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WAbstVO M-V - Waldabstandsverordnung
Verordnung zur Bestimmung von Ausnahmen bei der Einhaltung des Abstandes baulicher Anlagen zum Wald
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 1. Februar 2025
(GVOBl. M-V Nr. 4 vom 14.02.2025 S. 55)
Gl.-Nr.: 790-2-30
Archiv 2005
Aufgrund des § 20 Absatz 1 Satz 2 des Landeswaldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 870), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 790, 794) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt:
Der gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1 des Landeswaldgesetzes bei der Errichtung baulicher Anlagen einzuhaltende Abstand zum Wald von 30 Metern (Waldabstand) ist von der baulichen Anlage bis zur Waldgrenze zu bemessen. Diese wird in Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Landeswaldgesetzes von der Traufkante gebildet.
Ausnahmen von der Einhaltung des Waldabstandes können zugelassen werden bei
(1) Unterschreitungen des Waldabstandes dürfen nicht genehmigt werden, wenn es sich um Anlagen handelt, die Wohnzwecken oder dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen. Dazu gehören insbesondere Wohn- und Wochenendhäuser, Ferienhäuser sowie Gartenlauben nach dem Bundeskleingartengesetz. Satz 1 gilt nicht für Vorhaben nach § 34 des Baugesetzbuches, soweit diese zur Schließung von Baulücken innerhalb einer bestehenden Bebauung, die den gesetzlichen Mindestabstand unterschreitet, durchgeführt werden.
(2) Von der Regelung nach Absatz 1 Satz 1 können Ausnahmen zugelassen werden bei
Die Pflicht zur Einhaltung des Waldabstandes gilt nicht für
Vor der Zulassung einer Ausnahme beteiligt die Forstbehörde hiervon betroffene Waldbesitzer nach Maßgabe des § 28 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes. Die Entscheidung über eine Ausnahmegenehmigung ist diesen bekannt zu geben.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft (14.02.2025) und am 31. Dezember 2029 außer Kraft.
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(Stand: 20.02.2025)
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