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Änderungstext
Erstes Gesetz zur Änderung des Landeswaldgesetzes (LWaldG)
-1. ÄndG LWaldG -
Vom 18. Januar 2005
(GVOBl. M-V Nr. 2 vom 04.02.2005 S. 34)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Landeswaldgesetz vom 8. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 90), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438), wird wie folgt geändert:
§ 20 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
§ 20 Abstand baulicher Anlagen zum Wald
Zur Sicherung vor Gefahren durch Windwurf und Waldbrand ist bei der Errichtung baulicher Anlagen zum Wald ein Abstand von 50 m einzuhalten. Die Forstbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Einhaltung des Abstandes zu einer unbilligen Härte führen würde. |
" § 20 Abstand baulicher Anlagen zum Wald
(1) Zur Sicherung vor Gefahren durch Windwurf oder Waldbrand ist bei der Errichtung baulicher Anlagen ein Abstand von 30 Metern zum Wald einzuhalten. Das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung hiervon Ausnahmen zu bestimmen. (2) Über die Zulassung von Ausnahmen nach Absatz 1 entscheidet die Forstbehörde. Bedarf die bauliche Anlage einer Baugenehmigung, entscheidet über Ausnahmen die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Forstbehörde. (3) Einer Entscheidung über die Zulassung nach Absatz 2 bedarf es nicht für bauliche Anlagen, die den Festlegungen eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes entsprechen, der unter Beteiligung der Forstbehörde zustande gekommen ist." |
Artikel 2
In-Kraft-Treten
Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Schwerin, den 18. Januar 2005
(Stand: 06.07.2018)
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