannten Gebiete. Die Beantwortung der Prüfungsfragen hat in deutscher Sprache zu erfolgen.
Der schriftliche Teil kann auch im Multiple-Choice-Verfahren erfolgen, hierbei müssen mindestens 5 Fragen je Fachgebiet gestellt werden, zu deren Beantwortung auch Mehrfachankreuzungen möglich sein müssen.
Die mündliche Prüfung kann im Rahmen eines Gruppengespräches von maximal 4 Personen durchgeführt werden, wobei der Zeitumfang 15 Minuten pro Person nicht überschreiten sollte.
Die theoretische Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im schriftlichen und mündlichen Teil mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind (§ 17 Abs. 4).
Die praktische Prüfung der Fertigkeiten kann auch im Anschluss an die theoretische Prüfung anlässlich einer Schlachtgeflügeluntersuchung oder sonstiger amtlicher Tätigkeiten in einem Betrieb gegenüber einem Amtstierarzt nachgewiesen werden.
Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden der Prüfungskommission und ggf. einem weiteren Prüfer zu unterzeichnen ist. Das von der Prüfungskommission ausgestellte Prüfungszeugnis ist der Nachweis für die bestandene Prüfung. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
Sachkunde der zum Umgang mit den Tieren eingesetzten Personen § 17 Abs. 7 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung | Anlage 6 |
verantwortliche Betreuungsperson: | Sachkundebelege/-nachweise: |
Name:
Anschrift: |
Beleg der Qualifikation vom [Datum]:
ausstellende Behörde: |
Name:
Anschrift: |
Beleg der Qualifikation vom [Datum]:
ausstellende Behörde: |
Sachkundebelehrung (Hier sind alle Personen zu nennen, die zur Pflege der Tiere im Stall eingesetzt werden.) |
durchgeführt am: | Ort: | durchführende Person:
Unterschrift: |
Sachkundebelehrung (Hier sind alle Personen zu nennen, die zum Einfangen und/oder Verladen der Tiere eingesetzt werden.) |
durchgeführt am: | Ort: | durchführende Person:
Unterschrift: |
*) Bei Einsatz von Fremdfirmen ist eine vergleichbare Bescheinigung zu verlangen und aufzubewahren. |
Empfehlungen zur Erhaltung und Verbesserung der Tiergesundheit bei Masthühnern - Stand: 29.01.2015 (insbesondere zur Vermeidung von Kontaktdermatitiden) |
Anlage 7 15 |
Die Empfehlungen sind in drei Abschnitte eingeteilt (a bis C), die jeder für sich beachtet werden sollten, um eine bestmögliche Haltungsumgebung für die Tiere zu schaffen.
A. Vorbereitung des Stalles vor jedem Durchgang
1. Aufheizen
Rechtzeitiges Aufheizen des Stalles. Die Bodentemperatur sollte bereits vor dem Einstreuen 28 - 29 °C betragen, um feuchte Einstreu durch Kondenswasserbildung zu vermeiden. Auf die Vermeidung von Kältebrücken in Wand- und Eingangsbereichen ist zu achten.
2. Kontrolle der Wasserversorgung
3. Einbringen der Einstreu
Erläuterung: Eine dünne Einstreuschicht wird von den Masthühnern besser durchgearbeitet und bleibt somit trockener.
4. Luftfeuchte
Die relative Feuchte der Stallluft sollte zu Mastbeginn bei 50 - 60% liegen und ab dem 10. Tag entsprechend der Temperaturverlaufskurve angehoben werden. Eine Luftfeuchtigkeit von über 80 % ist grundsätzlich zu vermeiden.
B. Start- und Aufzuchtphase
1. Tierverteilung im Stall
Es ist auf eine gleichmäßige Kükenverteilung im Stall zu achten. Dies kann durch eine gleichmäßige Ausleuchtung/Lichtintensität (keine Schattenbildung) sowie insbesondere eine dem Alter der Tiere und den Witterungsverhältnissen angepasste Temperatursteuerung und Lüftung erreicht werden (in Anlehnung an entsprechende Managementempfehlungen z.B. der Zuchtfirmen). Zugluft ist zu vermeiden
2. Kükenpapier
Sofern Kükenpapier benutzt wird, sollte dieses selbstzersetzend sein oder innerhalb der ersten Lebenswoche der Tiere entfernt werden, so dass die darunter liegende Einstreu Feuchtigkeit aufnehmen kann und damit zu einem trockeneren Stall beiträgt.
3. Lüftung
Je Kilogramm Gesamtlebendgewicht der sich gleichzeitig in dem Masthühnerstall befindenden Masthühner muss ein Luftaustausch von mindestens 4,5 m3 je Stunde erreicht werden können. Es ist sicherzustellen, dass der Luftstrom in zwangsbelüfteten Ställen oder Offenställen durch Luftleiteinrichtungen oder Umlaufventilatoren bis in den Aufenthaltsbereich der Tiere geführt und gleichmäßig verteilt wird.
Schon in den ersten Tagen nach der Einstallung der Küken ist auf eine Mindestluftaustauschrate zu achten (z.B. durch eine wiederholte Stoßlüftung). Ein zu geringer Luftaustausch führt zu einer feuchteren Einstreu und somit zu höheren Ammoniak- und Kohlendioxid-Werten sowie zu gesundheitlichen Problemen an den Fußballen der Tiere.
4. Temperatur
Der Temperaturverlauf wird entsprechend den altersabhängigen Sollwertvorgaben auf der Stallkarte gesteuert. Eine auffällige Zusammenballung von Tieren deutet auf eine falsche Stalllufttemperatur hin (siehe Abbildung).
Temperaturkurvenabsenkungen sollten generell nur zu Beginn der Hellphase erfolgen.
Empfehlung bei Problemen: Während der Dunkelphase sollte ggf. die Temperatur um ca. 1 °C angehoben werden, um eine gleichmäßige Tierverteilung zu erreichen.
Verteilung der Küken bei Ganzraumheizung
5. Wasserversorgung
C. Maßnahmen zur Kontrolle der Einstreufeuchte
Im Bedarfsfall ist rechtzeitig ein Fachberater und/oder Tierarzt einzuschalten.
Empfehlungen zur Vermeidung von Hitzestress bei Masthühnern | Anlage 8 |
Sind in den Sommermonaten nach Vorhersage des Deutschen Wetterdienstes Enthalpiewerte in der Außenluft von über 67 kJ/kg zu erwarten, sollten unten aufgeführte Maßnahmen eingeleitet werden, um hitzebedingte Verluste zu vermeiden. Dies betrifft insbesondere Masthühnerhaltungen in der Endphase der Mast.
Luftgeschwindigkeit in m/s | Kühlwirkung in °C |
1,25 | 3,3 |
2,50 | 5,6 |
Die hohen Luftgeschwindigkeiten sollten partiell eingeleitet werden, damit die Tiere diese Bereiche ggf. wieder verlassen können. In der Praxis haben sich entsprechende Luftduschen in etwa einem Drittel des Stalles bewährt.
Bestandsbuch Aufzeichnungen des Tierhalters gemäß § 19 Abs. 5 TierSchNutztV |
Anlage 9 |
Im Bestandsbuch werden die fixen, nicht durchgangsbezogenen Informationen zusammengestellt. Es kann in Loseblattform geführt werden. Andere Aufzeichnungsmöglichkeiten (z.B. im QS oder im Rahmen anderer Zertifizierungen) sind bei inhaltlich vergleichbarer Darstellung ebenfalls zu akzeptieren.
VVVO-Nr.: | Betriebsnr.: | ||||||
Name: | Telefon: | ||||||
Anschrift: | Telefax: | ||||||
Landkreis: | |||||||
verantwortlicher Tierbetreuer: | Stallbezeichnung: | ||||||
Tierarzt: | Anzahl der Ställe: | ||||||
Schlachthof: | Stalltyp: | ||||||
Grundriß (maßstabsgerecht) beigefügt
|
Erzeugungsverfahren: | ||||||
Stallgröße *:
Länge:______________ Breite:______________ Masthühnernutzfläche: |
Bodenbeschaffenheit:
Bodentyp: verwendete Einstreu: |
||||||
Lichteinfallsfläche: | |||||||
Lichtprogramm (ab dem 7. Tag nach der Einstallung der Tiere bis zum 3. Tag vor dem Schlachttermin) |
|||||||
Hellphase | Dunkelphase * | ||||||
von: | bis: | von: | bis: | ||||
von: | bis: | von: | bis: | ||||
Dämmerlichtperioden | |||||||
von: | bis: | ||||||
von: | bis: | ||||||
*) mindestens eine Dunkelphase muss ununterbrochen 6 Stunden betragen |
Tränksysteme:
Standorte: |
Fütterungssysteme:
Standorte: |
Anzahl Tränkelinien:
Anzahl Tränkenippel: nutzbarer Tränkenrand: ausreichend für max. ______ Masthühner |
Anzahl Futterlinien:
nutzbare Trogseite: ausreichend für max. _____ Masthühner |
Lüftung:_____________________________
Lüftungsart:__________________________ Lüftungsleistung:______________________ |
Lärmimmission:
Stalleinrichtung: technische Daten: |
Lüftungstechnisches Gutachten zur Bestätigung der Einhaltung der Mindestluftaustauschrate (vgl. Ausführungshinweise zu § 18 (3) Nr. 5) (ggf. Herstellerdaten beifügen) |
Alarmanlage:_____________________________
technische Daten:__________________________ (ggf. Herstellerdaten beifügen) |
Lüftungsplan:_________________________
Luftdurchfluss:________________________ Luftgeschwindigkeit: ___________________ Lufttemperatur:________________________ technische Kontrolle: |
Notstromaggregat:
technische Daten: (ggf. Herstellerdaten beifügen) |
Kühlanlage:__________________________
technische Daten:______________________ (ggf. Herstellerdaten beifügen) |
andere Sicherungssysteme:
technische Daten: (ggf. Herstellerdaten beifügen) |
Heizanlage:__________________________
technische Daten:_____________________ (ggf. Herstellerdaten beifügen) |
Kontrolle der Dokumentation des Tierhalters durch die zuständige Behörde | Anlage 10 |
In einem Stallbuch werden die variablen, durchgangsbezogenen Informationen zusammengestellt. Es kann in Loseblattform geführt werden. Andere Aufzeichnungsvarianten (z.B. im QS oder im Rahmen anderer Zertifizierungen) sind bei inhaltlich vergleichbarer Darstellung ebenfalls zu akzeptieren.
Dokumentation des Tierhalters | Kontrolle durch die zuständige Behörde | ||
Belege: | |||
Wartungs-/Prüfungsprotokolle | Belege | ||
Lüftung | vorhanden | [ ] ja | [ ] nein |
in Ordnung | [ ] ja | [ ] nein | |
Maßnahme: | .................................. | ||
Heizung | vorhanden | [ ] ja | [ ] nein |
in Ordnung | [ ] ja | [ ] nein | |
Maßnahme: | .................................. | ||
Kühlung | vorhanden | [ ] ja | [ ] nein |
in Ordnung | [ ] ja | [ ] nein | |
Maßnahme: | .................................. | ||
Dokumentation | |||
Funktionsprüfung vor jeder Einstallung (vgl. Ausführungshinweise zu § 18 Abs. 1 und 2) |
Dokumente | ||
Futtereinrichtungen | vorhanden | [ ] ja | [ ] nein |
in Ordnung | [ ] ja | [ ] nein | |
Maßnahme: | .................................. | ||
Tränkeinrichtungen | vorhanden | [ ] ja | [ ] nein |
in Ordnung | [ ] ja | [ ] nein | |
Maßnahme: | .................................. | ||
Funktionsfähigkeitsprüfung gem. § 4 Abs. 1 Nr. 5 TierSchNutztV, vgl. auch Ausführungshinweise zu § 19 Abs. 2 1 x tägliche Prüfung der |
Dokumente | ||
Beleuchtungseinrichtungen | vorhanden | [ ] ja | [ ] nein |
in Ordnung | [ ] ja | [ ] nein | |
Maßnahme: | .................................. | ||
Lüftungseinrichtungen | vorhanden | [ ] ja | [ ] nein |
in Ordnung | [ ] ja | [ ] nein | |
Maßnahme: | .................................. | ||
Versorgungseinrichtungen | vorhanden | [ ] ja | [ ] nein |
in Ordnung | [ ] ja | [ ] nein | |
Maßnahme: | .................................. | ||
Funktionsfähigkeitsprüfung gem. § 4 (1) Nr. 5 TierSchNutztV, vgl. auch Ausführungshinweise zu § 19 (2) in technisch erforderlichen Abständen |
Dokumente | ||
Notstromaggregate | vorhanden | [ ] ja | [ ] nein |
in Ordnung | [ ] ja | [ ] nein | |
Maßnahme: | .................................. | ||
Alarmanlagen | vorhanden | [ ] ja | [ ] nein |
in Ordnung | [ ] ja | [ ] nein | |
Maßnahme: | .................................. | ||
Ausrichtung der Lüftungsanlage (vgl. Ausführungshinweise zu § 18 (3) Nr. 1 und 3 |
vorhanden | [ ] ja | [ ] nein |
in Ordnung | [ ] ja | [ ] nein | |
Maßnahme: | ........................... | ||
Prüfung der Beschaffenheit | vorhanden | [ ] ja | [ ] nein |
der Stallluft der Einstreu |
in Ordnung | [ ] ja | [ ] nein |
Maßnahme: | .................................. | ||
medizinische Behandlungen | vorhanden | [ ] ja | [ ] nein |
in Ordnung | [ ] ja | [ ] nein | |
Maßnahme: | .................................. | ||
Bestätigung der Sachkunde von Personen, die im Rahmen der Beauftragung externer Verladekolonnen zum Aufnehmen der Masthühner eingesetzt werden (vgl. Ausführungshinweise zu § 17 Abs. 7) | vorhanden | [ ] ja | [ ] nein |
in Ordnung | [ ] ja | [ ] nein | |
Maßnahme: | .................................. | ||
tägliche Mortalistätsrate, kumulative tägliche Mortalitätsrate (s. a. Anlage 15) |
vorhanden | [ ] ja | [ ] nein |
in Ordnung | [ ] ja | [ ] nein | |
Maßnahme: | .................................. |
Prüfung der Einhaltung maximaler Besatzdichten | Anlage 11 |
Vorbemerkung:
Das Gesamtlebendgewicht wird den Aufzeichnungen des Tierhalters gemäß § 19 Abs. 6 Nr. 5 entnommen. Der Tierhalter muss bei Ausstallungen die Anzahl und das Gesamtlebendgewicht der Tiere aufzeichnen sowie ggf. die Anzahl verbleibender Tiere. Er kann die Daten z.B. aus den Angaben des Schlachtbetriebes entnehmen. Die Korrektheit der Aufzeichnungen ist ggf. gesondert zu überprüfen.
1. Schritt: Einhaltung der Grenze von 39 kg /m2 (§ 19 Abs. 3)
Gesamtlebendgewicht | |
__________________________ | < 39 kg/m2 |
Masthühnernutzfläche |
2. Schritt: Lag das Durchschnittsgewicht der Tiere unter 1600 g, wird die Einhaltung der Grenze von 35 kg/m2 geprüft (§ 19 Abs. 4). Diese darf im Durchschnitt drei aufeinander folgender Durchgänge nicht überschritten werden.
Gesamtlebendgewicht | |
__________________________ | < 35 kg/m2 |
Masthühnernutzfläche |
1. Schritt: Es wird das Gesamtlebendgewicht der Herde zum Zeitpunkt der Ausstallung ermittelt und die Einhaltung der 39 kg-Grenze überprüft. Hierfür wird zunächst das Durchschnittsgewicht pro Tier ermittelt:
Gesamtlebendgewicht ausgestallter Tiere | |
_________________________________________ | = Durchschnittsgewicht pro Tier |
Anzahl ausgestallter Tiere |
Danach folgt:
Durchschnittsgewicht pro Tier x (ausgestallter + verbliebene Tiere) | |
_______________________________________________________________ | < 39 kg/m2 |
Masthühnernutzfläche |
2. Schritt: Liegt das Durchschnittsgewicht der Tiere unter 1600 g, muss das Ergebnis< 35 kg /m2 sein.
Aus der Zahl der eingestallten Tiere pro m2 kann ermittelt werden, bei welchem Durchschnittsgewicht die Besatzdichten-Grenze von 35 kg /m2 überschritten werden. Bei Besatzzahlen von< 21,87 Tieren/m2 wird die Grenze von 35 kg/m2 nicht überschritten, in der Zeit in der die Tiere unter 1600 g wiegen. D.h. es kann ohne Vorgreifen (Herausfangen) bis zur Grenze von 39 kg /m2 gemästet werden. Werden mehr Tiere eingestallt, muss vor Erreichen eines Durchschnittgewichtes von 1600g vorgegriffen werden. Bei welchen Durchschnittsgewichten spätestens vorgegriffen werden muss, kann der Tabelle entnommen werden. Werden z.B. 24,23 Küken/m2 eingestallt und es treten bis zum Vorgreifen 2 % Verluste auf, so müssen spätestens mit einem Durchschnittsgewicht von 1474 g Tiere ausgestallt werden, um die Besatzdichte von 35 kg /m2 nicht zu überschreiten.
Tiere/m2 | Gewicht, ab dem 35 kg/m2 überschritten werden | |||
ohne Verluste | zuzüglich 2% Verluste |
Zuzüglich 2,5% Verluste |
zuzüglich 3% Verluste |
|
21,87 | 22,31 | 22,42 | 22,53 | 1600,4 |
21,88 | 22,32 | 22,43 | 22,54 | 1599,6 |
22 | 22,44 | 22,55 | 22,66 | 1591 |
22,25 | 22,70 | 22,81 | 22,92 | 1573 |
22,5 | 22,95 | 23,06 | 23,18 | 1556 |
22,75 | 23,21 | 23,32 | 23,43 | 1538 |
23 | 23,46 | 23,58 | 23,69 | 1522 |
23,25 | 23,72 | 23,83 | 23,95 | 1505 |
23,5 | 23,97 | 24,09 | 24,21 | 1489 |
23,75 | 24,23 | 24,34 | 24,46 | 1474 |
24 | 24,48 | 24,60 | 24,72 | 1458 |
24,25 | 24,74 | 24,86 | 24,98 | 1443 |
24 | 24,48 | 24,60 | 24,72 | 1458 |
24,5 | 24,99 | 25,11 | 25,24 | 1429 |
Tiere/m2 | Gewicht in g, ab dem 39 kg/m2 überschritten werden |
21,87 | 1783 |
21,75 | 1793 |
21,5 | 1814 |
21 | 1857 |
20,5 | 1902 |
20 | 1950 |
19,5 | 2000 |
19 | 2053 |
18,5 | 2108 |
18 | 2167 |
17,5 | 2229 |
Betrieb: | Stall: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
Max. Gewicht /m2 | Durchschnittsgewicht | Max. Tier Fläche | Max. Tier Futterkette | Max. Tier Futtertrog | Max. Tier Tränkerinne | Max. Tier Tränketrog | Max. Tier Luft | Maximale Anzahl Tiere |
Max. Anzahl Tier 33kg/m2 |
35 kg/m2 | 1,30 kg | 14685 | 10028 | 10028 | 10028 | ||||
35 kg/m2 | 1,35 kg | 14141 | 9657 | 9657 | 9657 | ||||
35 kg/m2 | 1,40 kg | 13636 | 9312 | 9312 | 9312 | ||||
35 kg/m2 | 1,45 kg | 13166 | 8991 | 8991 | 8991 | ||||
35 kg/m2 | 1,50 kg | 12727 | 8691 | 8691 | 8691 | ||||
35 kg/m2 | 1,55 kg | 12316 | 8411 | 8411 | 8411 | ||||
35 kg/m2 | 1,60 kg | 11931 | 8148 | 8148 | 8148 | ||||
39 kg/m2 | 1,65 kg | 11931 | 7901 | 7901 | 7901 | ||||
39 kg/m2 | 1,70 kg | 11931 | 7669 | 7669 | 7669 | ||||
39 kg/m2 | 1,75 kg | 11931 | 7450 | 7450 | 7450 | ||||
39 kg/m2 | 1,80 kg | 11818 | 7243 | 7243 | 7243 | ||||
39 kg/m2 | 1,85 kg | 11498 | 7047 | 7047 | 7047 | ||||
39 kg/m2 | 1,90 kg | 11196 | 6861 | 6861 | 6861 | ||||
39 kg/m2 | 1,95 kg | 10909 | 6685 | 6685 | 6685 | ||||
39 kg/m2 | 2,00 kg | 10636 | 6518 | 6518 | 6518 | ||||
39 kg/m2 | 2,05 kg | 10376 | 6359 | 6359 | 6359 | ||||
39 kg/m2 | 2,10 kg | 10129 | 6208 | 6208 | 6208 | ||||
39 kg/m2 | 2,15 kg | 9894 | 6064 | 6064 | 6064 | ||||
39 kg/m2 | 2,20 kg | 9669 | 5926 | 5926 | 5926 | ||||
39 kg/m2 | 2,25 kg | 9454 | 5794 | 5794 | 5794 | ||||
39 kg/m2 | 2,30 kg | 9248 | 5668 | 5668 | 5668 | ||||
39 kg/m2 | 2,35 kg | 9052 | 5547 | 5547 | 5547 | ||||
39 kg/m2 | 2,40 kg | 8863 | 5432 | 5432 | 5432 | ||||
39 kg/m2 | 2,45 kg | 8682 | 5321 | 5321 | 5321 | ||||
39 kg/m2 | 2,50 kg | 8509 | 5215 | 5215 | 5215 | ||||
39 kg/m2 | 2,55 kg | 8342 | 5112 | 5112 | 5112 | ||||
39 kg/m2 | 2,60 kg | 8181 | 5014 | 5014 | 5014 | ||||
39 kg/m2 | 2,65 kg | 8027 | 4919 | 4919 | 4919 | ||||
39 kg/m2 | 2,70 kg | 7878 | 4828 | 4828 | 4828 | ||||
39 kg/m2 | 2,75 kg | 7735 | 4740 | 4740 | 4740 | ||||
39 kg/m2 | 2,80 kg | 7597 | 4656 | 4656 | 4656 | ||||
39 kg/m2 | 2,85 kg | 7464 | 4574 | 4574 | 4574 | ||||
39 kg/m2 | 2,90 kg | 7335 | 4495 | 4495 | 4495 | ||||
39 kg/m2 | 2,95 kg | 7211 | 4419 | 4419 | 4419 | ||||
39 kg/m2 | 3,00 kg | 7090 | 4345 | 4345 | 4345 |
Berechnung der Besatzdichte (excel) | Anlage 12 |
Arbeiten mit der Exceltabelle zur Berechnung der maximalen Bestandszahlen bei Masthähnchen
Zu Beginn werden in die gelb unterlegten Felder die für den Betrieb ermittelten Werte eingetragen:
Daraus wird die maximal zu haltende Anzahl der Tiere zu den unterschiedlichen Mastzeitpunkten (Gewicht) errechnet (grau unterlegte Fläche). Sofern eine Anzeige vorliegt, dass mehr als 33 kg/m2 gehalten werden, wird dieses im entsprechenden Feld eingetragen und die grau unterlegte Fläche wechselt zur entsprechenden Spalte:
Besatzdichte Bedienungshilfe | Anlage 12a |
Sofern bei der Schlachtgeflügeluntersuchung die Zahl der eingestallten Küken erhoben wird, wird durch Eingabe dieser Zahl eine ggf. vorhandene Überbelegung berechnet. Zur Vereinfachung der weiteren Beurteilung sind die Verlustraten 1 und 2% mit angegeben. Die durchschnittliche Verlustrate liegt dazwischen.
Ggf. kann durch ein Vorgreifen von Tieren bei einem geringeren Gewicht einer zu hohen Belegdichte vorgebeugt werden. Die entsprechenden Daten können über ein Kurzprotokoll zur Schlachtuntersuchung erhoben werden (Anlage)
Anlage |
Bestand: __________________________________________
Standort des Stalles: _________________________________
betreuender Tierarzt: _________________________________
Tierart:
[ ] Masthühner | [ ] Legehennen | [ ] Puten | [ ] sonstiges: ________________ | ||||
Haltungsart: | [ ] Boden | [ ] Kleingruppe | [ ] Freiland | [ ] Voliere |
Schlachtung:
Anzahl der Schlachttiere | Schlachtbetrieb | Schlachtdatum | |
Vorgreifen | |||
Ausstallung |
Einstallung (Datum) | ......................... | |
Anzahl eingestallter Tiere | .......................... | |
Aktuelle Tierzahl | .......................... | |
Verluste in Prozent | ........................... | |
Aktuelles Gewicht (bei Masthühnern) | .......................... | |
Futtermittelanlieferungsbelege vorhanden | [ ] ja | [ ] nein |
Einsatz von Arzneimitteln, wenn ja | [ ] ja | [ ] nein |
|
[ ] ja | [ ] nein |
|
.......................... | |
|
........................... | |
|
........................... | |
Verlauf der Legeperiode | ||
ND-Impfung (zuletzt) am | ........................... | |
ND-Impfstoff | ........................... | |
Salmonellenbefund liegt vor | [ ] ja | [ ] nein |
|
.......................... | |
|
[ ] neg. | [ ] pos. |
Ergebnisse der Geflügelfleischuntersuchung | ||
Gesundheitszeugnis erteilt | [ ] ja | [ ] nein |
Daten der letzten Abrechnung: | ||
Schlachtdatum: | ......................... | |
Anzahl einschließlich Verwurf und tot angelieferte Tiere | ......................... | |
durchschnittliches Gewicht | ......................... |
Eingeleitete Maßnahmen:
Fehlende Unterlagen sind bis zum _____________ beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Fax einzureichen.
Datum: __________________ | Namenszeichen: __________________ |
Dokumentation für den Stalldurchgang (gem. § 19 Abs. 6), Begleitpapier zum Schlachthof (gem. § 20 Abs. 2) |
Anlage 13 |
Betrieb: | Anschrift: | Betriebsnr.: |
Stallnr.: | Abteilnr.: | Durchgang Nr.: |
Einstallung Datum: |
eingestallte Tiere Anzahl: |
Hybridkreuzung/Rasse: |
1. Ausstallung | ||
Ausstallung Datum: |
ausgestallte Tiere Anzahl: |
Masttage Anzahl: |
Anlieferung am Schlachthof Datum: |
ausgestallte Tiere Gesamtlebendgewicht: Durchschnittsgewicht pro Tier: |
Masthühnernutzfläche m2 : |
2. Ausstallung | ||
Ausstallung Datum: |
ausgestallte Tiere Anzahl: |
Masttage Anzahl: |
Anlieferung am Schlachthof Datum: |
ausgestallte Tiere Gesamtlebendgewicht: Durchschnittsgewicht pro Tier: |
Masthühnernutzfläche m2 : |
Masttag Nr. |
Anzahl der Tiere zum 1. Stalldurchgang des Tages | Anzahl verendeter | Anzahl getöteter | Grund | Summe (verendete + getötete Tiere) |
tägliche Mortalitätsrate in % (Anzahl verendeter Tiere + getöteter Tiere) / (Anzahl der Tiere zum 1. Stalldurchgang des Tages) x 100 |
|||
Tiere | Ursache | Tiere | Krankheit | Sonstiges | |||||
1 | 1. Stalldurchgang | ||||||||
2. Stalldurchgang | |||||||||
2 | 1. Stalldurchgang | ||||||||
2. Stalldurchgang | |||||||||
3 | 1. Stalldurchgang | ||||||||
2. Stalldurchgang | |||||||||
4 | 1. Stalldurchgang | ||||||||
2. Stalldurchgang | |||||||||
5 | 1. Stalldurchgang | ||||||||
2. Stalldurchgang | |||||||||
6 | 1. Stalldurchgang | ||||||||
2. Stalldurchgang | |||||||||
7 | 1. Stalldurchgang | ||||||||
2. Stalldurchgang | |||||||||
8 | 1. Stalldurchgang | ||||||||
2. Stalldurchgang | |||||||||
9 | 1. Stalldurchgang | ||||||||
2. Stalldurchgang | |||||||||
10 | 1. Stalldurchgang | ||||||||
2. Stalldurchgang | |||||||||
11 | 1. Stalldurchgang | ||||||||
2. Stalldurchgang | |||||||||
12 | 1. Stalldurchgang | ||||||||
2. Stalldurchgang | |||||||||
13 | 1. Stalldurchgang | ||||||||
2. Stalldurchgang | |||||||||
14 | 1. Stalldurchgang | ||||||||
2. Stalldurchgang | |||||||||
15 | 1. Stalldurchgang | ||||||||
2. Stalldurchgang | |||||||||
16 | 1. Stalldurchgang | ||||||||
2. Stalldurchgang | |||||||||
17 | 1. Stalldurchgang | ||||||||
2. Stalldurchgang | |||||||||
18 | 1. Stalldurchgang | ||||||||
2. Stalldurchgang | |||||||||
19 | 1. Stalldurchgang | ||||||||
2. Stalldurchgang | |||||||||
20 | 1. Stalldurchgang | ||||||||
2. Stalldurchgang | |||||||||
21 | 1. Stalldurchgang | ||||||||
2. Stalldurchgang | |||||||||
22 | 1. Stalldurchgang | ||||||||
2. Stalldurchgang | |||||||||
23 | 1. Stalldurchgang | ||||||||
2. Stalldurchgang | |||||||||
24 | 1. Stalldurchgang | ||||||||
2. Stalldurchgang | |||||||||
25 | 1. Stalldurchgang | ||||||||
2. Stalldurchgang | |||||||||
26 | 1. Stalldurchgang | ||||||||
2. Stalldurchgang | |||||||||
27 | 1. Stalldurchgang | ||||||||
2. Stalldurchgang | |||||||||
28 | 1. Stalldurchgang | ||||||||
2. Stalldurchgang | |||||||||
29 | 1. Stalldurchgang | ||||||||
2. Stalldurchgang | |||||||||
30 | 1. Stalldurchgang | ||||||||
2. Stalldurchgang | |||||||||
31 | 1. Stalldurchgang | ||||||||
2. Stalldurchgang | |||||||||
32 | 1. Stalldurchgang | ||||||||
2. Stalldurchgang | |||||||||
33 | 1. Stalldurchgang | ||||||||
2. Stalldurchgang | |||||||||
34 | 1. Stalldurchgang | ||||||||
2. Stalldurchgang | |||||||||
35 | 1. Stalldurchgang | ||||||||
2. Stalldurchgang | |||||||||
36 | 1. Stalldurchgang | ||||||||
2. Stalldurchgang | |||||||||
37 | 1. Stalldurchgang | ||||||||
2. Stalldurchgang | |||||||||
38 | 1. Stalldurchgang | ||||||||
2. Stalldurchgang | |||||||||
39 | 1. Stalldurchgang | ||||||||
2. Stalldurchgang | |||||||||
40 | 1. Stalldurchgang | ||||||||
2. Stalldurchgang | |||||||||
kumulative Mortalitätsrate in % |
*):
1: plötzlicher Herztod
2: Infekt/Darm
3: Infekt/Atemwege
4: Beinschwäche
5: Sonstiges
Kontrolle der Aufzeichnungen des Tierhalters - Prüfung im Schlachtbetrieb durch den amtlichen Tierarzt - (§ 20 Abs. 2 und 3 TierSchNutztV) |
Anlage 14 |
Datum:
Mäster:
Stall:
Rasse/Hybridkreuzung: | [ ] Ross | [ ] Cobb | [ ] _______ |
1. Tägliche Mortalitätsraten | |||||
[ ] | Angaben wurden mitgeliefert | [ ] | Angaben wurden nicht mitgeliefert | ||
[ ] | ohne Auffälligkeiten | ||||
[ ] | mit Auffälligkeiten: | [ ] | Meldung erforderlich | ||
[ ] | ....................... | (gem. § 20 Abs. 4 TierSchNutztV) | |||
2. Kumulative tägliche Mortalitätsrate: __________ % | |||||
[ ] | Angaben wurden mitgeliefert | [ ] | Angaben wurden nicht mitgeliefert | ||
[ ] | ohne Auffälligkeiten | ||||
[ ] | mit folgenden Auffälligkeiten: | [ ] | Meldung erforderlich | ||
[ ] | ....................... | (gem. § 20 Abs. 4 TierSchNutztV) | |||
[ ] | Verluste übersteigen Grenzwert | ||||
3. Anteil transporttoter Tiere | |||||
ggf. Anzahl getöteter, nicht der Schlachtung zugeführter Tiere: | |||||
4. Ergebnisse der Fleischuntersuchung; | |||||
Anzahl geschlachteter Tiere: _________________ | |||||
Anteil genussuntauglicher Tiere (incl. vor der Schlachtung verworfener Tiere): _________________ | |||||
[ ] | ohne Auffälligkeiten | ||||
[ ] | mit folgenden Auffälligkeiten: | [ ] | Meldung erforderlich | ||
[ ] | ....................... | (gem. § 20 Abs. 4 TierSchNutztV) | |||
[ ] | Verluste größer als 4 %: | ||||
5. Plausibilitätsprüfung der Angaben 1. bis 4. | |||||
[ ] | Angaben sind rechnerisch und inhaltlich plausibel | ||||
[ ] | Angaben sind rechnerisch/inhaltlich nicht plausibel |
Bewertungshilfe | Anlage 15 |
Bewertungshilfe für
- die für den Erzeuger und
- die für den Schlachtbetrieb
zuständige Behörde
1.tägliche Mortalitätsraten
O 1. - 10. Lebenstag: gesamt höchstens 2 %.
O ab 11. Lebenstag: höchstens 0,3 %,
vereinzelt können auch Tageswerte bis 0,6 % toleriert werden.
Nach Tierseuchenrecht müssen bei Tagesverlusten über 2 % tierärztliche Untersuchungen zum Ausschluss der aviären Influenza durchgeführt werden.
2.kumulative tägliche Mortalitätsrate
Übersteigt die kumulative tägliche Mortalitätsrate den nach der Formel
(1,0 % + 0,06 % x Anzahl der Lebenstage) x 1,5 ermittelten Grenzwert, ist die für den Ort der Masthühnerhaltung zuständige Tierschutzbehörde zu unterrichten (s. a. Ausführungshinweis zu § 20 Abs. 4; Übersicht siehe Anlage Tabelle 15.1) - z.B.:
Lebensalter in Tagen | Meldung an die zuständige Behörde erforderlich (§ 20 Abs. 4) |
|
Leichtmast | ca. 29 | ab 4,11 % |
Schwermast | ca. 37 | ab 4,83 % |
3.Anteil transporttoter Tiere
unauffällig | in nachvollziehbaren Einzelfällen zu tolerieren | Meldung an die zuständige Behörde erforderlich (§ 20 Abs. 4) |
|
Leichtmast | < 0,3% | < 0,5 % | > 0,5 % |
Schwermast, kurz | |||
Schwermast, lang | < 0,35 % | < 0,55 % | > 0,55 % |
Liegt der Anteil transporttoter Tiere über dem "unauffälligen Wert", ist nach möglichen Ursachen zu suchen. Insbesondere ist die
In Einzelfällen, z.B. bei schwülheißer Wetterlage, kann der Anteil Transporttoter auf 0,5 % ansteigen.
Deswegen sind hitzebedingte höhere Ausfälle durch die in Anlage 8 beschriebenen Maßnahmen zu vermeiden.
4.Ergebnisse der Fleischuntersuchung
Im Rahmen der gemäß Verordnung (EG) Nr. 854/2004 durchgeführten Kontrollen bewertet der amtliche Tierarzt die Ergebnisse der Fleischuntersuchung, um festzustellen, ob es in dem betreffenden Erzeugerbetrieb weitere Anzeichen für unzulängliche Haltungsbedingungen gibt, wie z.B. von der Norm abweichende Werte von
Dem Anteil als genuss untauglich beurteilter Tiere ist der Anteil der nach der Ankunft im Schlachtbetrieb getöteten, nicht der Schlachtung zugeführten Tiere hinzu zu rechnen, da es sich hier in der Regel um stark untergewichtige Tiere handelt.
Der Anteil als genuss untauglich beurteilter geschlachteter Tiere soll nicht über 1,5 % liegen. Ein Anteil von 1,5 - 4 % kann nur in Einzelfällen toleriert werden. Beträgt der Anteil mehr als 4 %, hat eine Meldung an die für den Betrieb zuständige Behörde zu erfolgen.
in nachvollziehbaren Einzelfällen zu tolerieren | Meldung an die zust. Behörde erforderlich (§ 20 (4)) | ||
Anteil genussuntauglicher Tiere + Anteil nicht schlachtfähiger Tiere | 1,5 % - 4 % | ab 4 % |
Definition
Leichtmast = bis 1599 g Körpergewicht
Schwermast, kurz (Mittellangmast) = 1600 g bis 2000 g
Körpergewicht Schwermast, lang (Langmast) = über 2000 g Körpergewicht
5. Bewertung der Fußballengesundheit
In jedem Fall sind der Tierhalter und die zuständige Tierschutz-Behörde zu informieren, wenn bei einer Schlachtherde der Anteil von Tieren mit veränderten Fußballen entsprechend Stufe 2 des Beurteilungsschemas (siehe Anlage 17) mehr als 20% beträgt.
Grundsätzlich sind der Tierhalter und die zuständige Tierschutz-Behörde zu informieren,
|
Tabelle 15.1 Grenzwert für die kumulative tägliche Mortalitätsrate bezüglich der Meldung gemäß § 20 Abs. 4 |
- Bewertungshilfe - Schlachtgeflügeluntersuchung von Masthühnern |
Anlage 16 |
Veterinäramt:
Adresse:
Telefonnummern
Betrieb/Standort: _____________________ Datum:
Stallnummer: | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | ||||||
Einstallung: _____________ | Rasse: _____________ | Brüterei: _____________ | ||||||||||||||
Anzahl der Tiere: _______ | Alter der Tiere: _______ | Tage _______ | Wochen _______ | Produktionswochen | ||||||||||||
Futterlieferant: _______________________________ | Endmast gefüttert ab __________________________ | |||||||||||||||
Betreuender Tierarzt: _________________________ |
Planung für Schlachtung :
Anzahl der Schlachttiere | Schlachtbetrieb | Schlachtdatum | |
Vorgreifen | |||
Ausstallung |
Behandlungen:
Präparat/Wirksubstanz: | Behandlungsintervall / Stallnr. | Wartezeit bis einschl. / Stallnr. |
Impfungen:
Impfstoff: | Chargen-Nr.: | Impfdatum: |
Aktuelles Durchschnittsgewicht der Tiere (falls bekannt): _______________
Besatzdichte: _______________ kg/m2 | _______________ Tiere/m2 |
Verluste in %: ((kumulative tägliche Mortalitätsräte; Bewertung s. Anlage 15)
In Stall: 1 / | 2/ | 3/ | 4/ | 5/ | 6/ | 7/ | 8/ | 9/ | 10/ |
Befunderhebung:
Lautäußerungen: | unauffällig / vereinzelt Schnupfen / gehäuft Schnupfen | ||
Gesamtentwicklung: | ausgeglichen / verzögert / ________unterentwickelt | ||
Kopfanhänge. | rosa / blassrosa / blass | ||
Kotbeschaffenheit: | normalgeformt / wässrig / schwärzlich verfärbt / blutig | ||
Einstreu : | trocken locker / trocken fest / feucht / feucht matschig | ||
Bewegungsapparat: | unauffällig / ________Ballenabszesse / ________Grätscher | ||
Haut-/Federkleidveränderungen: | Verletzungen / Brustblasen/ Verschmutzungen | ||
Weitere Auffälligkeiten: ________________________________________________________ | |||
Die oben untersuchten ________ Tiere wurden am zur Schlachtung am ________ | |||
Schlachthof ________ in ________ freigegeben / nicht freigegeben. | |||
Daten der letzten Abrechnung: | |||
Schlachtdatum: | 1. Schlachtung (Vorgreifen) | Hauptschlachtung | |
Anzahl Tiere (einschließlich Verwurf und tot angelieferte Tiere) |
|||
durchschnittliches Gewicht |
Maßnahmen:
Maßnahmen nach § 20 Abs. 5 TierSchNutztV sind erforderlich (welche?): __________________________________
Sonstige Maßnahmen sind erforderlich (welche?): _____________________________________________________
Maßnahmen wurden eingeleitet am _____________ (welche ?) : _________________________________________
__________________________________
Unterschrift des Amtstierarztes:
Beurteilung der Fußballengesundheit | Anlage 17 |
Ein guter Indikator für die Beurteilung des Managements in der Masthühnerhaltung ist die Fußballengesundheit der Broiler. Sie ist eng mit dem Stallklima, insbesondere der Steuerung von Heizung und Lüftung sowie der Einstreuqualität korreliert. Schwedische Untersuchungen haben gezeigt, dass es ausreicht, je 50 Füße zu Beginn und 50 Füße gegen Ende einer Schlachtpartie zu untersuchen, um einen repräsentativen Überblick über die Fußballengesundheit einer angelieferten Herde zu bekommen. Dabei hat sich ein dreistufiges Beurteilungsschema bewährt.
Stufe 0:intakte Fußballen,
max. leichte Hyperkeratose, keine Verfärbungen oder Narben.
s
Stufe 1: leichte, oberflächliche Läsionen und Erosionen,
Hyperkeratose und Verfärbungen der Fußballen
Stufe 2: schwere, tiefe Läsionen,
Ulzera und Narben, die sich entweder fast kreisförmig insbesondere im Bereich des Sohlenballens finden oder die Sohlen- und Zehenballen gleichermaßen betreffen.
Hochgradige Fußballenveränderung bei der nach Abziehen des schorfigen Substrates eine zentrale Wundfläche sichtbar wird.
Fazit:
Bei mehr als 40 % Fußballenveränderungen der Stufe 1 bzw. mehr als 20 % Fußballenveränderungen der Stufe 2 sollte eine Rückmeldung des Befundes an den Herkunftsbetrieb erfolgen. Dem Herkunftsbetrieb sollte eine Beratung zur Abstellung bzw. Reduktion der Problematik verpflichtend aufgegeben werden.
Anlage 2 |
ENDE | |
(Stand: 31.03.2023)
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