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Regelwerk, Naturschutz, Tierschutz

Tierschutz - Enthornen von Kälbern
- Niedersachsen -

Vom 15.12.2016
(Nds. MBl. Nr. 1 vom 11.01.2017 S. 20; 26.10.2022 S. 1404 22)
Gl.-Nr.: VORIS 78530



RdErl. d. ML v. 15.12.2016 - 204.1-42507/02-93 (E)

1. Grundsätzlich ist nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Tierschutzgesetzes das betäubungslose Enthornen von Kälbern unter sechs Wochen nur zulässig, wenn der Eingriff im Einzelfall für die vorgesehene Nutzung des Tieres zu dessen Schutz oder zum Schutz anderer Tiere unerlässlich ist.

Mit Schmerzen verbundene Eingriffe an Wirbeltieren dürfen nach § 5 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes nicht ohne Betäubung erfolgen, die bei warmblütigen Wirbeltieren von einer Tierärztin oder einem Tierarzt durchgeführt werden muss. In den Fällen, in denen nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 des Tierschutzgesetzes für das Enthornen oder das Verhindern des Hornwachstums bei unter sechs Wochen alten Rindern eine Betäubung nicht zwingend gefordert wird, sind dennoch gemäß § 5 Abs. 1 Satz 6 des Tierschutzgesetzes alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Schmerzen oder Leiden der Tiere zu vermindern.

Nach derzeitigem Wissensstand ist für das betäubungslose Enthornen von Kälbern unter sechs Wochen die thermische Enthornung ohne Entfernung des Gewebestücks aus tierschutzfachlicher Sicht die Methode der Wahl. Dabei ist auf eine ausreichende Brenntemperatur (500°C, ggf. Vorheizen) und Brenndauer (abhängig vom Alter des Tieres und des Gerätes), die richtige Dimensionierung des eingesetzten Gerätebrennkopfs (Umfang, Muldentiefe) sowie dessen regelmäßige Kontrolle und Reinigung (Randschärfe, Verunreinigungen/ Brennreste) zu achten. Die gerätespezifische Bedienungsanleitung ist unbedingt zu beachten. Der Einsatz geprüfter oder getesteter Geräte ist zu bevorzugen.

Enthornen ist bei Rindern jeden Alters ein schmerzhafter Eingriff. Der Schmerz, welcher durch den Eingriff des Enthornens hervorgerufen wird, ist während und nach dem Enthornen sachgerecht zu minimieren.

Vor diesem Hintergrund sind vor dem Eingriff zumindest ein Sedativum (z.B. xylazinhaltige Präparate) und ein mindestens 24 Stunden wirksames Schmerzmittel (z.B. meloxicamhaltige Präparate) in ausreichender Menge und hinreichend zeitlichem Abstand (mindestens 10 Minuten bei intramuskulärer Applikation [xylazinhaltige Präparate], mindestens 20 Minuten bei subkutaner Injektion [meloxicamhaltige Präparate]) zu verabreichen. Sofern der Eingriff und die erforderlichen Arzneimittelgaben durch die Tierhalterin oder den Tierhalter erfolgen, sollte diese oder dieser ihre oder seine fachliche Einweisung in diese Tätigkeiten durch eine tierärztliche Bestätigung nachweisen können.

Das betäubungslose Enthornen von Kälbern unter sechs Wochen ohne Sedierung und Schmerzmittelgabe ist als Verstoß gegen die im Rahmen von Cross Compliance zu beachtenden Verpflichtungen zu werten (u. a. Vorschriften des Tierschutzgesetzes i. V. m. Artikel 11 der Richtlinie 2008/119/EG des Rates vom 18.12.2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern [ABl. EU 2009 Nr. L 10 S. 7] sowie Artikel 10 Abs. 2 und Nummer 19 des Anhangs der Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20.07.1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere [ABl. EG Nr. L 221 S. 23 ], geändert durch Verordnung [EG] Nr. 806/2003 des Rates vom 14.04.2003 [ABl. EU Nr. L 122 S. 1]).

2. 22 Dieser RdErl. tritt am 12.1.2017 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft.

ENDE

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