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Verordnung zur Übertragung von Kompensationspflichten
- Sachsen-Anhalt -
Vom 23. August 2011
(GVBl. LSa 2011, S. 642)
Gl.-Nr.791.26
Aufgrund des § 7 Abs. 2 Satz 4 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSa S. 569) in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anha1t und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBl. LSa S. 217) wird verordnet:
§ 1 Anerkennung von Einrichtungen
(1) Die oberste Naturschutzbehörde kann auf Antrag eine juristische Person oder einen Betrieb nach § 26 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt anerkennen, die oder der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen oder hierfür geeignete Flächen bereit stellt und Kompensationspflichten mit befreiender Wirkung für den Verursacher des Eingriffs gegen Entgelt übernimmt.
(2) Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.
(3) Die Anerkennung ist im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu geben. Sie gilt für fünf Jahre und kann auf Antrag um jeweils fünf Jahre verlängert werden. Die Anerkennung kann vor Fristablauf widerrufen werden, sofern die Voraussetzungen für eine Anerkennung entfallen sind, bei der Durchführung der Maßnahmen erhebliche Defizite auftreten oder der Berichtspflicht gemäß § 3 nicht oder nicht fristgerecht nachgekommen wird. Eingegangene Verpflichtungen zur Durchführung von Kompensationsmaßnahmen und zur dauerhaften Sicherung der Maßnahmen bleiben davon unberührt.
(4) Die Anerkennung erfolgt für
§ 2 Voraussetzungen für die Anerkennung
Die Anerkennung kann einer juristischen Person erteilt werden, die
Satz 1 gilt für die Anerkennung eines Betriebes nach § 26 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend.
§ 3 Rechenschaftsbericht
Die anerkannte Einrichtung hat der obersten Naturschutzbehörde jährlich einmal für das abgelaufene Kalenderjahr bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres einen Rechenschaftsbericht vorzulegen, in dem Nachweis geführt wird über:
Der Rechenschaftsbericht muss Bestätigungsvermerke der jeweils örtlich zuständigen unteren Naturschutzbehörden sowie eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft enthalten.
§ 4 Übergang der Verpflichtungen
Die anerkannte Einrichtung kann die Verpflichtung des Verursachers eines Eingriffs zur Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der in einer Plangenehmigung, in einem sonstigen Genehmigungsbescheid, in einem Planfeststellungsbeschluss oder der, sofern der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird und keiner weiteren behördlichen Zulassung oder Anzeige bedarf, auf andere Weise verbindlich festgelegten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mit der Folge übernehmen, dass die Verantwortung dafür auf diese Einrichtung übergeht. Der Übergang der Verpflichtung auf die anerkannte Einrichtung bedarf der Genehmigung der obersten Naturschutzbehörde. Die Übernahme der Kompensationsverpflichtung hat ohne Bedingungen zu erfolgen. Sie kann nicht widerrufen werden.
§ 5 Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(Stand: 06.09.2023)
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