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Abschnitt 3
Schutz der Fischerei

§ 47

Ein fließendes Gewässer darf durch ständige Fischereivorrichtungen für den Fischwechsel nicht auf mehr als den halben Querschnitt bei Mittelwasserstand, vom Ufer aus gemessen, versperrt werden. Ständige Fischereivorrichtungen müssen voneinander so weit entfernt sein, dass sie den Fischwechsel nicht wesentlich beeinträchtigen. Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die näheren Bestimmungen zu treffen. In der Verordnung können Ausnahmen von dem Verbot des Satzes 1 für den Aalfang zugelassen werden.

§ 48 11

(1) Wer Wehre, Schleusen, Dämme oder andere bauliche Anlagen (Sperren), die den Wechsel der Fische verhindern oder erheblich beeinträchtigen, in einem fließenden Gewässer errichtet, muss auf seine Kosten ausreichende Fischwege anlegen und unterhalten.

(2) Die für die wasserrechtliche Genehmigung der Sperre zuständige Behörde kann im Einzelfall von der Verpflichtung zur Anlage von Fischwegen befreien,

  1. wenn die Sperre nicht auf Dauer errichtet wird oder
  2. wenn die Anlage oder Unterhaltung des Fischweges Kosten verursachen würde, die in keinem angemessenen Verhältnis zu dem zu erwartenden Nutzen stehen.

Ist durch die Sperre eine Verminderung des Fischbestandes zu erwarten, so hat derjenige, der die Sperre errichtet hat und von der Verpflichtung zur Anlage von Fischwegen befreit worden ist, dem Fischereiberechtigten die Kosten der Beschaffung von Fischbesatz in angemessenem Umfang zu erstatten.

(3) Die Landkreise und kreisfreien Städte setzen durch Verfügung an den für den Fischweg Unterhaltspflichtigen die Zeiten fest, in denen im Interesse der Fischerei der Fischweg offen und betriebsfähig zu halten ist. Die großen selbstständigen Städte sind für die Gewässer in ihrem Gebiet an Stelle des Landkreises zuständig (§ 17 Satz 1 NKomVG). Die Zuständigkeit der selbstständigen Gemeinden (§ 17 Satz 1 NKomVG) wird ausgeschlossen.

§ 49 11

(1) In den Fischwegen ist der Fischfang verboten. Der fischereikundliche Dienst (§ 60) kann für wissenschaftliche Zwecke und Funktionskontrollen Ausnahmen zulassen.

(2) In den Zeiten, in denen der Fischweg geöffnet sein muss, ist der Fischfang auch in den angrenzenden Gewässerstrecken verboten. Wird durch das Verbot der jährliche Ertrag der Fischerei in diesen Gewässerstrecken erheblich gemindert, so hat der für den Fischweg Unterhaltungspflichtige dem Fischereiberechtigten den Ausfall gegenüber den Fangergebnissen zu ersetzen, die zu erwarten wären, wenn die Sperre nicht bestünde.

(3) Die Landkreise und kreisfreien Städte setzen durch Verfügung an die Fischereiberechtigten und Fischereipächter die Grenzen der Verbotszone (Absatz 2) in einer den örtlichen Verhältnissen angemessenen Ausdehnung fest. Die großen selbstständigen Städte sind für die Gewässer in ihrem Gebiet an Stelle des Landkreises zuständig (§ 17 Satz 1 NKomVG). Die Zuständigkeit der selbstständigen Gemeinden (§ 17 Satz 1 NKomVG) wird ausgeschlossen.

§ 50

Wird eine Genehmigung nach dem Niedersächsischen Wassergesetz für die Errichtung einer Anlage zur Wasserentnahme oder eines Triebwerkes erteilt, so soll die Wasserbehörde dem Unternehmer auferlegen, durch geeignete Vorrichtungen das Eindringen von Fischen in den Ein- und Ausfluss zu verhindern.

§ 51

(1) Wer ein Gewässer ablässt, hat dem Fischereiberechtigten den Beginn und die Dauer angemessene Zeit vorher anzuzeigen.

(2) Teilt der Fischereiberechtigte dem Gewässerunterhaltungspflichtigen schriftlich mit, dass er in dem Gewässer regelmäßig Fischereivorrichtungen anbringt, so hat der Gewässerunterhaltungspflichtige ihm Beginn und Dauer aller Arbeiten unter Wasser einschließlich des Mähens angemessene Zeit vorher anzuzeigen.

§ 52

Tritt ein Gewässer über seine Ufer, so dürfen Personen, die zum Fischfang nicht befugt sind, die Rückkehr der Fische in das Gewässer nicht verhindern.

Abschnitt 4
Erlass von Verordnungen zum Schutz der Fischbestände und der Fischerei

§ 53 18

(1) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Bestimmungen zu treffen über

  1. die Schonzeiten der Fische und Krebse,
  2. Verbote und Beschränkungen des Fisch- und Krebsfangs und die Behandlung ständiger Fischereivorrichtungen,
  3. die Größe, die Fische und Krebse für den Fang mindestens haben müssen,
  4. die Behandlung, Anlandung, Beförderung, den Verkauf und die Verwertung unerlaubt gefangener Fische und Krebse,
  5. das Aussetzen von Fischen und Krebsen nichtheimischer oder gebietsfremder Arten und von Fischen und Krebsen, die hinsichtlich ihres Erbgutes in bestimmter Weise verändert wurden, in ein Gewässer sowie das Entnehmen solcher Fische und Krebse aus einem Gewässer,
  6. die Art, die Beschaffenheit, die Benutzung und die Verwendungszeiten der Fischereigeräte,
  7. den Schutz der Fischlaichplätze, des Fischlaichs, der Fischbrut und des Winterlagers der Fische in Binnengewässern,
  8. den Schutz der Fischnährtiere,
  9. den Schutz anderer Meerestiere als Fische und Krebse, die in den Küstengewässern zu Erwerbszwecken gefangen werden,
  10. die Verhinderung von gegenseitigen Störungen beim Fischfang,
  11. die Kennzeichnung der in Gewässern ausliegenden Fischereifahrzeuge, Fanggeräte und Fischbehälter und
  12. die Beschaffenheit von Vorrichtungen, die das Eindringen von Fischen in Gewässer oder in Anlagen oder den Fischwechsel verhindern sollen,

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(Stand: 24.01.2023)

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