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NatSch ZustVO - Verordnung über abweichende Zuständigkeiten für das Recht des Naturschutzes und der Landschaftspflege und über die Anerkennung von Vereinigungen
- Land Sachsen-Anhalt -
Vom 21. Juni 2011
(GVBl. LSa Nr. 14 vom 4. Juli 2011 S. 615; 13.06.2012 S. 199; 18.12.2012 S. 649 12)
Gl.-Nr.: 791.25
Aufgrund von § 1 Abs. 2 Satz 2 und § 29 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSa S. 569) in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBl. LSa S. 217) wird verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt
in den jeweils geltenden Fassungen, sowie
§ 2 Geschützte Teile von Natur und Landschaft 12
(1) Zuständig für die Erklärung von geschützten Teilen von Natur und Landschaft durch Verordnung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, b, c und e des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ist
(2) Zuständig für die Aufsicht über die Naturparke, ausgenommen den Naturpark "Drömling", ist die obere Naturschutzbehörde.
(3) Zuständig für die Verwaltung der Naturschutzgebiete und Nationalen Naturmonumente ist bis zum 31. Dezember 2013 die obere Naturschutzbehörde.
(1) Zuständig für den Erlass von Verordnungen nach § 23 Abs. 4 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ist die obere Naturschutzbehörde. Für die Verwaltung der Gebiete nach § 23 Abs. 4 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ist bis zum 31. Dezember 2013 die obere Naturschutzbehörde zuständig.
(2) Zuständig für den Abschluss vertraglicher Vereinbarungen nach § 32 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes ist für Gebiete, die militärisch genutzt werden, die oberste Naturschutzbehörde. Zuständig für sonstige Gebiete ist bis zum 31. Dezember 2013 die obere Naturschutzbehörde. Verhandlungen über vertragliche Vereinbarungen, die am 31. Dezember 2013 bereits begonnen wurden, werden durch die obere Naturschutzbehörde zu Ende geführt.
(3) Zuständig für die Aufstellung von Bewirtschaftungsplänen für Natura 2000-Gebiete nach § 32 Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes und für die Zulassung von Ausnahmen nach § 33 Abs. 1 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes ist die für die Unterschutzstellung des jeweiligen Natura 2000-Gebietes zuständige Naturschutzbehörde.
(4) Zuständig für die Weiterleitung von Informationen, die zur Erfüllung der Berichtspflichten des Bundes aus der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen vom 21. Mai 1992 (ABl. L 206 vom 22.07.1992 S. 7, ABl. L 59 vom 08.03.1996 S. 63), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006 S. 368) sowie aus der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.01.2010 S. 7) erforderlich sind, ist die oberste Naturschutzbehörde.
(5) Bedarf ein Projekt im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Zulassung oder einer Anzeige an eine Behörde, so ist für die Entscheidungen nach § 34 Abs. 1 bis 5 des Bundesnaturschutzgesetzes die Behörde zuständig, die das Projekt zulässt oder der das Projekt anzuzeigen ist.
§ 4 Allgemeine Vorschriften für den Arten-, Lebensstätten- und Biotopschutz
(1) Zuständige Behörde im Sinne des § 38 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ist
(Stand: 23.03.2021)
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