Leitlinie zum Verladen von Legehennen und Legehennen-Elterntieren zur Schlachtung sowie Umstallen von Junghennen - Stand: 21.06.2016 -
Anlage 3
Vorbereitungen zur Verladung
Gegebenenfalls Anmeldung zur Lebendtierbeschau bei der zuständigen Veterinärbehörde.
Die Zulässigkeit von Transporten mit einer möglichen Dauer von über 12 h ist frühzeitig mit der Veterinärbehörde abzuklären.
Die Tierhalterin oder der Tierhalter unterrichtet das Transportunternehmen über die Tierzahl und das bei der Verladung zu erwartende durchschnittliche Gewicht der Legehennen. Das Transportunternehmen stellt damit sicher, dass ausreichende Ladekapazitäten zur Verfügung gestellt werden.
Die Zeitspanne von der Verladung bis zum Schlachtbeginn sollte möglichst kurz gehalten werden.
In Hitzeperioden sollten insbesondere bei längerer Transportdauer (über 8 h) die Ausstallung und der Transport in den kühleren Nachtstunden erfolgen (vgl. auch "Merkblatt zur Vermeidung von Hitzestress bei Lege- undlunghennen"). Sofern dies nicht möglich ist, ist 'die Lade 'chte um 10 bis 20 % zu reduzieren. Diesbezüglich ist eine enge Abstimmung mit dem Empfängerbetrieb/der Schlachterei vorzunehmen. Standzeiten und damit Wärmestau bei den Tieren sind zu vermeiden. Verfügt der abholende Lkw über eigene Lüfter, sollten sie zur Kühlung der bereits verladenen Tiere eingesetzt werden, erforderlichenfalls sind betriebseigene Zusatzlüfter bei der Verladung aufzustellen.
Tiere
Die Transportfähigkeit der Tiere ist zeitnah vor dem Verla- den von der Tierhalterin, dem Tierhalter, der Tierbetreuerin oder dem Tierbetreuer zu prüfen. Transportunfähig sind Tiere, die sich aufgrund einer Krankheit, Verletzung oder körperlichen Schwäche nicht aus eigener Kraft oder schmerzfrei bewegen können oder ein stark gestörtes Allgemeinbefinden zeigen. Transportunfähige Tiere sind vor dem Verladen zu selektieren und ggf. Znach erfolgter Betäubung - tierschutzgerecht zu töten.
Transportunfähig ist insbesondere Geflügel, das
Frakturen an Gliedmaßen aufweist,
große, offene Wunden hat,
starke Blutungen aufweist,
ein stark gestörtes Allgemeinbefinden zeigt,
offensichtlich längere Zeit unter anhaltenden starken Schmerzen leidet,
sich nicht schmerzfrei oder ohne Hilfe bewegen kann.
Ausnahmen gelten in folgenden Fällen: die Tiere sind nur leicht verletzt oder zeigen nur leichte Störungen des Allgemeinbefindens und der Transport würde für sie keine zusätzlichen Leiden verursachen (z.B. Pickverletzungen durch Kannibalismus).
Schlachttiere sollten grundsätzlich nüchtern verladen werden. Das Einstellen der Fütterung sollte jedoch in Abhängigkeit von der voraussichtlichen Transportdauer erfolgen.
Die Tiere müssen jederzeit - bis unmittelbar vor Beginn der Verladung - Zugang zu Tränkwasser haben.
Verladepersonal
Die Fängerinnen und Fänger müssen sachkundig sein.
Beim Einsatz externer Fängerkolonnen muss sichergestellt sein, dass die Kolonnenführerin oder der Kolon- nenführer qualifiziert, geschult und geprüft ist. Die Kolonnenführerin muss ihrerseits oder der Kolonnenführer muss seinerseits sicherstellen, dass sämtliche Fängerinnen und Fänger über den tierschonenden Um- gang beim Fangen und Verladen unterwiesen worden sind (Sachkunde beim Fangen und Verladen von Geflügel vom 23.12.2015). Dies ist durch ihre oder seine Unterschrift mit Datumsangabe zu dokumentieren.
Die Namen aller Fängerinnen und Fänger müssen schriftlich festgehalten werden; jede Fängerin oder jeder Fänger muss vorab durch Unterschrift dokumentieren, dass sie oder er im Umgang mit Geflügel unterwiesen worden ist.
Tierhalterinnen oder Tierhalter, die das Fangen und Verladen mit eigenen Arbeitskräften durchführen, sind dafür verantwortlich, dass diese Personen in angemessener Weise tierschonend mit dem Schlachtgeflügel umgehen. Die Tierhalterin oder der Tierhalter hat dabei vergleichbare Pflichten wie eine Kolonnenführerin oder ein Kolonnenführer (siehe Pflichten Kolonnenführerin oder Kolonnenführer).
Die Tierhalterin, der Tierhalter, die Tierbetreuerin oder der Tierbetreuer muss Sauberkeit und Hygiene des Verladepersonals überprüfen und sicherstellen (vgl. § 5 der Geflügelpest-Verordnung).
Die Hygienestandards sind einzuhalten, dazu gehören u. a.
das Tragen sauberer Arbeitskleidung (Overall inklusive Schuhwerk, z.B. Gummistiefel oder Gummischuhe); diese ist von der Tierhalterin oder dem Tierhalter zur Verfügung zu stellen (vgl. § 5 der Geflügelpest-Verordnung),
die Reinigung der Hände vor Arbeitsbeginn sowie nach Pausen und Toilettengängen.
Notwendige Hygieneeinrichtungen (Waschbecken, Toiletten, Einrichtungen zur Desinfektion etc.) sowie Umkleidemög- lichkeiten und ggf. auch ein Pausenraum für das Verladepersonal sind auf dem Betrieb zur Verfügung zu stellen.
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