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Regelwerk

Durchführung der Bienenseuchen-Verordnung und Richtlinie für die Ermittlung des gemeinen Wertes von Bienenvölkern
- Niedersachsen -

Vom 17.12.2009
(MBl. Nr. 4 vom 03.02.2010 S. 86)



RdErl. d. ML v. 17.12.2009 - 203-4227-102 -
- VORIS 78510 -

Bezug:

  1. RdErl. v. 3.12.1998 (Nds. MBl. 1999 S. 54), geändert durch RdErl. v. 1.11.2000 (Nds. MBl. S. 810)
    - VORIS 78510 00 00 40 002 -
  2. RdErl. v. 13.1.2005 (Nds. MBl. S. 112)
    - VORIS 78510 -

I. Durchführung der Bienenseuchen-Verordnung

Zur Durchführung der Bienenseuchen-Verordnung i. d. F. vom 03.11.2004 (BGBl. I S. 2738), geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 20.12.2005 (BGBl. I S. 3499),
- im Folgenden: Verordnung - werden folgende Hinweise gegeben:

1. Allgemeines

1.1 Die Verordnung berücksichtigt die erweiterten Erkenntnisse zur Bekämpfung der Arnerikanischen Faulbrut (AFB), der Acariose (Milbenseuche), der Varroose und des Befalls mit dem Kleinen Beutenkäfer und der Tropilaelaps-Milbe sowie Maßnahmen zum frühzeitigen Erkennen ihrer Einschleppung und Verbreitung.

1.2 Zuständig für die behördlichen Aufgaben und die Aufgaben der beamteten Tierärzte nach der Verordnung sind die Landkreise und kreisfreien Städte ( § 2 AGTierSG). Das LAVES hat mit seinem Institut für Bienenkunde Gelle (B3 CE) beraten-de und unterstützende Funktion.

1.3 Die nach der Verordnung vorgesehenen amtlichen labor-diagnostischen Untersuchungen sind durch das LAVES. 113 CE, durchzuführen.

2. Spezielle Hinweise

Zu § 1:

1. Maßnahmen zur Bekämpfung von übertragbaren Bienenkrankheiten müssen stets die Lebenseinheit der Bienen umfassen; das sind das in einer Bienenwohnung zusammenlebende Bienenvolk, dessen Brut, der vom Volk besetzte Wabenbau sowie ggf. auch seine zeitweilig nicht benutzten, anderweitig gelagerten Reservewaben.

2. Ein Bienenstand oder eine unbewohnte Bienenwohnung kann eine feste oder bewegliche Einrichtung sein; die Art der Einrichtung ist dabei ohne Bedeutung, ggf. ist auch eine einzelne Bienenwohnung ein Bienenstand. Die Grundstücksflächen, auf denen die Bienenstände stehen, zählen nicht zum Bienenstand.

3. Der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der AFB ist in der Verordnung nicht definiert. Die amtliche Feststellung des AFB-Ausbruchs oder des AFB-Verdachts richtet sich daher nach den grundlegenden tierseuchenrechtlichen Vorschriften ( § 1 TierSG) und den gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen.

3.1 Der Ausbruch der AFB auf einem Bienenstand gilt als amtlich festgestellt, wenn in krankhaft veränderten Brutstadien der AFB-Erreger Paenibacillus larvae vorgefunden wird (ldinisch und bakteriologisch AFB-positiver Befund).

3.2 Der Verdacht des Ausbruchs der AFB liegt vor, wenn bei der ldinischen Untersuchung eines Bienenvolkes AFB-verdächtige Erscheinungen festgestellt werden oder wenn bei bakteriologischer Untersuchung von Futterkranz- oder Honigproben eines Bienenvolkes ein hoher AFB-Erregergehalt (mindestens Kategorie II entsprechend der diesbezüglichen Empfehlung der Arbeitsgemeinschaft der Institute für Bienenforschung vom 24.01.1997) festgestellt wird.

Zu § 1a:

Alle Bienenhaltungen sind spätestens bei Beginn der Bienenhaltung unter Angabe von Standort und Anzahl der Bienenvölker der zuständigen Behörde anzuzeigen, damit im Rahmen einer Seuchenbekämpfung eine bessere Übersicht über die gefährdete Population möglich ist.

Als Standort sind alle Dauerstände (Überwinterungsstände und regelmäßig wieder genutzte Stände einer Imkerei) anzugeben. Hinsichtlich der Anzahl der Bienenvölker ist die durchschnittliche Standbesetzung maßgeblich. Die Stände sollen georeferenziert und kartiert werden.

Die Erteilung der Registriernummer erfolgt in Anlehnung an die Vorgaben des § 26 ViehVerkV über die Vereinigte Informationssysteme Tierhaltung w.V. in Verden.

Zu § 2:

1. Betriebe, die Imkereiprodukte behandeln, sind wie folgt zu beaufsichtigen:

1.1 Betriebe, die gewerblich oder gewerbsmäßig Seuchenwachs be- und verarbeiten oder Mittelwände aus Bienenwachs für Bienenwaben oder Futterteig unter Verwendung von Honig und Pollen herstellen oder gewerblich Honig lagern oder behandeln, sind in der Regel unangemeldet einmal jährlich bei Bienenflugwetter auf Einhaltung der erforderlichen seuchenhygienischen Vorbeugemaßnahmen zu überprüfen.

1.2 Andere Betriebe, die Honig lagern oder behandeln oder Mittelwände aus Bienenwachs für Bienenwaben oder Futterteig unter Verwendung von Honig und Pollen herstellen, sind ggf. im Zusammenhang mit epidemiologischen Ermittlungen in Seuchenfällen ( § 11 i.V.m. § 73 TierSG) zu überprüfen.

2. Gewerbsmäßig Honig behandelnde Betriebe haben die folgenden ständigen seuchenvorbeugenden Maßnahmen zu beachten:

2.1 Gegenstände mit Honigkontakt sind nach Gebrauch entweder so aufzubewahren, dass sie Bienen nicht zugänglich sind (Aufbewahrung in bienendichten Räumen oder Behältnissen) oder sie sind mit kochendem Wasser unter Zusatz von NaOH gründlich zu reinigen.

2.2 Die Beseitigung von Honig darf nur so erfolgen, dass er Bienen nicht zugänglich ist. Für die Beseitigung von Honig ist die Verbrennung in Form der Veraschung oder nach ausreichender Erhitzung (mindestens 30 Minuten bei mindestens 120°C) mit anschließendem ausreichend tiefem Vergraben (bedeckt mit einer mindestens 0,50 m starken Erdschicht) geeignet.

2.3 Die Nummern 2.1 und 2.2 gelten entsprechend für Wabentrester.

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