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Regelwerk, EU 1998, Natur/Tierschutz - EU Bund

Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere

(ABl. Nr. L 221 vom 08.08.1998 S. 23;
VO (EG) 806/2003 - ABl. Nr. L 122 vom 16.05.2003 S. 1;
VO (EU) 2017/625 - ABl. Nr. L 95 vom 07.04.2017 S. 1 Inkrafttreten/Gültig Übergangsmaßnahmen, ber. L 137 S. 40)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Alle Mitgliedstaaten der Gemeinschaft haben das Europäische Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen (im folgenden "Übereinkommen" genannt) ratifiziert. Auch die Gemeinschaft hat dieses Übereinkommen mit dem Beschluß 78/923/EWG 4 genehmigt und ihre Genehmigungsurkunde hinterlegt.

Als Vertragspartei muß die Gemeinschaft den Grundsätzen dieses Übereinkommens Wirkung verleihen. Diese Grundsätze schließen ein, daß die Tiere entsprechend ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen unter Berücksichtigung praktischer Erfahrungen und wissenschaftlicher Erkenntnisse gehalten, ernährt und versorgt werden.

Ferner muß die Gemeinschaft für die einheitliche Anwendung des Übereinkommens und der aufgrund des Übereinkommens angenommenen Empfehlungen sorgen sowie spezifische Regeln für die Anwendung dieser Richtlinie vorsehen.

In seiner Entschließung vom 20. Februar 1987 zu einer Politik zur Sicherung einer angemessenen Behandlung landwirtschaftlicher Nutztiere 5 hat das Europäische Parlament die Kommission aufgefordert, Gemeinschaftsvorschriften über die allgemeinen Aspekte der Aufzucht landwirtschaftlicher Nutztiere vorzuschlagen.

In der Erklärung Nr. 24 zur Schlußakte des Vertrags über die Europäische Union werden die europäischen Organe und die Mitgliedstaaten ersucht, bei der Ausarbeitung und Durchführung gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften, insbesondere im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik, den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere in vollem Umfang Rechnung zu tragen.

Die Unterschiede, die zu einer Verzerrung der Wettbewerbsbedingungen führen können, stehen dem reibungslosen Funktionieren der Marktorganisation für Tiere entgegen.

Daher sind gemeinsame Mindestnormen für den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere festzulegen, um die rationelle Entwicklung der Produktion zu gewährleisten und die Organisation des Marktes für Tiere zu erleichtern. Dabei ist den bereits erlassenen Gemeinschaftsvorschriften über das Wohlergehen der Tiere Rechnung zu tragen.

Die Bestimmungen auf dem Gebiet des Wohlergehens der Tiere in der Gemeinschaft und in bestimmten Drittländern sollten einer vergleichenden Untersuchung unterzogen werden; dabei sollte auch eine Bewertung im Hinblick auf die Bestimmung der Art künftiger gemeinschaftlicher Initiativen zur Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen vorgenommen werden

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

(1) In dieser Richtlinie werden Mindestnormen für den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere festgelegt.

(2) Diese Richtlinie gilt nicht für

  1. wildlebende Tiere;
  2. Tiere, die zur Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen oder kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen oder Aktivitäten bestimmt sind;
  3. zu Versuchs- oder Laborzwecken verwendete Tiere;
  4. wirbellose Tiere.

(3) Diese Richtlinie gilt unbeschadet anderweitiger spezifischer Gemeinschaftsvorschriften und insbesondere der Richtlinien 88/166/EWG 6, 91/629/EWG 7 und 91/ 630/EWG 8, die weiterhin Anwendung finden.

Artikel 2 17

Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. "Tier": jedes Tier (einschließlich Fische, Reptilien und Amphibien), das zur Erzeugung von Nahrungsmitteln, Wolle, Häuten oder Fellen oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken gezüchtet oder gehalten wird;
  2. "Eigentümer oder Halter": jede natürliche oder juristische Person, die ständig oder vorübergehend für die Tiere verantwortlich ist oder die Tiere versorgt;
  3. " zuständige Behörden": zuständige Behörden gemäß Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates 9

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten treffen Vorkehrungen dahin gehend, daß der Eigentümer oder Halter alle geeigneten Maßnahmen trifft, um das Wohlergehen seiner Tiere zu gewährleisten und um sicherzustellen, daß den Tieren keine unnötigen Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die Bedingungen, unter denen die Tiere (mit Ausnahme von Fischen, Reptilien und Amphibien) gezüchtet oder gehalten werden, den Bestimmungen des Anhangs genügen, wobei die Tierart, der Grad ihrer Entwicklung, die Anpassung und Domestikation sowie ihre physiologischen und ethologischen Bedürfnisse entsprechend praktischen Erfahrungen und wissenschaftlichen Erkenntnissen zu berücksichtigen sind.

Artikel 5

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