Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Bau- und Planungsrecht |
WAbstVO M-V - Waldabstandsverordnung
Verordnung zur Bestimmung von Ausnahmen bei der Einhaltung des Abstandes baulicher Anlagen zum Wald
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 20. April 2005
(GVOBl. S. 166, 09.12.2009 S. 805; 16.10.2014 S. 601; 01.12.2019 S. 808 19)
Gl.-Nr.: 790-2-8
Aufgrund des § 20 Abs. 1 Satz 2 des Landeswaldgesetzes vom 8. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 90), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Januar 2005 (GVOBl. M-V S. 34), verordnet das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei:
Der gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1 des Landswaldgesetzes bei der Errichtung baulicher Anlagen einzuhaltende Abstand zum Wald von 30 Metern (Waldabstand) ist von der baulichen Anlage bis zur Waldgrenze zu bemessen. Diese wird in Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Landswaldgesetzes von der Traufkante gebildet.
Ausnahmen von der Einhaltung des Waldabstandes können zugelassen werden bei
(1) Unterschreitungen des Waldabstandes dürfen nicht genehmigt werden, wenn es sich um Anlagen handelt, die Wohnzwecken oder dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen. Dazu gehören insbesondere Wohn- und Wochenendhäuser, Ferienhäuser sowie Gartenlauben nach dem Bundeskleingartengesetz. Satz 1 gilt nicht für Vorhaben nach § 34 des Baugesetzbuches, soweit diese zur Schließung von Baulücken innerhalb einer bestehenden Bebauung, die den gesetzlichen Mindestabstand unterschreitet, durchgeführt werden.
(2) Von der Regelung nach Absatz 1 Satz 1 können Ausnahmen zugelassen werden bei
Die Pflicht zur Einhaltung des Waldabstandes gilt nicht für
Vor der Zulassung einer Ausnahme beteiligt die Forstbehörde hiervon betroffene Waldbesitzer nach Maßgabe des § 28 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes. Die Entscheidung über eine Ausnahmegenehmigung ist diesen bekannt zu geben.
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 5. Februar 2005 in Kraft und am 31. Dezember 2024 außer Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt der Waldabstandserlass vom 30. April 1996 (AmtsBl. M-V S. 481) außer Kraft.
ENDE |
(Stand: 21.01.2020)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion