Der Vorgang des Einfangens und Verladens von Geflügel zur Schlachtung ist für die Tiere mit Stress verbunden. Daher sind eine sorgfältige Vorbereitung, angemessene Arbeitsbedingungen für die beteiligten Personen und eine sachkundige Durchführung von entscheidender Bedeutung. Für eine ordnungsgemäße Durchführung sind die
1.1 Leitlinie zum Verladen von Masthühnern und Masthühner-Elterntieren - Stand: 20.7.2015 (Anlage 1),
1.2 Leitlinie zum Verladen von Schlachtputen - Stand: 30.6.2015 (Anlage 2),
1.3 Managementempfehlungen zum Umgang mit Pekingenten während der Verladung zur Schlachtung - Stand 16.7.2015; Anlage 7 der Pekingentenvereinbarung (siehe Bezugserlass zu b) zu beachten sowie die
1.4 Leitlinie zum Verladen von Legehennen und Legehennen-Elterntieren zur Schlachtung sowie Umstallen von Junghennen (Anlage 3)
2.1 Die zuständige Behörde fragt mit der Anmeldung zur Schlachtgeflügeluntersuchung den geplanten Beginn (Uhrzeit) und die voraussichtliche Dauer der Verladung der Tiere bei der Tierhalterin oder beim Tierhalter ab.
2.2 Die zuständige Behörde kontrolliert stichprobenartig die ordnungsgemäße Durchführung der Verladung - siehe Checkliste Schlachtgeflügelverladung im Erzeugerbetrieb - Muster (Anlage 3). Dabei ist darauf zu achten, dass die Tierhalterin oder der Tierhalter dafür Sorge trägt, dass das Einfangen und die Verladung der Tiere ordnungsgemäß durchgeführt werden. Hierzu gehört auch, dass sie oder er sich insbesondere von der Kolonnenführerin oder dem Kolonnenführer oder deren oder dessen Stellvertretung die Bescheinigung über die bestandene Prüfung der Sachkunde sowie die von vorgenannter Person erfolgte Unterweisung der sonstigen für das Einfangen und Verladen eingesetzten Personen vor Beginn der Verladung vorlegen lässt (vgl. Verladeprotokoll Anlage 4). Als Tierhalterin oder Tierhalter i. S. des § 2 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes (im Folgenden: TierSchG) trägt sie oder er die Verantwortung für die Tiere, solange diese sich auf ihrem oder seinem Betrieb befinden. Hieraus ergibt sich eine Anwesenheitsverpflichtung der Tierhalterin oder des Tierhalters oder einer von ihr oder ihm bevollmächtigen Person während der Verladung.
2.3 Die hierfür entstehenden Kosten können nach § 1 Nr. 1 Buchst. e i. V. m. Abschnitt V Nr. 2.6.1 der Anlage GOVV (Kostentarif) abgerechnet werden.
2.4 Über die Zahl der durchgeführten Verladekontrollen sind Aufzeichnungen zu führen.
3.1 Alle Personen, die mit Geflügel umgehen - ohne Tierhalterin oder Tierhalter zu sein -, müssen über die für ihre Tätigkeit erforderlichen tierschutzrelevanten Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen. Dieses ist durch eine Unterweisung der Tierhalterin oder des Tierhalters respektive durch die Kolonnenführerin oder den Kolonnenführer oder deren oder dessen Stellvertretung sicherzustellen. Die Unterweisung ist schriftlich mit Datum und Unterschrift zu dokumentieren - z.B. im Verladeprotokoll (Anlage 4). Kolonnenführerinnen, Kolonnenführer und deren oder dessen Stellvertretung sollen erfolgreich an einer vom ML anerkannten Schulung teilgenommen haben.
3.2 Der Zeitumfang für die Schulung (Theorie und praktische Übungen) soll bezogen auf eine Tierart mindestens 5 Unterrichtseinheiten von je 45 Minuten umfassen. Sollen während der Schulung mehrere Tierarten behandelt werden, ist zusätzliche Unterrichtszeit einzuplanen.
3.3 Die Schulung setzt sich aus einem theoretischen und einem praktischen Teil zusammen und schließt mit einer Prüfung ab. Der theoretische Teil der Schulung wird durch Demonstrationen und praktische Übungen vertieft.
3.4 Die Teilnehmerzahl soll 20 Personen nicht überschreiten.
3.5 Schulungsveranstalter sollen gemeinnützige Einrichtungen zur Förderung von Bildung sein. Veranstaltungsort kann -- vor dem Hintergrund der praktischen Übungen und Prüfung - auch ein Betrieb sein, in dem Geflügel gehalten wird. Die Anerkennung eines Schulungsveranstalters erfolgt durch das ML. Eine amtliche oder beamtete Tierärztin oder ein amtlicher oder beamteter Tierarzt soll die Schulung unterstützend begleiten.
3.6 Die Prüfung ist von einer Tierärztin oder einem Tierarzt abzunehmen. Die Prüferin oder der Prüfer soll eine amtliche oder beamtete Tierärztin oder ein amtlicher oder beamteter Tierarzt sein.
3.7 Die vom Schulungsveranstalter ausgestellte Bescheinigung unter Angabe der Geflügelkategorie (Legehennen einschließlich -Elterntiere und Junghennen, Masthühner und deren Elterntiere, Puten, Wassergeflügel) gemäß Anlage 5 ist der Nachweis für die absolvierte Schulung und die bestandene Prüfung.
Das Schulungsangebot richtet sich an Personen, die mit Geflügel umgehen, ohne Tierhalterin oder Tierhalter zu sein (z.B. als Mitglieder einer Fang- oder Impfkolonne oder Betreuungspersonal ohne landwirtschaftliche Ausbildung in der Geflügelhaltung).
5.1 Der theoretische Teil der Schulung umfasst tierartbezogen insbesondere folgende Themenkomplexe:
5.1.1 Tierschutzrechtliche Vorschriften, insbesondere
TierSchG: § 1 (Geflügel als Mitgeschöpf, vernünftiger Grund), § 4 (Ordnungsgemäßes Töten von Geflügel unter Betäubung),
TierSchNutztV: insbesondere § 4 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 i. V. m. den einschlägigen Europaratsempfehlungen (z.B. Artikel 4, 17 und 2 2 der "Empfehlung in Bezug auf Haushühner der Art Gallus gallus" zum Europäischen Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen, angenommen vom Ständigen Ausschuss am 28.11.1995, BAnz. Nr. 89 a vom 07.02.2000 S. 32),
Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen,
TierSchTrV: Beurteilung der Transportfähigkeit, Anforderungen an Transportbehältnisse (Eignung und Kapazität),
Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung,
TierSchlV: ordnungsgemäßes Töten von Geflügel unter Betäubung;
Anatomie und Physiologie (Körperaufbau und Funktionen),
richtiger und sorgsamer Umgang mit den Tieren (Greifen, Einfangen, Tragen, Ruhigstellen, Ver- und Beladen) i. S. der in Nummer 1 genannten Leitlinien und Managementempfehlungen,
Auswirkungen des Transportes auf das Tier,
Anzeichen von Störungen des Allgemeinbefindens (Krankheiten - einschließlich anzeigepflichtiger Tierseuchen und meldepflichtiger Tierkrankheiten, Verhalten, Schmerzen und Belastungen), erste Maßnahmen bei deren Auftreten,
Eignung von Betäubungs- und Tötungsverfahren, Kriterien einer ordnungsgemäßen Betäubung und Tötung oder Notschlachtung, Feststellung des Todes. Dieses sollte mit dem Hinweis verbunden werden, dass die Betäubung und Tötung grundsätzlich durch die Tierhalterin oder den Tierhalter oder die von ihr oder ihm beauftragte Person durchzuführen ist;
5.1.3 Aspekte der Biosicherheit und des Arbeitsschutzes
Reinigung,
Desinfektion,
persönliche Schutzkleidung,
Arbeitsschutz/-sicherheit.
5.2 Im praktischen Teil (Fertigkeiten) der Schulung sind
der sorgsame Umgang mit Geflügel,
das ordnungsgemäße Einfangen (Zutreiben, Greifen), Verladen und Befördern von Geflügel sowie
die tierschutzgerechte Betäubung und Tötung zu behandeln.
Dabei wird die theoretische Ausbildung durch Demonstrationen und praktische Übungen vertieft (z.B. mittels Nachbildungen von Geflügel). Wenn mehrere Tierarten in einer Schulung behandelt werden, ist sicherzustellen, dass mit allen Tierarten geübt wird. Die §§ 1 und 2 TierSchG sind stets zu beachten.
6.1 Die theoretische Prüfung erstreckt sich auf die in Nummer 5.1 genannten Gebiete. Sie kann im Rahmen eines Gesprächs in Gruppen von maximal fünf Personen durchgeführt werden.
6.2 Die praktische Prüfung umfasst den tierschutzgerechten Umgang mit dem Tier (vgl. Nummer 5.2); durch Fragen ist sicherzustellen, dass die Inhalte der Schulung verstanden wurden und umgesetzt werden können. Erforderlichenfalls ist eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher hinzuzuziehen. Die §§ 1 und 2 TierSchG sind stets zu beachten.
6.3 Die Prüfung ist bestanden, wenn im theoretischen Teil mindestens 75 % der gestellten Fragen richtig beantwortet worden sind und im praktischen Teil mindestens eine den Anforderungen entsprechende Leistung erbracht worden ist.
6.4 Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der die Prüfung durchführenden Tierärztin oder dem die Prüfung durchführenden Tierarzt zu unterzeichnen ist.
6.5 Jede Teilnehmerin oder jeder Teilnehmer erhält eine Bescheinigung (vgl. Muster in der Anlage 5) über die bestandene Prüfung.
6.6 Die Bescheinigung soll mitgeführt werden, damit sich die Tierhalterin oder der Tierhalter vor Beginn der Verladung von der Sachkunde überzeugen kann (vgl. Nummer 2.2).
7.1 Der von der LWK angebotene "Lehrgang zur Erlangung der Sachkunde für Personen, die mit Geflügel in Intensivtierhaltungen umgehen, ohne Tierhalter zu sein (z.B. Mitglieder von Fangkolonnen, Impfkolonnen)" -- Stand: 9.12.2015 - ist anerkannt.
7.2 Der vom Beratungs- und Schulungsinstitut für schonenden Umgang mit Zucht- und Schlachttieren (bsi), Postfach 1469, 21487 Schwarzenbek, angebotene Kurs zum tierschutzgerechten Umgang mit und zum Nottöten von Geflügel" - hier Masthühner - Stand: 6.11.2015 - ist anerkannt.
Neben betriebsinternen Schulungen, z.B. bei den Ausstallungsunternehmen, bietet die LWK zu relevanten Neuerungen und einschlägigen Rechtsänderungen entsprechende Fortbildungsveranstaltungen an.
Dieser RdErl. tritt am 24.12.2015 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft. Der Bezugserlass zu a tritt mit Ablauf des 23.12.2015 außer Kraft.
Leitlinie zum Verladen von Masthühnern und Masthühner-Elterntieren - Stand 20.07.2015 -
Anlage 1
Vorbereitungen zur Verladung
Anmeldung zur Schlachtgeflügeluntersuchung bei der zuständigen Behörde.
Die Zeitspanne von der Verladung bis zum Schlachtbeginn sollte möglichst kurz gehalten werden.
In Hitzeperioden sollte insbesondere bei längeren Transporten die Ausstallung in den kühleren Nacht- oder Morgenstunden erfolgen (siehe Hitzemerkblatt). Diesbezüglich ist eine enge Abstimmung mit der Schlachterei vorzunehmen. Standzeiten und damit Wärmestau bei den Tieren sind zu vermeiden. Verfügt der abholende LKW über eigene Lüfter, sollten sie zur Kühlung der bereits verladenen Tiere eingesetzt werden, erforderlichenfalls sind betriebseigene Zusatzlüfter bei der Verladung aufzustellen.
Tiere
Die Transportfähigkeit der Tiere ist zeitnah vor dem Verladen von der Tierhalterin, dem Tierhalter, der Tierbetreuerin oder dem Tierbetreuer zu prüfen. Transportunfähig sind Tiere, die sich aufgrund einer Krankheit, Verletzung oder körperlichen Schwäche nicht aus eigener Kraft oder schmerzfrei bewegen können bzw. ein stark gestörtes Allgemeinbefinden zeigen. Transportunfähige Tiere sind vor dem Verladen zu selektieren und ggf. tierschutzgerecht zu töten.
Ausnahmen gelten in folgenden Fällen:
Die Tiere sind nur leicht verletzt oder zeigen nur leichte Störungen des Allgemeinbefindens und der Transport würde für sie keine zusätzlichen Leiden verursachen.
Die Tiere werden unter tierärztlicher Überwachung zum Zwecke oder nach einer medizinischen Behandlung oder einer Diagnosestellung befördert. Transporte dieser Art sind jedoch nur zulässig, soweit den betreffenden Tieren keine unnötigen Leiden zugefügt werden.
Bestehen Zweifel über die Transportfähigkeit, so ist eine Tierärztin oder ein Tierarzt hinzuzuziehen, der die Transportfähigkeit schriftlich bescheinigt.
Wer Masthühner oder Masthühner-Elterntiere hält, hat sicherzustellen, dass die Fütterung frühestens zwölf Stunden vor dem voraussichtlichen Schlachttermin eingestellt wird; die Tiere sollten nüchtern verladen werden.
Die Tiere müssen jederzeit - bis unmittelbar vor Beginn der Verladung - Zugang zu Tränkwasser haben.
Verladepersonal
Die Sachkunde der Fängerinnen oder Fänger muss gegeben sein.
Beim Einsatz externer Fängerkolonnen muss sichergestellt sein, dass die Kolonnenführerin oder der Kolonnenführer qualifiziert, geschult und geprüft ist. Die Kolonnenführerin oder der Kolonnenführer muss ihrerseits oder seinerseits sicherstellen, dass sämtliche Fängerinnen oder Fänger über den tierschonenden Umgang beim Fangen und Verladen nach Maßgabe dieses RdErl. unterwiesen worden sind. Dies ist durch ihre oder seine Unterschrift zu dokumentieren.
Die Namen aller Fängerinnen oder Fänger müssen schriftlich festgehalten werden; jede Fängerin und jeder Fänger muss vorab durch Unterschrift dokumentieren, dass sie oder er im Umgang mit Geflügel unterwiesen worden ist.
Tierhalterinnen oder Tierhalter, die das Fangen und Verladen mit eigenen Arbeits- oder Fremdkräften durchführen, müssen über einen Sachkundenachweis verfügen und dafür Sorge tragen, dass diese Personen in angemessener Weise tierschonend mit Schlachtgeflügel umgehen.
Die Tierhalterin, der Tierhalter, die Tierbetreuerin oder der Tierbetreuer muss Sauberkeit und Hygiene des Verladepersonals überprüfen und sicherstellen.
Die Hygienestandards sind einzuhalten, dazu gehören unter anderem:
das Tragen sauberer Arbeitskleidung inkl. Schuhwerk,
die Reinigung der Hände vor Arbeitsbeginn sowie nach Pausen und Toilettengängen.
Notwendige Hygieneeinrichtungen (Waschbecken, Toiletten, Einrichtungen zur Desinfektion etc.) sowie Umkleidemöglichkeiten und ggf. auch ein Pausenraum für das Verladepersonal sind auf dem Betrieb zur Verfügung zu stellen.
Schmutzige Arbeitskleidung ist nach Arbeitsende entweder vor Ort zu entsorgen (Einwegkleidung) oder in verschlossenen Behältnissen zur Reinigung zu transportieren.
Stall
Zur Vermeidung von Stress und Unruhe bei den Tieren sind alle Öffnungen im Stall durch Lichtfilter, Verdunkelungsbleche oder Vorhänge gegen Lichteinfall abzudun- keln. Direkte Sonneneinstrahlung muss wirksam verhindert werden. Je nach Standort, Tageszeit und Ausrichtung zur Sonne eignen sich unterschiedliche Maßnahmen, z.B. Streifenvorhänge oder Verdunkelungs-Tunnel. Die Einrichtungen müssen so angebracht sein, dass eine ausreichende Frischluftzufuhr gewährleistet bleibt.
Erforderlichenfalls (z.B. nicht hinreichende Abdunkelung des Stalls) sind geeignete Abtrennungen zu verwenden, um Belastungen sowohl der auszustallenden als auch ggf. verbleibender Tiere auf ein Minimum zu reduzieren.
Technik
Die Transportfahrzeuge und -behältnisse inkl. der Verladetechnik (z.B. Radlader) sind grobsinnlich auf Sauberkeit und Hygiene zu überprüfen und diese sicherzustellen.
Der Zustand der Verladetechnik (z.B. Transportbehältnisse) hat zu gewährleisten, dass Verletzungsgefahren für das Tier auf das unvermeidbare Maß beschränkt sind.
Durchführung der Verladung
Die Tierhalterin, der Tierhalter, die Tierbetreuerin oder der Tierbetreuer hat für eine ordnungsgemäße Verladung Sorge zu tragen.
Den Tieren dürfen beim Verladen keine Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden.
Vor und während des Verladens muss ein ruhiger Umgang mit den Tieren erfolgen.
Es ist verboten, Tiere zu schlagen, zu treten oder zu werfen.
Masthühner dürfen niemals an Hals, Kopf, Schwanz, Flügelspitzen oder Gefieder gezerrt oder gezogen werden.
Die Transportbehältnisse müssen in unmittelbarer Nähe der Tiere abgesetzt werden.
Die Transportbehältnisse für Masthühner müssen gemäß Anlage 1 zu § 6 der TierSchTrV vom 11.02.2009 folgende Mindestabmessungen aufweisen:
Lebendgewicht bis zu kg je Tier
Fläche je kg Lebendgewicht cm2/kg
Mindesthöhe des Transportbehältnisses cm
1,0
200
23
1,3
190
23
1,6
180
23
2,0
170
23
3,0
160
23
4,0
130
25
5,0
115
25
Die zulässige Tierzahl pro Transportbehältnis für den jeweiligen Transporter ist - unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben - zwischen Tierhalterin oder Tierhalter und Schlachtbetrieb im Vorfeld abzustimmen und einzuhalten.
Es ist auf Folgendes beim Einsetzen in die Transportbehältnisse zu achten:
Masthühner sind gleichmäßig in das Transportbehältnis zu verteilen. Tiere dürfen nicht übereinander liegen.
Tiere, die auf dem Rücken liegen, sind unverzüglich aufzurichten.
Das Einsetzen der Tiere in das Transportbehältnis hat schonend zu erfolgen, sodass Kopf, Flügel und Ständer nicht an harte Gegenstände stoßen.
Beim Schließen des Transportbehältnisses ist ebenfalls darauf zu achten, dass Kopf, Flügel und Ständer nicht eingeklemmt werden.
Unmittelbar nach Beendigung des Vorfangens und Schließung der Stalltore sind die Alarmanlage und das Tränkesystem wieder zu aktivieren. Der Bereich, auf dem sich die ausgestallten Tiere befanden, ist erforderlichenfalls nachzustreuen. Entsprechendes Einstreumaterial ist vorzuhalten.
Verendete Tiere sind nicht mit zu verladen und der unschädlichen Beseitigung zuzuführen.
Rechtsvorschriften
Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22.12.2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97
Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates (Tierschutztransportverordnung - TierSchTrV),
Tierschutzgesetz,
Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV),
Leitlinie zum Verladen von Schlachtputen - Stand: 30.06.2015 -
Anlage 2
Vorbereitungen zur Verladung
Anmeldung zur Lebendtierbeschau bei der zuständigen Behörde. In Niedersachsen sind zusätzlich zum Datum der geplante Beginn (Uhrzeit) und die voraussichtliche Dauer der Verladung mitzuteilen (RdErl. d. ML vom 04.12.2014, Nds. MBl. S. 804).
Der Tierhalter unterrichtet das Transportunternehmen über die Tierzahl und das bei der Verladung zu erwartende durchschnittliche Gewicht der Puten. Das Transportunternehmen stellt damit sicher, dass ausreichende Ladekapazitäten zur Verfügung gestellt werden.
Die Zeitspanne von der Verladung bis zum Schlachtbeginn sollte möglichst kurz gehalten werden.
In Hitzeperioden sollte die Ausstallung in den kühleren Nacht- oder Morgenstunden erfolgen. Es ist eine rechtzeitige Abstimmung mit der Schlachterei vorzunehmen. Verfügt der abholende LKW über eigene Lüfter, sollten sie zur Kühlung der bereits verladenen Tiere eingesetzt werden, erforderlichenfalls sind betriebseigene Zusatzlüfter bei der Verladung aufzustellen.
Tiere
Die Transportfähigkeit der Tiere ist vor dem Verladen von der Tierhalterin, dem Tierhalter, der Tierbetreuerin oder dem Tierbetreuer zu prüfen. Transportunfähig sind Tiere, die sich aufgrund einer Krankheit, Verletzung oder körperlichen Schwäche nicht aus eigener Kraft bewegen können. Transportunfähige Tiere sind zu selektieren, d. h. vom Transport auszuschließen, und ggf. tierschutzgerecht zu töten.
Transportunfähig ist insbesondere Geflügel, das
Frakturen an Gliedmaßen aufweist,
große, offene Wunden hat,
starke Blutungen aufweist,
ein stark gestörtes Allgemeinbefinden zeigt,
offensichtlich längere Zeit unter anhaltenden starken Schmerzen leidet,
sich nicht schmerzfrei oder ohne Hilfe bewegen kann.
Ausnahmen gelten in folgenden Fällen:
Die Tiere sind nur leicht verletzt oder zeigen nur eine leichte Störung des Allgemeinbefindens und der Transport würde für sie keine zusätzlichen Leiden verursachen.
Die Tiere werden unter tierärztlicher Überwachung zum Zwecke oder nach einer medizinischen Behandlung oder einer Diagnosestellung befördert. Transporte dieser Art sind jedoch nur zulässig, soweit den betreffenden Tieren keine unnötigen Leiden zugefügt werden.
Bestehen Zweifel über die Transportfähigkeit, so ist die bestandsbetreuende Tierärztin oder der bestandsbetreuende Tierarzt hinzuzuziehen, die oder der die Transportfähigkeit schriftlich bescheinigt.
Wer Puten hält, hat sicherzustellen, dass die Fütterung frühestens zwölf Stunden vor dem voraussichtlichen Schlachttermin eingestellt wird.
Die Puten müssen bis zur Verladung jederzeit Zugang zu Tränkwasser geeigneter Qualität haben.
Verladepersonal
Die Sachkunde der Fängerinnen oder Fänger muss gegeben sein.
Beim Einsatz externer Fängerkolonnen muss sichergestellt sein, dass die Kolonnenführerin oder der Kolonnenführer qualifiziert, geschult und geprüft ist. Die Kolonnenführerin oder der Kolonnenführer muss ihrerseits oder seinerseits sicherstellen, dass sämtliche Fängerinnen oder Fänger über den tierschonenden Umgang beim Fangen und Verladen unterwiesen worden sind. Dies ist durch ihre oder seine Unterschrift mit Datumsangabe zu dokumentieren.
Die Namen aller Fängerinnen oder Fänger müssen schriftlich und leserlich festgehalten werden.
Tierhalterinnen oder Tierhalter, die das Fangen und Verladen mit eigenen Arbeits- oder Fremdkräften durchführen, sind dafür verantwortlich, dass diese Personen in angemessener Weise tierschonend mit dem Schlachtgeflügel umgehen.
Die Tierhalterin, der Tierhalter, die Tierbetreuerin oder der Tierbetreuer muss Sauberkeit und Hygiene des Verladepersonals überprüfen und sicherstellen.
Die Hygienestandards sind einzuhalten, dazu gehören unter anderem:
das Tragen sauberer Arbeitskleidung inklusive Schuhwerk,
die Reinigung der Hände vor Arbeitsbeginn sowie nach Pausen und Toilettengängen.
Notwendige Hygieneeinrichtungen (Waschbecken, Toiletten, Einrichtungen zur Desinfektion etc.) sowie Umkleidemöglichkeiten und ggf. auch ein Pausenraum für das Verladepersonal sind auf der Farm zur Verfügung zu stellen.
Schmutzige Arbeitskleidung ist nach Arbeitsende entweder vor Ort zu entsorgen (Einwegkleidung) oder in verschlossenen Behältnissen zur Reinigung zu transportieren.
Stall
Es müssen geeignete Abtrennungen und Leiteinrichtungen verwendet werden, um Belastungen sowohl der auszustallenden als auch ggf. verbleibender Tiere auf ein Minimum zu reduzieren.
Ein verletzungsfreies Zutreiben der Tiere zum Verladepunkt ist sicher zu stellen (u. a. durch Hochziehen der Futterbahnen und Tränkelinien, Entfernen von Strukturelementen usw.).
Bereitstellen von geeigneten Treibhilfen (z.B. Plastiksäcke, Treibbretter usw.)
Technik
Die Transportfahrzeuge, Container und Käfige incl. der Verladetechnik (z.B. Verladebühne, Förderband) sind grobsinnlich auf Sauberkeit und Hygiene zu überprüfen.
Außerdem ist die Funktionstüchtigkeit zu kontrollieren, ggf. ist auf eine Abstellung der Mängel hinzuwirken
Der technische Zustand hat zu gewährleisten, dass Verletzungsgefahren für Mensch und Tier vermieden werden.
Durchführung Verladung
Die Tierhalterin, der Tierhalter, die Tierbetreuerin oder der Tierbetreuer hat während der gesamten Verladung anwesend zu sein.
Den Tieren dürfen beim Verladen keine Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden.
Vor und während des Verladens muss ein ruhiger Umgang mit den Puten erfolgen.
Puten werden langsam und in Gruppen zur Verladung getrieben. Die Gruppengröße ist der Verladetechnik anzupassen.
Ein Rücklaufen der Tiere ist zu vermeiden.
Es ist verboten Tiere zu schlagen, zu treten oder zu werfen! Die Tiere dürfen lediglich durch optische und/oder akustische Hilfsmittel (z.B. gelbe Säcke) sowie sanften Druck nachgeschoben werden.
Puten dürfen niemals an Hals, Kopf, Schwanz, Gefieder, Ständern oder an den Flügelspitzen gezerrt oder gezogen werden.
Die Tiere werden gegriffen, gehoben und im Transportkäfig abgesetzt bzw. mit einem Verladeband in die Container/Käfige transportiert. Folgende Griff- und Tragetechniken sind dabei zulässig (Abbildungen 1 bis 4):
rechte Hand greift linken Oberarm des Tieres körpernah
2. Fixierung am Boden
linke Hand greift rechten Unterschenkel oberhalb des Sprunggelenks bzw. umgekehrt
3. Transportgriff:
Diagonale Fixierung
rechter Flügel am Oberarm körpernah
linkes Bein am Unterschenkel oberhalb des Sprunggelenks
4. Transportgriff:
Dreipunkt Fixierung
Flügel am Oberarm körpernah
beide Beine am Ständer unter den Körper gewinkelt
Bewegungsunwillige, aber transportfähige Tiere sind durch sachgerechtes Tragen oder mit Transportmitteln (z.B. Radlader) zum Verladepunkt zu verbringen. Es ist verboten, diese Tiere durch Tritte zum Weiterlaufen zu bewegen.
Ist ein Tier nicht transportfähig, so hat die Tierhalterin, der Tierhalter, die Tierbetreuerin oder der Tierbetreuer das Tier nach erfolgter Betäubung tierschutzgerecht zu töten, so dass ihm vermeidbare Schmerzen, Aufregungen oder weiteres Leid erspart bleiben. Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der Verladekolonnen ist es verboten, Tiere zu töten! Sollte eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Verladekolonne ein leidendes Tier sehen, so hat sie oder er es zu selektieren und die Tierhalterin, den Tierhalter, die Tierbetreuerin oder den Tierbetreuer zu informieren. Diese oder dieser entscheidet dann über die Notwendigkeit der Tötung.
Folgendes ist beim Einsetzen in die Transportbehältnisse zu beachten:
Die Transportbehältnisse für Puten müssen gemäß Anlage 1 zu § 6 TierSchTrV vom 11.02.2009 folgende Mindestabmessungen aufweisen:
Lebendgewicht bis zu kg je Tier
Fläche je kg Lebendgewicht cm2/kg
Mindesthöhe des Transportbehältnisses cm
1,0
200
23
1,3
190
23
1,6
180
23
2,0
170
23
3,0
160
23
4,0
130
25
5,0
115
25
10,0
105
30
15,0
105
35
30,0
105
40
Die zulässige Tierzahl pro Container/Käfig für den jeweiligen Transporter ist bei der LKW-Fahrerin oder dem LKW-Fahrer zu erfragen.
Die Verladeeinrichtung muss möglichst dicht am Container/Käfig positioniert werden.
Beim Schließen des Containers/Käfigs ist darauf zu achten, dass Flügel und Ständer nicht eingeklemmt werden.
Container/Käfige sind korrekt zu verschließen. - Verendete Tiere sind nicht mit zu verladen.
Gegebenenfalls Anmeldung zur Lebendtierbeschau bei der zuständigen Veterinärbehörde.
Die Zulässigkeit von Transporten mit einer möglichen Dauer von über 12 h ist frühzeitig mit der Veterinärbehörde abzuklären.
Die Tierhalterin oder der Tierhalter unterrichtet das Transportunternehmen über die Tierzahl und das bei der Verladung zu erwartende durchschnittliche Gewicht der Legehennen. Das Transportunternehmen stellt damit sicher, dass ausreichende Ladekapazitäten zur Verfügung gestellt werden.
Die Zeitspanne von der Verladung bis zum Schlachtbeginn sollte möglichst kurz gehalten werden.
In Hitzeperioden sollten insbesondere bei längerer Transportdauer (über 8 h) die Ausstallung und der Transport in den kühleren Nachtstunden erfolgen (vgl. auch "Merkblatt zur Vermeidung von Hitzestress bei Lege- undlunghennen"). Sofern dies nicht möglich ist, ist 'die Lade 'chte um 10 bis 20 % zu reduzieren. Diesbezüglich ist eine enge Abstimmung mit dem Empfängerbetrieb/der Schlachterei vorzunehmen. Standzeiten und damit Wärmestau bei den Tieren sind zu vermeiden. Verfügt der abholende Lkw über eigene Lüfter, sollten sie zur Kühlung der bereits verladenen Tiere eingesetzt werden, erforderlichenfalls sind betriebseigene Zusatzlüfter bei der Verladung aufzustellen.
Tiere
Die Transportfähigkeit der Tiere ist zeitnah vor dem Verla- den von der Tierhalterin, dem Tierhalter, der Tierbetreuerin oder dem Tierbetreuer zu prüfen. Transportunfähig sind Tiere, die sich aufgrund einer Krankheit, Verletzung oder körperlichen Schwäche nicht aus eigener Kraft oder schmerzfrei bewegen können oder ein stark gestörtes Allgemeinbefinden zeigen. Transportunfähige Tiere sind vor dem Verladen zu selektieren und ggf. Znach erfolgter Betäubung - tierschutzgerecht zu töten.
Transportunfähig ist insbesondere Geflügel, das
Frakturen an Gliedmaßen aufweist,
große, offene Wunden hat,
starke Blutungen aufweist,
ein stark gestörtes Allgemeinbefinden zeigt,
offensichtlich längere Zeit unter anhaltenden starken Schmerzen leidet,
sich nicht schmerzfrei oder ohne Hilfe bewegen kann.
Ausnahmen gelten in folgenden Fällen: die Tiere sind nur leicht verletzt oder zeigen nur leichte Störungen des Allgemeinbefindens und der Transport würde für sie keine zusätzlichen Leiden verursachen (z.B. Pickverletzungen durch Kannibalismus).
Schlachttiere sollten grundsätzlich nüchtern verladen werden. Das Einstellen der Fütterung sollte jedoch in Abhängigkeit von der voraussichtlichen Transportdauer erfolgen.
Die Tiere müssen jederzeit - bis unmittelbar vor Beginn der Verladung - Zugang zu Tränkwasser haben.
Verladepersonal
Die Fängerinnen und Fänger müssen sachkundig sein.
Beim Einsatz externer Fängerkolonnen muss sichergestellt sein, dass die Kolonnenführerin oder der Kolon- nenführer qualifiziert, geschult und geprüft ist. Die Kolonnenführerin muss ihrerseits oder der Kolonnenführer muss seinerseits sicherstellen, dass sämtliche Fängerinnen und Fänger über den tierschonenden Um- gang beim Fangen und Verladen unterwiesen worden sind (Sachkunde beim Fangen und Verladen von Geflügel vom 23.12.2015). Dies ist durch ihre oder seine Unterschrift mit Datumsangabe zu dokumentieren.
Die Namen aller Fängerinnen und Fänger müssen schriftlich festgehalten werden; jede Fängerin oder jeder Fänger muss vorab durch Unterschrift dokumentieren, dass sie oder er im Umgang mit Geflügel unterwiesen worden ist.
Tierhalterinnen oder Tierhalter, die das Fangen und Verladen mit eigenen Arbeitskräften durchführen, sind dafür verantwortlich, dass diese Personen in angemessener Weise tierschonend mit dem Schlachtgeflügel umgehen. Die Tierhalterin oder der Tierhalter hat dabei vergleichbare Pflichten wie eine Kolonnenführerin oder ein Kolonnenführer (siehe Pflichten Kolonnenführerin oder Kolonnenführer).
Die Tierhalterin, der Tierhalter, die Tierbetreuerin oder der Tierbetreuer muss Sauberkeit und Hygiene des Verladepersonals überprüfen und sicherstellen (vgl. § 5 der Geflügelpest-Verordnung).
Die Hygienestandards sind einzuhalten, dazu gehören u. a.
das Tragen sauberer Arbeitskleidung (Overall inklusive Schuhwerk, z.B. Gummistiefel oder Gummischuhe); diese ist von der Tierhalterin oder dem Tierhalter zur Verfügung zu stellen (vgl. § 5 der Geflügelpest-Verordnung),
die Reinigung der Hände vor Arbeitsbeginn sowie nach Pausen und Toilettengängen.
Notwendige Hygieneeinrichtungen (Waschbecken, Toiletten, Einrichtungen zur Desinfektion etc.) sowie Umkleidemög- lichkeiten und ggf. auch ein Pausenraum für das Verladepersonal sind auf dem Betrieb zur Verfügung zu stellen.
Schmutzige Arbeitskleidung ist nach Arbeitsende entweder vor Ort zu entsorgen (Einwegkleidung) oder in verschlossenen Behältnissen zur Reinigung zu transportieren.
Stall
Ziel muss es sein, Verletzungen der Hennen zu vermeiden. D. h., dass die Tiere in der Ruhephase gefangen und nicht durch Lichteinflüsse gestört werden. Die Tiere sollten in der Anlage oder bei klassischer Bodenhaltung auf der Kotgrube sitzen; die Nester sollten geschlossen sein.
Zur Vermeidung von Stress und Unruhe bei den Tieren sind alle Öffnungen im Stall durch Lichtfilter, Verdunkelungsbleche oder Vorhänge gegen Lichteinfall abzudunkeln. Direkte Sonneneinstrahlung muss wirksam verhindert werden. Eine ausreichende Frischluftzufuhr muss gewährleistet bleiben.
Bei Boden-/Volierenhaltung sollten die Arbeitsgänge zeitnah vor dem Verladetermin von der Einstreu freigemacht werden, damit die Verladecontainer problemlos in der Anlage bewegt und möglichst nah an die zu fangenden Tiere herangebracht werden können; dabei dürfen die Tiere nicht länger als erforderlich in der Anlage eingesperrt werden.
Falls erforderlich sind Lampen hochzuhängen oder weitere Einrichtungsgegenstände aus den Gängen zu entfernen.
Technik
Die Tierhalterin oder der Tierhalter hat die Transportfahrzeuge und -behältnisse inklusive der Verladetechnik grobsinnlich auf Hygiene und Funktionstüchtigkeit zu überprüfen und sicherzustellen. Unzureichend gereinigte Fahrzeuge und Behälter dürfen nicht beladen werden und sind zurück- zuweisen.
Tierhalterin oder Tierhalter und Transporteurin oder Transporteur sowie Fahrerin oder Fahrer haben zu gewährleisten, dass Verletzungsgefahren für Mensch und Tier vermieden werden.
Durchführung der Verladung
Die Tierhalterin, der Tierhalter, die Tierbetreuerin oder der Tierbetreuer hat für eine ordnungsgemäße Verladung Sorge zu tragen.
Die Tierhalterin, der Tierhalter, die Tierbetreuerin oder der Tierbetreuer oder eine von ihr oder ihm bevollmächtigte sachkundige Person hat während der gesamten Verladung anwesend zu sein.
Den Tieren dürfen beim Verladen keine Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden zugefügt werden.
Vor und während des Verladens muss ein ruhiger Umgang mit den Tieren erfolgen.
Es ist verboten, Tiere zu schlagen, zu treten oder zu werfen.
Legehennen dürfen niemals an Hals, Kopf, Schwanz, Flügelspitzen oder Gefieder gezerrt oder gezogen werden.
Die Transportbehältnisse müssen soweit als möglich in unmittelbarer Nähe der Tiere abgesetzt werden.
Anlagenspezifische Besonderheiten sind zu berücksichtigen, um eine tierschonende Verladung zu gewährleisten (z.B. bei Barrieren oder Höhenunterschieden "Kette bilden", Anschlagen der Tiere an Einrichtungsgegenstände vermeiden, Kisten nicht werfen).
Sollten im Zuge der Verladung noch transportunfähige Tiere auffallen, so ist eine sachkundige Person (z.B. Tierhalterin, Tierhalter, Tierbetreuerin, Tierbetreuer, Kolonnenführerin oder Kolonnenführer) zu informieren, die über die Notwendigkeit der Tötung entscheidet und diese tierschutzgerecht durchführt.
Die Transportbehältnisse für Legehennen, Junghennen und Elterntiere müssen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22.12.2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen (ABl. EU Nr. L 3 S. 1; 2006 Nr. L 113 S. 26), geändert durch Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.03.2017 (ABl. EU Nr. L 95 S. 1), und der TierSchTrV vom 11.02.2009 (BGBl. I S. 375), zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 14 des Gesetzes vom 03.12.2015 (BGBl. I S. 2178), folgende Mindestabmessungen aufweisen:
Lebendgewicht bis zu kg je Tier
Fläche je kg Lebendgewicht cm2/kg
Mindesthöhe des Transportbehältnisses cm
Errechneter Platzbedarf cm2/Tier
1,0
200
23
200
1,3
190
23
247
1,4
180
23
252
1,5
180
23
270
1,6
180
23
288
1,7
170
23
289
1,8
170
23
306
1,9
170
23
323
2,0
170
23
340
3,0
160
23
480
(Gängiger Rollcontainer, z.B. sieben Etagen à zwei x (47 x 43 cm) = 4.042 cm2 je Etage; es gelten die Innenmaße der Transportbehältnisse.)
Die zulässige Tierzahl pro Transportbehältnis für den jeweiligen Transporter ist - unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben - zwischen Tierhalterin oder Tierhalter und Schlachtbetrieb im Vorfeld abzustimmen und einzuhalten.
Es ist auf Folgendes beim Einsetzen in die Transportbehältnisse zu achten:
Die Hühner sind möglichst gleichmäßig in dem Transportbehältnis zu verteilen. Sie dürfen nicht übereinander liegen.
Das Einsetzen der Tiere in das Transportbehältnis hat schonend zu erfolgen, sodass Kopf, Flügel und Ständer dabei möglichst nicht anstoßen.
Beim Schließen des Transportbehältnisses ist ebenfalls darauf zu achten, dass Kopf, Flügel und Ständer nicht eingeklemmt werden.
Verendete Tiere sind nicht mit zu verladen und der unschädlichen Beseitigung zuzuführen.
Der Verladebereich am Transportfahrzeug muss ausreichend beleuchtet sein.
Die Verladekisten sind stets aufrechtzuhalten und auf dem Lkw tierschonend zu stapeln. Ruckartige Stöße und Schüttel- bewegungen sind soweit möglich zu vermeiden. Die Transportbehältnisse sind vor dem Transportbeginn auf dem Lkw sicher zu fixieren.
Rechtsvorschriften
Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22.12.2004
Fahrerin oder Fahrer (Name Anschrift, Fahrzeugkennzeichen)
Vorarbeiterin oder Vorarbeiter (Name und Anschrift)
Tierhalterin oder Tierhalter bei der Verladung anwesend:
ja [ ]
nein [ ]
Tierart:
[ ] Broiler
[ ] Puten
[ ] Enten
[ ] Gänse
[ ] Legehennen
[ ] Bodenhaltung
[ ] Freilandhaltung
[ ] Volierenhaltung
Anzahl Tiere: ____________________
Tragen von Schutzkleidung gemäß § 5 der Geflügelpest-Verordnung vom 08.05.2013
Die Tierhalterin oder der Tierhalter hat sicherzustellen, dass jede Person, die gewerbsmäßig bei der Ein- oder Ausstallung von Geflügel tätig ist, vor Beginn der Tätigkeit zur Vermeidung der Ein- oder Verschleppung der Geflügelpest oder der niedrigpathogenen aviären Influenza gereinigte und desinfizierte Schutzkleidung oder Einwegkleidung anlegt und diese während der Ein- oder Ausstallung trägt. Die Tierhalterin oder der Tierhalter hat ferner sicherzustellen, dass die Schutzkleidung unverzüglich nach Gebrauch abgelegt, gereinigt und desinfiziert oder, im Falle von Einwegkleidung, unverzüglich unschädlich beseitigt wird.
hat am ............................ die Schulung für
[ ] Legehennen (einschließlich Elterntiere und Junghennen)
[ ] Masthühner
[ ] Puten
[ ] Wassergeflügel
- Zutreffendes bitte ankreuzen -
zum Erwerb der Sachkunde für Personen, die nicht Tierhalterin oder Tierhalter sind, zum ordnungsgemäßen Umgang mit Geflügel in Intensivtierhaltungen besucht und am .................. im Rahmen einer theoretischen und praktischen Prüfung den tierschutzgerechten Umgang mit dem o. g. Geflügel nachgewiesen.
................................................ Ort, Datum
........................................................... Unterschrift des Schulungsveranstalters
ENDE
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