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Regelwerk; Naturschutz

BiberVO M-V - Biberverordnung
Verordnung zur Abwendung von Beeinträchtigungen durch Biber

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 28. November 2019
(GVOBl. M-V Nr. 24 vom 13.12.2019 S. 741)
Gl.-Nr.: 791-9-11



Aufgrund des § 23 Absatz 1 des Naturschutzausführungsgesetzes vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 66), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 (GVOBl. M-V S. 221, 228) geändert worden ist, in Verbindung mit § 45 Absatz 7 Satz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt:

§ 1 Anwendungsbereich und -zeitraum

(1) Maßnahmen zur Abwendung von Beeinträchtigungen durch Biber (Castor fiber) dürfen zum Schutz folgender Flächen und Orte durchgeführt werden:

  1. Stau- und Hochwasserschutzanlagen wie Stauwehre, Deiche und Dämme,
  2. öffentlich gewidmete Verkehrsanlagen einschließlich begleitender Anlagen, insbesondere Brücken, Durchlässe und Böschungen,
  3. Dämme von Kläranlagen und Fischteichanlagen,
  4. Schöpfwerke, Regenrückhaltebecken, verrohrte Gewässerabschnitte,
  5. Pegel des Landespegelmessnetzes und der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes.

Darüber hinaus dürfen Maßnahmen zur Abwendung von Beeinträchtigungen durch Biber an den Abschnitten von oberirdischen Gewässern einschließlich angelegten Be- und Entwässerungsgräben durchgeführt werden, die von den unteren Naturschutzbehörden durch Allgemeinverfügung festgelegt worden sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht in

  1. Naturschutzgebieten, Nationalparken, Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten, gesetzlich geschützten Biotopen sowie Gebieten, die als Naturschutzgebiet einstweilig sichergestellt sind oder gemäß § 17 Absatz 2 des Naturschutzausführungsgesetzes einer Veränderungssperre unterliegen, es sei denn, dass insoweit eine Ausnahme oder Befreiung erteilt worden ist, und
  2. Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung nach § 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes, es sei denn, dass die Maßnahmen gemäß § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes zulässig sind.

(3) Die Maßnahmen dürfen nur in der Zeit vom 1. September eines jeden Jahres bis zum 15. März des Folgejahres durchgeführt werden. Diese zeitliche Beschränkung gilt nicht für Landesschutzdeiche und Küstenschutzdeiche in der Unterhaltungslast des Landes, soweit Maßnahmen zur Erhaltung deren jederzeitiger und vollständiger Funktionsfähigkeit erforderlich sind.

(4) Die Beschränkungen der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Abwehr einer durch Biber verursachten gegenwärtigen und erheblichen Gefahr.

§ 2 Allgemeine Zulassung von Maßnahmen

(1) Im Wege der Ausnahme von den in § 44 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Verboten wird zur Abwehr der in § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1, 4 und 5 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Beeinträchtigungen zugelassen,

  1. unbewohnte Biberbaue und -burgen ganz oder teilweise zu verfüllen oder zu beseitigen,
  2. Biberdämme teilweise zu beseitigen,
  3. Biber gezielt zu stören, Biberdämme ganz zu beseitigen oder andere Maßnahmen zu ergreifen, um bewohnte Biberbaue und -burgen als Fortpflanzungs- oder Ruhestätten unbrauchbar zu machen und Biber zu vertreiben.

Nur im Hochwasserfall ab Alarmstufe III gemäß der Hochwassermeldedienstverordnung und in den Fällen des § 1 Absatz 4 wird im Wege der Ausnahme von § 44 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zugelassen, dass Biber bei der Durchführung der Maßnahmen nach Satz 1 auch verletzt oder getötet werden.

(2) Soweit Maßnahmen nach Absatz 1 über einen längeren Zeitraum ohne Erfolg bleiben und nach Auskunft der zuständigen unteren Naturschutzbehörde eine konkrete Möglichkeit besteht, einen gefangenen Biber zum Zwecke der Umsiedlung an einen anderen geeigneten Ort zu verbringen, wird im Wege der Ausnahme von § 44 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes zugelassen, den von den Maßnahmen betroffenen Bibern nachzustellen und sie lebend zu fangen.

(3) Soweit Maßnahmen nach Absatz 1 über einen längeren Zeitraum ohne Erfolg bleiben und Maßnahmen nach Absatz 2 nicht möglich sind, wird im Wege der Ausnahme von § 44 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zugelassen, die betroffenen Biber zu töten. Zu diesem Zweck kann den Bibern nachgestellt und können sie lebend gefangen werden.

§ 3 Alternativenprüfung

Maßnahmen nach § 2 sind nur zulässig, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

  1. Maßnahmen, die nicht gegen die Verbote des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes verstoßen,
  2. Maßnahmen zum Verbissschutz und zur Verhinderung von Grabeschäden oder
  3. Maßnahmen zur Regulierung des Wasserstandes, insbesondere der Einbau von Dammdrainagen

nicht möglich, nicht erfolgreich oder mit unzumutbaren Kosten verbunden sind. Das Nichtvorliegen von zumutbaren Alternativen im Sinne von Satz 1 kann durch eine Bestätigung einer von der oberen Naturschutzbehörde beauftragten Person nachgewiesen werden.

§ 4 Anforderungen bei der Durchführung von Maßnahmen

(1) Maßnahmen nach § 2

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