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Regelwerk; Bau- und Planungsrecht

WAbstVO M-V - Waldabstandsverordnung
Verordnung zur Bestimmung von Ausnahmen bei der Einhaltung des Abstandes baulicher Anlagen zum Wald

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 1. Februar 2025
(GVOBl. M-V Nr. 4 vom 14.02.2025 S. 55; 12.03.206 S. 226 26)
Gl.-Nr.: 790-2-30



Archiv 2005

Aufgrund des § 20 Absatz 1 Satz 2 des Landeswaldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 870), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 790, 794) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt:

§ 1

Der gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1 des Landeswaldgesetzes bei der Errichtung baulicher Anlagen einzuhaltende Abstand zum Wald von 30 Metern (Waldabstand) ist von der baulichen Anlage bis zur Waldgrenze zu bemessen. Diese wird in Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Landeswaldgesetzes von der Traufkante gebildet.

§ 2 26

Ausnahmen von der Einhaltung des Waldabstandes können zugelassen werden bei

  1. Garagen, überdachten und nicht überdachten Stellplätzen, Bootsschuppen und Nebenanlagen im Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176) geändert worden ist,
  2. Gebäuden mit einer traufseitigen Wandhöhe bis zu 5 m, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung im Sinne des § 35 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und § 201 des Baugesetzbuches dienen, höchstens 150 m2 Brutto-Grundfläche haben und zur Unterbringung von Sachen oder zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind,
  3. unterirdischen Bauten, soweit sie ausreichend tragfähig und im Bereich des Waldabstandes vollständig überdeckt sind,
  4. Bebauungen, die ihrer Zweckbestimmung entsprechend notwendigerweise unmittelbar im oder am Wald stehen und dem allgemeinen Besucherverkehr dienen, wie Wanderhütten ohne Übernachtungsmöglichkeiten, Aussichtshütten und -plattformen oder Rastplätze,
  5. Anlagen, die nicht zu Wohnzwecken oder nicht dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen, soweit gewährleistet ist, dass aufgrund der Eigenart der Anlage, der örtlichen Gegebenheiten oder geeigneter Maßnahmen der mit dem Waldabstand beabsichtigte Schutzzweck nicht erheblich beeinträchtigt wird.

§ 3 26

(1) Unterschreitungen des Waldabstandes dürfen nicht genehmigt werden, wenn es sich um Anlagen handelt, die Wohnzwecken oder dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen. Dazu gehören insbesondere Wohn- und Wochenendhäuser, Ferienhäuser sowie Gartenlauben nach dem Bundeskleingartengesetz. Satz 1 gilt nicht für Vorhaben nach § 34 des Baugesetzbuches, soweit diese zur Schließung von Baulücken innerhalb einer bestehenden Bebauung, die den gesetzlichen Mindestabstand unterschreitet, durchgeführt werden.

(2) Von der Regelung nach Absatz 1 Satz 1 können Ausnahmen zugelassen werden bei

  1. Vorhaben nach § 34 des Baugesetzbuches, die sich an bestehende Bebauung anschließen, und Vorhaben gemäß § 35 Absatz 4 des Baugesetzbuches, sofern in beiden Fällen der durch die vorhandene Bebauung geprägte Waldabstand nicht unterschritten wird,
  2. Vorhaben auf bestehenden Campingplätzen, Wochenendplätzen sowie Camping- und Wochenendplätzen, die
    1. der öffentlichen Ver- und Entsorgung dienen,
    2. der baulichen Anpassung unter Bestandsschutz stehender Anlagen an touristische und bauliche Standards dienen oder
    3. den Standards entsprechende Ersatzneubauten funktionsgleich am gleichen Ort ermöglichen; hierzu zählen auch Neubauten innerhalb des bestehenden Platzgeländes, auch an bislang unbebauten Standorten, sofern sie der Modernisierung, Qualitätssteigerung oder Weiterentwicklung des Platzes dienen und keine Erweiterung der Gesamtanlage darstellen, wobei nicht wesentliche Erweiterungen und Verlagerungen dabei im Einzelfall zugelassen werden können,
  3. Vorhaben, bei denen dauerhaft gewährleistet ist, dass aufgrund der örtlichen Gegebenheiten oder geeigneter Maßnahmen der mit dem Waldabstand beabsichtigte Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.

§ 4 26

(1) Die Pflicht zur Einhaltung des Waldabstandes gilt nicht für Bebauungen oder Vorhaben einschließlich von Sicherheitszäunen auch über 2 m Höhe, die aufgrund ihrer Zweckbestimmung der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung oder Zwecken der Bundespolizei dienen.

(2) Die Pflicht zur Einhaltung des Waldabstandes gilt außerdem nicht für

  1. vor die Außenwand vortretende Bauteile, wie Gesimse und Dachüberstände, sowie Vorbauten, wenn sie nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen und nicht mehr als 1,50 m vor diese Außenwand treten,
  2. unbedeutende bauliche Anlagen wie Pergolen und Fahrradunterstände, deren Rauminhalt 10 m3 nicht übersteigt,
  3. standortgebundene Transformatoren, Schalt-, Regler- oder Pumpstationen bis 20 m2 Grundfläche und 4 m Höhe,
  4. Einfriedungen, Werbeanlagen, Aufschüttungen, Stützmauern, soweit sie nicht höher als 2 m sind,

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