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Regelwerk

LWaldG - Landeswaldgesetz
Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 8. Februar 1993
(GVOBl. M-V S. 90; 02.03.1993 S. 178; 18.12.1995 S. 659; 25.09.1997 S. 502; 23.09.1999 S. 200;
18.12.2000 S. 551; 22.11.2001 S. 438; 18.01.2005 S. 34 05; 11.07.2005 S. 326 05a; 25.10.2005 S. 535 05b; 23.02.2010 S. 66 10; 20.05.2011 S. 311 11aufgehoben)
Gl.-Nr.: 790-2



zur aktuellen Fassung

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Ziele und Grundsätze 11

(1) Der Wald prägt in Mecklenburg-Vorpommern die Landschaft und gehört zu den Naturreichtümern des Landes. Er ist unverzichtbare natürliche Lebensgrundlage der Menschen und Lebensraum für Pflanzen und Tiere.

(2) Wald ist wegen seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion) und wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Biodiversität, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild, die Agrar- und Infrastruktur sowie die Erholung der Bevölkerung (Schutz- und Erholungsfunktion) zu erhalten und zu mehren.

(3) Nach Maßgabe dieses Gesetzes ist es Verpflichtung aller, den Wald zu schützen. Aufgabe der Waldbesitzer ist es, ihren Wald in seiner Funktions- und Ertragsfähigkeit zu erhalten. Aufgabe des Staates ist es, die Rahmenbedingungen für eine im Sinne dieses Gesetzes ordnungsgemäße Forstwirtschaft sicherzustellen.

(4) Bei den Entscheidungen nach diesem Gesetz sind die Belange der Allgemeinheit und die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen der Waldbesitzer gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(5) Die Mitwirkung der Waldbesitzer bei der Verwirklichung der Ziele des Gesetzes ist unerläßlich.

§ 2 Wald 11

(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Waldgehölzen bestockte Grundfläche. Waldgehölze sind alle Waldbaum- und Waldstraucharten. Bestockung ist der flächenhafte Bewuchs mit Waldgehölzen, unabhängig von Regelmäßigkeit und Art der Entstehung.

(2) Als Wald gelten auch kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldwiesen, Waldblößen, Lichtungen, Waldpark- und Walderholungsplätze sowie als Vorwald dienender Bewuchs. Als Wald gelten ferner im Wald liegende oder mit ihm verbundene und ihm dienende Flächen wie insbesondere:

(3) Nicht als Wald gelten:

(4) Bestehen im Rahmen der Gesetzesanwendung Zweifel über die Zuordnung einer Grundfläche zu Wald, so ist für die Entscheidung die oberste Forstbehörde zuständig.

§ 3 Waldverzeichnis 11

(1) Zur Erfüllung der Aufgaben dieses Gesetzes ist durch die Forstbehörde ein Verzeichnis sämtlicher Waldgrundstücke zu führen.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere, insbesondere

  1. den Inhalt,
  2. die Zuständigkeit für das Einrichten und Führen,
  3. die Mitwirkung der Waldbesitzer und anderer Behörden sowie
  4. die Nutzung einschließlich des Umgangs mit personenbezogenen Daten,

durch Rechtsverordnung zu regeln.

§ 4 Waldeigentumsarten 11

(1) Staatswald nach diesem Gesetz ist Wald, der im Alleineigentum der Bundesrepublik Deutschland, eines Landes oder einer Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts steht. Wald im Eigentum des Landes Mecklenburg-Vorpommern oder der Landesforstanstalt ist Landeswald nach diesem Gesetz.

(2) Körperschaftswald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald im Eigentum der Gemeinden, Landkreise, Zweckverbände oder der Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit, mit Ausnahme von Wald im Eigentum von Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen.

(3) Privatwald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der weder Staatswald noch Körperschaftswald ist.

§ 5 Waldbesitzer

Waldbesitzer im Sinne dieses Gesetzes sind der Waldeigentümer und der Nutzungsberechtigte, sofern dieser unmittelbarer Besitzer des Waldes ist.

§ 6 Zielsetzungen im Staatswald und im Körperschaftswald 11

(1) Der Staatswald hat dem Gemeinwohl im besonderen Maße zu dienen. Er soll in seinem Bestand und in seiner Flächenausdehnung erhalten, nach Möglichkeit vermehrt und verbessert werden. Die Grundsätze ordnungsgemäßer Forstwirtschaft nach § 12 und naturnaher Forstwirtschaft nach § 11 Absatz 6 sind anzuwenden, um die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes nachhaltig zur Wirkung zu bringen. Im Rahmen dieser Zielsetzungen ist der Staatswald nach ökonomischen und ökologischen Grundsätzen zu bewirtschaften.

(2) Der Körperschaftswald soll unter Beachtung seiner besonderen Zweckbestimmung, seiner Eigenart und der Bedürfnisse der Körperschaft im Rahmen der Leistungsfähigkeit wie Staatswald bewirtschaftet werden.

§ 7 (aufgehoben) 11

Abschnitt II
Forstliche Rahmenplanung, Sicherung der Funktionen des Waldes

§ 8 Forstliche Rahmenplanung 05b 11

(1) Die forstliche Rahmenplanung ist darauf gerichtet, die Funktionen des Waldes nach § 1 Absatz 2 zu sichern. Die Erfordernisse und Maßnahmen der forstlichen Rahmenplanung werden nach Maßgabe der landesplanungsrechtlichen Vorschriften in die Programme oder Pläne nach § 4 des Landesplanungsgesetzes aufgenommen.

(2) Die oberste Forstbehörde erarbeitet die landesweiten Erfordernisse und Maßnahmen der forstlichen Rahmenplanung, die sie im gutachtlichen Waldentwicklungsprogramm darstellt.

§ 9 Grundsätze der forstlichen Rahmenplanung 11

(1) Bei der forstlichen Rahmenplanung sind die innerforstlichen Strukturen und die Beziehungen des Waldes zum Umland einschließlich der Waldflächenverteilung im Raum zu berücksichtigen. Die Belange der Landwirtschaft sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind zu beachten.

(2) Forstliche Rahmenpläne werden von der obersten Forstbehörde flächendeckend erstellt. Sie sollen mindestens enthalten:

  1. eine Darstellung des Waldes im Planungsgebiet nach Fläche, Aufbau, Erschließung durch Wege und Besitzverteilung, der bestehenden forstlichen Zusammenschlüsse und des jeweils angestrebten Zustandes,
  2. eine Darstellung der Bedeutung des Waldes im Planungsgebiet für die Holzerzeugung, für die Umwelt, den Naturschutz und die Erholung der Bevölkerung nach dem bestehenden und dem angestrebten Zustand (Waldfunktionenkarte) und
  3. eine Darstellung der Flächen des Planungsgebietes, deren Aufforstung angestrebt wird (Aufforstungsgebiete).

(3) (aufgehoben)

(4) In den forstlichen Rahmenplänen sind die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung, Verbesserung und Gesunderhaltung der Wälder, ihrer Verteilung und zur Sicherung ihrer Zweckbestimmung mit den dazu erforderlichen Voraussetzungen textlich und kartenmäßig darzustellen und zu begründen.

(5) Bei der Aufstellung der forstlichen Rahmenpläne sind die Träger öffentlicher Belange, deren Interessen durch die forstliche Rahmenplanung berührt werden und anerkannte Forstvereinigungen, rechtzeitig zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht nach sonstigen Vorschriften eine andere Form der Beteiligung vorgeschrieben ist. Dies gilt entsprechend für die beteiligten Wald- und sonstigen Grundbesitzer und deren Zusammenschlüsse. Die Anerkennung von Forstvereinigungen nach Satz 1 erfolgt durch die oberste Forstbehörde. Die Anerkennung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die Vereinigung nach ihrer Satzung überwiegend Ziele verfolgt, die den Funktionen des Waldes oder der Forstwirtschaft dienen, die Gewähr für eine sachgerechte und landesweite Aufgabenerfüllung bietet, gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 55 der Abgabenordnung verfolgt und grundsätzlich jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht.

§ 10 Sicherung der Funktionen des Waldes bei Planungen und Maßnahmen von Trägern öffentlicher Vorhaben 11

Die Träger öffentlicher Vorhaben haben bei Planungen und Maßnahmen, die eine Inanspruchnahme von Waldflächen vorsehen oder die in ihren Auswirkungen Waldflächen betreffen können,

  1. die Funktionen des Waldes nach § 1 Abs. 2 angemessen zu berücksichtigen; sie dürfen Wald nur in Anspruch nehmen, soweit die Planungen und Maßnahmen nicht auf anderen Flächen verwirklicht werden können und nicht Versagungsgründe nach § 15 Absatz 4 vorliegen,
  2. die Forstbehörden bereits bei der Vorbereitung der Planungen und Maßnahmen zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht nach § 45 Abs. 2 des Bundeswaldgesetzes und sonstigen Rechtsvorschriften eine andere Form der Beteiligung vorgeschrieben ist, sowie
  3. ihre Entscheidungen im Einvernehmen mit den zuständigen Forstbehörden zu treffen, soweit Bundesrecht nicht entgegensteht.

Abschnitt III
Erhaltung, Bewirtschaftung, Schutz und Vermehrung des Waldes

§ 11 Allgemeine Grundsätze 05a 11

(1) Der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft kommt für die Erhaltung einer ökologisch stabilen, vielfältigen und artenreichen Kultur- und Erholungslandschaft eine zentrale Bedeutung zu.

(2) Der Waldbesitzer ist verpflichtet, seinen Wald im Rahmen der Zweckbestimmung nach anerkannten forstlichen Grundsätzen so zu bewirtschaften und zu pflegen, daß die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes unter Berücksichtigung der langfristigen Wachstumszeiträume stetig und auf Dauer erbracht wird (Nachhaltigkeit).

(3) Die Forstbehörden haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu beachten und zu unterstützen.

(4) Staatswald sowie Körperschafts- und Privatwald über 100 Hektar Größe sind nach Forsteinrichtungswerken für zehnjährige Zeiträume durch forstliche Fachkräfte zu bewirtschaften. Die Forsteinrichtungswerke bedürfen der Erstellung durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für das Fachgebiet Forsteinrichtung oder der Bestätigung der Forstbehörde. Die oberste Forstbehörde wird ermächtigt, die Anforderungen an die Waldzustandsbeschreibung und an die Planung durch Rechtsverordnung zu regeln.

(5) Forstnebennutzungen dürfen nur so ausgeübt werden, daß eine ordnungsgemäße Forstwirtschaft nicht gefährdet wird.

(6) Die Bewirtschaftung des Landeswaldes erfolgt durch naturnahe Forstwirtschaft mit einem Waldbau auf ökologischer Grundlage. Ziel ist es, stabile, strukturreiche und gegenüber sich ändernden Umweltbedingungen anpassungsfähige Wälder zu entwickeln, die in besonderem Maße den regionalen Anforderungen als Erholungs-, Bildungs- und Forschungsraum gerecht werden. Die oberste Forstbehörde wird ermächtigt, Einzelheiten hierzu durch Rechtsverordnung zu regeln.

(7) Die Gestaltung von Wald in denkmalgeschützten Parkanlagen ist entsprechend den denkmalpflegerischen Belangen uneingeschränkt möglich. Die denkmalpflegerische Eigenschaft ist in das Waldverzeichnis nach § 3 aufzunehmen.

§ 12 Bewirtschaftung des Waldes 11

(1) Im Rahmen seiner Verpflichtung zu einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft hat der Waldbesitzer insbesondere

  1. den Boden und die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten sowie ein flächiges Befahren des Waldes zu vermeiden,
  2. bei der Erschließung des Waldes denkmalschützende Belange und Gesichtspunkte der Landschafts-, Boden- und Bestandeserhaltung zu beachten sowie ein den forstwirtschaftlichen und naturschutzfachlichen Belangen und an die Waldbrandvorsorge angepasstes Wegesystem zu unterhalten,
  3. die nachhaltige Holzproduktion und die Erhaltung des Waldes als Lebensraum einer artenreichen Pflanzen- und Tierwelt zu sichern,
  4. Verjüngungsmaßnahmen mit standortgerechten und geeigneten Baumarten vorzunehmen und bevorzugt Mischbestände zu begründen,
  5. Forstkulturen und Naturverjüngungen ausreichend zu ergänzen, zu pflegen und zu schützen,
  6. Kahlhiebe hiebsunreifer Bestände oder auf größeren Flächen zu vermeiden,
  7. auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln möglichst zu verzichten und weitgehend den biologischen Waldschutz anzuwenden,
  8. der naturnahen Gestaltung sowie Pflege der Waldränder besondere Aufmerksamkeit zu widmen,
  9. möglichst biogene Schmier- und Kraftstoffe bei maschinellen Arbeiten im Wald einzusetzen,
  10. auf Wilddichten hinzuwirken, die eine natürliche Verjüngung der vorkommenden Hauptbaumarten ermöglichen,
  11. Alt- und Totholz zu belassen, sofern eine wirtschaftliche Nutzung nicht vorgesehen ist,
  12. den natürlichen Wasserhaushalt zu berücksichtigen und Entwässerungen zu vermeiden,
  13. die Anforderungen der Richtlinie 92/43/EWG und die Anforderungen der Richtlinie 2009/147/EG in den Natura 2000-Gebieten zu beachten.

(2) Maßnahmen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft gemäß Absatz 1 sind nicht Eingriffe im Sinne des Naturschutzrechts.

§ 13 Kahlhiebe und Pflege hiebsunreifer Bestände  11

(1) Kahlhiebe im Sinne dieses Gesetzes sind flächenhafte Einschläge von Baumbeständen.

(2) Kahlhieben gleichgestellt sind Eingriffe in einen Baumbestand, die die Bestockung einer Waldfläche ohne gesicherte Verjüngung auf weniger als 50 vom Hundert des normalen Vollbestandes der betreffenden Baumart bei gleichem Alter und gleicher Ertragsklasse herabsetzen.

(3) Kahlhiebe mit einer Flächengröße über zwei Hektar Ausnahmen zur Pflege hiebsunreifer Bestände nach Absatz 5 und Kahlhiebe im Wald, der sich in einem Abstand von bis zu 300 Metern zur Mittelwasserlinie an Küstengewässern nach § 1 Absatz 1 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern befindet, bedürfen der vorherigen Genehmigung der Forstbehörde. Angrenzende Kahlflächen und noch nicht gesicherte Verjüngungsflächen des gleichen Forstbetriebes werden dabei mit eingerechnet. Die Genehmigung der in einem Forsteinrichtungswerk nach § 11 Absatz 4 geplanten Kahlhiebe und kahlhiebsgleichen Maßnahmen kann mit dessen Bestätigung durch die Forstbehörde verbunden werden.

(4) Die Genehmigung ist unbeschadet weitergehender Rechtsvorschriften zu versagen, wenn

  1. die Gefahr besteht, daß die Fläche in angemessener Frist nicht wieder aufgeforstet wird ( § 14 Abs. 3),
  2. eine Umwandlung in eine andere Nutzungsart beantragt wird und Versagungsgründe nach § 15 Abs. 4 gegeben sind oder
  3. erhebliche Nachteile für den Waldschutz, die Waldbewirtschaftung oder die Tier- und Pflanzenwelt zu befürchten sind.

(5) Hiebsunreife Bestände sind so zu pflegen, dass die Bestockung nicht auf weniger als 70 Prozent des Vollbestandes reduziert wird. Hiebsunreif sind Nadelholzbestände unter 60 Jahren und Laubholzbestände unter 80 Jahren, mit Ausnahme von Stockausschlags- und Laubweichholzbeständen.

§ 14 Pflicht zur Wiederbestockung 11

(1) Kahlgeschlagene Grundflächen sind wieder zu bestocken, stark verlichtete Waldbestände zu ergänzen, falls nicht die Umwandlung in eine andere Nutzungsart genehmigt worden oder sonst zulässig ist. Die Pflicht zur Wiederbestockung und Ergänzung umfaßt auch die Verpflichtung, Kulturen und Naturverjüngungen rechtzeitig und sachgemäß nachzubessern, zu schützen und zu pflegen. Sofern die Verlichtung von Waldbeständen durch Tierarten verursacht wird, gegen die der Waldbesitzer aufgrund rechtlicher Verpflichtungen keine Abwehrmaßnahmen ergreifen darf, kann ihn die Forstbehörde von der Pflicht nach Satz 2 entbinden.

(2) Die Forstbehörde kann die Wiederbestockung von kahlgeschlagenen oder unvollständig bestockten Grundflächen ohne Rücksicht auf die Ursache ihrer Entstehung anordnen, wenn die Flächen Wald im Sinne dieses Gesetzes sind.

(3) Die Forstbehörde kann für die Wiederbestockung eine angemessene Frist setzen, die drei Jahre nicht überschreiten soll.

(4) Zur Gewährleistung der Wiederbestockung kann von dem Waldbesitzer Sicherheit verlangt werden. Die Höhe der Sicherheit soll die voraussichtlichen Kosten für die Wiederbestockung einschließlich der Nachbesserung und für die erforderliche Sicherung der Kultur bis längstens fünf Jahre nach ihrer Begründung decken. Im Falle einer Ersatzvornahme kann die Forstbehörde die hinterlegte Sicherheit verwenden.

§ 15 Umwandlung von Wald in andere Nutzungsarten 05b   11

(1) Wald darf nur mit vorheriger Genehmigung der Forstbehörden gerodet und in eine andere Nutzungsart überführt werden (Umwandlung). Einer Genehmigung bedarf es nicht, soweit Regelungen in einem Bebauungsplan oder einer städtebaulichen Satzung eine andere Nutzung vorsehen, zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses kein Wald nach § 2 bestand und seit dem Satzungsbeschluss weniger als zehn Jahre vergangen sind. Die Umwandlung von Staatswald ab einer Flächengröße von einem Hektar bedarf der Zustimmung der obersten Forstbehörde.

(2) Die Forstbehörden können bestimmen, daß die Umwandlung nur für einen befristeten Zeitraum zulässig ist und der Wald nach Ablauf des festgesetzten Zeitraums wieder herzustellen ist.

(3) Bei der Entscheidung über einen Umwandlungsantrag sind die Belange der Allgemeinheit sowie die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers gegeneinander und untereinander abzuwägen. Die Erfordernisse der forstlichen Rahmenplanung sowie der Raumordnung und Landesplanung sind zu berücksichtigen.

(4) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Erhaltung des Waldes im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt, insbesondere

  1. bei wesentlicher Beeinträchtigung von Wald mit besonderen Schutz- oder Erholungsfunktionen oder
  2. bei wesentlicher Gefährdung benachbarter Waldflächen oder
  3. bei fehlender Notwendigkeit einer Umwandlung der vorgesehenen Fläche für den beabsichtigten Zweck oder
  4. bei Unzulässigkeit der Umwandlung nach anderen Rechtsvorschriften oder
  5. wenn der Wald dem Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes dient oder
  6. wenn der Wald für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, die forstwirtschaftliche Erzeugung, das Landschaftsbild oder die Erholung der Bevölkerung von wesentlicher Bedeutung ist.

(5) Der Antragsteller ist zum Ausgleich der nachteiligen Folgen der Umwandlung verpflichtet. Insbesondere kann ihm aufgegeben werden:

  1. die Aufforstung und Pflege einer anderen Fläche, die nicht Wald ist und die der umgewandelten Fläche nach Größe, Lage, Beschaffenheit und künftiger Funktion gleichwertig werden kann (Ersatzaufforstung),
  2. die Durchführung anderer Pflege-, Schutz- und Gestaltungsmaßnahmen.

(6) Soweit die nachteiligen Wirkungen einer ständigen oder befristeten Umwandlung nicht ausgeglichen werden können, ist eine Walderhaltungsabgabe zu entrichten. Die Walderhaltungsabgabe kann auch neben Ersatzmaßnahmen nach Absatz 5 verlangt werden. Die oberste Forstbehörde, verwendet die Walderhaltungsabgabe zur Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 5 sowie zum hierfür erforderlichen Flächenerwerb. Sie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Höhe dieser Abgabe und das Verfahren ihrer Erhebung zu regeln. Die Höhe ist nach der Schwere der Beeinträchtigung, dem Wert oder dem Vorteil für den Verursacher sowie nach der wirtschaftlichen Zumutbarkeit zu bemessen; in unbedeutenden Fällen kann von der Erhebung abgesehen werden.

(7) Auf den Ausgleich nachteiliger Folgen der Umwandlung kann verzichtet werden, soweit nach der Umwandlung das öffentliche Betretungsrecht nicht eingeschränkt wird und es sich ausschließlich um

  1. eine naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme zur Wiederherstellung des natürlichen Wasserhaushaltes oder
  2. die historische Gestaltung von denkmalgeschützten Parkanlagen

handelt.

(8) Die Genehmigung ist auf längstens fünf Jahre zu befristen. Die Waldfläche darf erst unmittelbar vor Verwirklichung der anderen Nutzung abgeholzt und gerodet werden. Bis dahin bleibt der Waldbesitzer zu einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft verpflichtet.

(9) Die Genehmigung zur ständigen oder befristeten Nutzungsartenänderung von Waldflächen wird unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt und berührt die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Genehmigungen und sonstigen behördlichen Entscheidungen oder Anzeigen an andere Behörden nicht.

(10) Soll Wald ohne Rodung anderweitig genutzt werden, gelten die Absätze 1 bis 9 entsprechend.

(11) Die Forstbehörde kann Maßnahmen, die zum Ausgleich nachteiliger Folgen einer Umwandlung geeignet sind, anerkennen, wenn sie den Maßnahmen vor deren Beginn zugestimmt hat. Von der Anerkennung ausgeschlossen sind Maßnahmen, zu denen der Waldbesitzer verpflichtet ist oder für die eine öffentliche Beihilfe gewährt wurde. Die oberste Forstbehörde bestimmt die Grundsätze der fachlichen Bewertung von Maßnahmen durch Rechtsverordnung. Hierzu zählt die Bewertung der sich verändernden Waldfunktionen und des Verhältnisses der Waldfunktionen untereinander. Die Anerkennung der Maßnahmen ist in das Waldverzeichnis aufzunehmen.

§ 15a Besondere Fälle der Umwandlung von Wald 11

(1) Soll für eine Waldfläche in einem Bauleitplan eine andere Nutzung dargestellt oder festgesetzt werden, so prüft die Forstbehörde unbeschadet der Bestimmungen des § 10, ob die Voraussetzungen für eine Genehmigung der Umwandlung nach § 15 vorliegen.

(2) Soweit die Genehmigung der Umwandlung in Aussicht gestellt werden kann, erteilt die Forstbehörde darüber eine Umwandlungserklärung. Ist eine Umwandlungserklärung erteilt worden, so darf die Genehmigung nach § 15 nur versagt werden, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung eine wesentliche Änderung der Sachlage eingetreten ist oder zwingende Gründe des öffentlichen Interesses eine Versagung rechtfertigen. Kann die Umwandlungserklärung nicht erteilt werden, so kann der Bauleitplan nicht beschlossen, genehmigt oder bekannt gemacht werden.

(3) Die Umwandlung nach § 15 darf erst genehmigt werden, wenn die Inanspruchnahme der Waldfläche für die vorgesehene Nutzungsart zulässig ist.

§ 16 Rechte und Pflichten von Nachbarn 11

(1) Die Waldbesitzer haben bei der Bewirtschaftung ihres Waldes auf die Bewirtschaftung benachbarter Grundstücke angemessen Rücksicht zu nehmen, soweit dies im Rahmen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft ohne unbillige Härten möglich ist. Sie haben ihre Bewirtschaftungsmaßnahmen auf angrenzenden Flächen aufeinander abzustimmen und insbesondere ohne vorbeugende Sicherungen Maßnahmen zu unterlassen, durch die benachbarte Waldflächen offensichtlich der Gefahr des Windwurfs, der Aushagerung, des Rindenbrandes oder anderer Waldschäden ausgesetzt werden.

(2) Werden Grundflächen erstmalig aufgeforstet oder Kahlflächen neben landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzten Nachbargrundstücken wieder aufgeforstet, ist mit der Pflanzstelle ein Mindestabstand von vier Metern, bei Pappelanpflanzungen von acht Metern zum Nachbargrundstück einzuhalten.

§ 17 Benutzung fremder Grundstücke, Duldung von Wegen 05a 11

(1) Sind forstliche Maßnahmen ohne Benutzung eines fremden Grundstückes oder Weges nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, sind dessen Eigentümer und Nutzungsberechtigter verpflichtet, auf schriftliches Verlangen des Waldbesitzers die Benutzung zu dulden.

(2) Der Waldbesitzer ist verpflichtet, einen durch die Benutzung fremder Grundstücke und Wege entstandenen Schaden zu ersetzen.

(3) Wenn es zur Erschließung eines Waldgebietes erforderlich ist, kann die Forstbehörde mit den beteiligten Grundstückseigentümern und Nutzungsberechtigten sowie den zuständigen Behörden festlegen, daß die Anlage eines Weges auf den betroffenen Grundstücken gegen eine angemessene Entschädigung zu dulden ist. Waldbesitzer und Dritte, die durch die Anlage Vorteile haben, sollen in angemessenem Umfang zu den Kosten herangezogen werden.

(4) (aufgehoben)

(5) Ursprünglich vorhandene Verbindungswege zu Waldflächen sollen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft, soweit notwendig, im Rahmen des Flurneuordnungsverfahrens wieder hergestellt werden.

§ 18 Waldverwüstung, Waldverunreinigung 11

(1) Waldverwüstung, insbesondere eine Zerstörung von Waldbeständen und Waldboden oder eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes und des Wachstums, ist verboten.

(2) Das Ablagern von Abfällen oder anderen nicht zum Wald gehörenden Gegenständen oder Stoffen im oder am Wald sowie das Einleiten oder Ausbringen von Abwässern in den Wald außerhalb von genehmigten Ablagerungsplätzen ist verboten.

§ 19 Waldschutz 05b 11

(1) Die Waldbesitzer haben der Gefahr einer erheblichen Schädigung des Waldes durch abiotische Faktoren und biotische Schaderreger vorzubeugen. Schäden abiotischer und biotischer Art sind rechtzeitig und angemessen im Rahmen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft entgegenzuwirken (Waldschutz).

(2) Die Forstbehörde kann erforderlichenfalls Schutzmaßnahmen anordnen. Sie kann von den Waldbesitzern oder sonstigen Begünstigten anteiligen Kostenersatz verlangen.

(3) Die oberste Forstbehörde kann durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zum Schutz der Wälder vor Waldbränden und vor weiteren abiotischen sowie biotischen Schäden nach Absatz 1 erlassen.

§ 20 Abstand baulicher Anlagen zum Wald 05 11

(1) Zur Sicherung vor Gefahren durch Windwurf oder Waldbrand ist bei der Errichtung baulicher Anlagen ein Abstand von 30 Metern zum Wald einzuhalten. Die oberste Forstbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung hiervon Ausnahmen zu bestimmen.

(2) Über die Zulassung von Ausnahmen nach Absatz 1 entscheidet die Forstbehörde. Bedarf die bauliche Anlage einer Baugenehmigung, entscheidet über Ausnahmen die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Forstbehörde.

(3) Einer Entscheidung über die Zulassung nach Absatz 2 bedarf es nicht für bauliche Anlagen, die den Festlegungen eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes entsprechen, der unter Beteiligung der Forstbehörde zustande gekommen ist.

(4) Bei der Erstaufforstung gelten die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 entsprechend.

§ 21 Schutzwald 05b 11

(1) Wald kann auf Antrag oder von Amts wegen zu Schutzwald erklärt werden, wenn es zur Abwehr oder Verhütung von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit notwendig ist, bestimmte forstliche Maßnahmen durchzuführen, zu unterlassen oder zu dulden.

(2) Die Erklärung zu Schutzwald kommt insbesondere in Betracht zum Schutz

(3) Eine Ausweisung von Küstenschutzwald kommt insbesondere dann in Betracht, wenn dies zum Schutz der Küstenregion erforderlich ist. Bei der Ausweisung von Küstenschutzwald sind die für den Küstenschutz zuständigen Behörden zu beteiligen.

(4) Zu Schutzwald kann auch Wald erklärt werden, der vorrangig der forstlichen Forschung, der Erhaltung forstlicher Genressourcen oder der Wahrung kulturhistorisch bedeutsamer Bestandesstrukturen und Bewirtschaftungsformen dient oder als Naturwaldreservat gesichert werden soll.

(5) Die oberste Forstbehörde erklärt Wald zu Schutzwald durch Rechtsverordnung nach Anhörung der betroffenen Waldbesitzer. Soweit die Erklärung zum Schutzwald zum Schutz von Natura 2000-Gebieten erfolgt, bedarf diese des Einvernehmens mit der obersten Naturschutzbehörde. In der Verordnung sind der Schutzzweck, die betroffenen Waldflächen und die durchzuführenden oder zu unterlassenden Maßnahmen anzugeben. Durch die Erklärung zu Schutzwald kann den Waldbesitzern die Durchführung oder Unterlassung bestimmter Maßnahmen auferlegt werden. Maßnahmen mit enteignender Wirkung werden nach § 47 dieses Gesetzes entschädigt.

(6) Die Schutzwaldeigenschaft ist in das Waldverzeichnis aufzunehmen.

§ 22 Erholungs-, Kur- und Heilwald 05b 11

(1) Wald kann auf Antrag oder von Amts wegen zu Erholungs-, Kur- und Heilwald erklärt werden, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, entsprechende Waldflächen für Zwecke der Erholung zu schützen, zu pflegen oder zu gestalten. Privatwald darf nur dann zu Erholungs-, Kur- und Heilwald erklärt werden, wenn Staatswald und Körperschaftswald zur Sicherung des Erholungs-, Kur- oder Heilbedürfnisses nicht ausreichen oder wegen ihrer Lage und Beschaffenheit nicht oder nur geringfügig für die Erholung in Anspruch genommen werden können.

(2) Die Erklärung zu Erholungs-, Kur- oder Heilwald kommt insbesondere in Betracht für Waldflächen in Verdichtungsräumen und für solche Waldflächen, die in der Nähe von Heilbädern, Kur- und Erholungsorten liegen.

(3) Die oberste Forstbehörde erklärt Wald zu Erholungs-, Kur- oder Heilwald durch Rechtsverordnung nach Anhörung der betroffenen Waldbesitzer und Gemeinden sowie Jagdausübungsberechtigten. In der Verordnung sind der Schutzzweck, die betroffenen Waldflächen und die durchzuführenden, zu duldenden oder zu unterlassenden Maßnahmen anzugeben. Dazu gehören insbesondere Vorschriften über

(4) Die Erholungs-, Kur- oder Heilwaldeigenschaft ist in das Waldverzeichnis aufzunehmen.

§ 23 Waldbewirtschaftung in Nationalparken und Naturschutzgebieten 05b 11

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf Nationalparke Anwendung, soweit die Nationalparkgesetze und -verordnungen nicht entgegenstehen. Satz 1 gilt entsprechend für Naturschutzgebiete.

(2) (aufgehoben)

(3) Ist Wald nach dem Naturschutzrecht unter Schutz gestellt, so ist dies in das Waldverzeichnis aufzunehmen.

§ 24 Erstaufforstung

(1) Erstaufforstung ist die Neuanlage von Wald auf bisher nicht als Wald geltenden Grundflächen.

(2) Die Erstaufforstung von Grundflächen, die aufgrund der forstlichen Rahmenplanung für die Aufforstung vorgesehen sind, liegt im öffentlichen Interesse. Andere Interessen und Belange sind dabei abzuwägen.

(3) Das Land, die Gemeinden und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts sollen geeignete Flächen erwerben und aufforsten, wenn es dem Landschaftscharakter förderlich, zur Abrundung oder Bildung größerer Waldflächen zweckmäßig und für die Verbesserung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen- und Besitzstruktur vorteilhaft ist oder zur ökologischen Stabilisierung der Landschaft beiträgt.

§ 25 Genehmigung von Erstaufforstungen 11

(1) Erstaufforstungen bedürfen der Genehmigung der Forstbehörde. Dabei sind auch Belange des Trinkwasserschutzes zu berücksichtigen. Die Forstbehörde hat darauf hinzuwirken, daß die Erstaufforstung mit standortgerechten Baumarten erfolgt.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn

  1. für Grundflächen in genehmigten Bauleitplänen oder sonstigen gesetzlich vorgeschriebenen Plänen rechtsverbindlich eine andere Verwendung vorgesehen ist, die der Aufforstung zuwiderliefe,
  2. die Grundfläche nach Maßgabe der landesplanungsrechtlich verbindlichen Programme oder Pläne nicht aufgeforstet werden soll,
  3. die Erstaufforstung Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege erheblich beeinträchtigen würde.

§ 26 Vorkaufsrecht des Landes 05a 11

(1) Das Land hat ein Vorkaufsrecht an einem Grundstück, das ganz oder teilweise im oder am landeseigenen Wald liegt. Als Grundlage für die Prüfung der Ausübung des Vorkaufsrechtes veröffentlicht die oberste Forstbehörde eine Flächenkulisse. Bei zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in der veröffentlichten Flächenkulisse aufgeführten Grundstücken wird das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt.

(2) Das Vorkaufsrecht des Landes wird durch Verwaltungsakt der obersten Forstbehörde gegenüber dem Veräußerer ausgeübt.

(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn der Kauf der Verbesserung der Waldstruktur oder der Sicherung der Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes dient. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechtes ist der Verwendungszweck gemäß Satz 1 anzugeben. Das Land darf sein Vorkaufsrecht nicht ausüben, wenn das Grundstück an einen Familienangehörigen nach § 8 Nr. 2 Grundstücksverkehrsgesetz vom 28. Juli 1961 (BGBl. I S. 1091) verkauft wird.

(4) Das Vorkaufsrecht des Landes bedarf nicht der Eintragung im Grundbuch. Es geht rechtsgeschäftlichen Vorkaufsrechten im Rang vor und tritt hinter öffentlich-rechtlichen Vorkaufsrechten aufgrund Bundesrechts zurück. Die §§ 463 bis 469, 471, 1098 Abs. 2 und die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend.

(5) Das Land kann das Vorkaufsrecht zu Gunsten einer anderen Person des öffentlichen Rechts ausüben. In diesem Fall besteht das Vorkaufsrecht, wenn das Grundstück ganz oder teilweise im oder am Wald dieser Person liegt und auf deren Antrag durch die oberste Forstbehörde im Verzeichnis nach Absatz 1 veröffentlicht wurde. Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

§ 27 (aufgehoben) 11

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