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ÖkoKtoVO M-V - Ökokontoverordnung
Verordnung zur Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen, zur Einrichtung von Verzeichnissen und zur Anerkennung von Flächenagenturen im Land Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 22. Mai 2014
(GVOBl. M-V. Nr. 12 vom 27.06.2014 S. 290)
Gl.-Nr.: 791-9-7
Aufgrund des § 12 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Satz 2 und 3 des Naturschutzausführungsgesetzes vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 66), das durch den Artikel 14 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 383, 395) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz im Benehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport, dem Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus und dem Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt das Verfahren, die Zuständigkeiten und die Anrechnung von Ökokontomaßnahmen sowie den Handel mit diesen Maßnahmen, die Einrichtung von Flächenpools, das Führen von Verzeichnissen für Kompensations- und Ökokontomaßnahmen, die Anerkennung von Flächenagenturen und die Übertragung von Verpflichtungen des Eingriffsverursachers mit befreiender Wirkung auf anerkannte Flächenagenturen.
§ 2 Ökokontomaßnahmen, Ökokontoverzeichnis
(1) Ökokontomaßnahmen sind in das Ökokontoverzeichnis eingetragene Maßnahmen, die im Hinblick auf zu erwartende Eingriffe in Natur und Landschaft durchgeführt werden. Ökokontomaßnahmen haben die Anforderungen nach § 16 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu erfüllen. Die oberste Naturschutzbehörde bestimmt durch Verwaltungsvorschrift die Maßnahmen, die zur Anerkennung als Ökokontomaßnahme geeignet sind.
(2) Ökokontomaßnahmen können von jeder natürlichen oder juristischen Person als Maßnahmenträger durchgeführt werden.
(3) Anerkennungsfähig sind nur Ökokontomaßnahmen, die in der Regel eine Mindestflächengröße von 1.000 m2 umfassen.
(4) Das Ökokontoverzeichnis des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird bei der oberen Naturschutzbehörde in elektronischer Form geführt.
§ 3 Beantragung von Ökokontomaßnahmen
(1) Ökokontomaßnahmen sind durch den Maßnahmenträger bei der örtlich zuständigen Naturschutzbehörde zu beantragen. Die Antragsunterlagen müssen die folgenden Angaben enthalten:
(2) Für die Antragstellung ist das von der obersten Naturschutzbehörde bereitgestellte und im Internet über das Regierungsportal der Landesregierung von Mecklenburg-Vorpommern verfügbare elektronische Antragsformular zu verwenden.
(3) Die örtlich zuständige Naturschutzbehörde hat nach Eingang des Antrages und der Antragsunterlagen unverzüglich, in der Regel innerhalb eines Monats, dem Maßnahmenträger die Vollständigkeit der Antragsunterlagen zu bestätigen oder ihm mitzuteilen, welche fehlenden Unterlagen für die Vollständigkeit der Antragsunterlagen erforderlich sind.
§ 4 Anerkennung von Ökokontomaßnahmen
(1) Die Anerkennung von Maßnahmen als Ökokontomaßnahmen erfolgt durch die örtlich zuständige Naturschutzbehörde in zwei Schritten:
(Stand: 25.01.2021)
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