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Regelwerk

LJagdG - Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 23. Juli 1991
(GVBl. LSa vom 26.07.1991 S. 186; 16.04.1997 S. 476; 18.12.1997 S. 1073; 19.03.2002 S. 130; 25.04.2002 S. 243; 23.07.2004 S. 454; 18.11.2005 S. 698; 10.12.2010 S. 569 10;18.01.2011 S. 6 11; 21.07.2015 S. 365 15; 27.09.2019 S. 286 19)
Gl.-Nr.: 792.1


§ 1 Berechtigte
(zu § 1 BJagdG)

(1) Die Jagd darf nur ausüben, wer

  1. einen Jagdschein und
  2. als Revierinhaber die volle oder als angestellter Jäger oder Jagdgast eine beschränkte Befugnis besitzt, in einem Jagdbezirk persönlich zu jagen.

(2) Revierinhaber sind

  1. der Eigentümer eines Eigenjagdbezirks sowie die Jagdgenossenschaft, sofern das Jagdausübungsrecht nicht einem anderen übertragen ist,
  2. der Jagdpächter,
  3. derjenige, der nach § 9 Abs. 1 als Revierinhaber für einen Eigenjagdbezirk oder nach § 16 Abs. 1 als Nachfolger eines Jagdpächters benannt worden ist.

§ 2 Hege 11 19
(zu § 1 BJagdG)

(1) Mit Ausnahme von Waschbär, Marderhund, Mink,Nutria und Nilgans darf keine Art der jagdbaren Tiere in ihrem Bestand gefährdet werden. Die zuständigen öffentlichen Stellen sind verpflichtet, in vertrauensvoller Zusammenarbeit bei allen Maßnahmen nach diesem Gesetz die Erfordernisse des Artenschutzes zu berücksichtigen und insbesondere für solche Wildarten, deren Bestand bedroht erscheint, den erforderlichen Schutz zu sichern. Die natürlichen Bedingungen für das Vorkommen der einzelnen Wildarten (Biotope) sollen erhalten und nach Möglichkeit wiederhergestellt und nicht beeinträchtigt werden.

(2) (aufgehoben)

(3) Die Jagd ist, den Geboten der Weidgerechtigkeit entsprechend, nur mit für den jeweiligen Einsatz erfolgreich geprüften, brauchbaren Jagdhunden auszuüben. Es muss jeweils mindestens ein solcher Jagdhund

  1. für die Jagd in einem Jagdbezirk zur Verfügung stehen,
  2. bei jeder Such-, Drück- oder Treibjagd, bei jeder Jagd auf Wassergeflügel und bei jeder Baujagd mitgeführt werden,
  3. bei jeder Nachsuche eingesetzt werden.

§ 3 Nutzungsrechte
(zu § 1 BJagdG)

(1) Der befugte Jäger (§ 1 Abs. 1) hat das Recht, in einem benachbarten Jagdbezirk Privatwege als Jägernotweg zu benutzen und in Jagdausrüstung zu betreten, wenn er seinen Jagdbezirk nicht auf einem dem allgemeinen Verkehr dienenden Weg oder nur auf einem unzumutbaren Umweg erreichen kann. Die Benutzung ist dem Revierinhaber des Nachbarbezirks vorher anzuzeigen. Dieser kann bei der Jagdbehörde beantragen, dass sie den Jägernotweg im Einzelnen festlegt. Bei der Benutzung dürfen Schusswaffen nur ungeladen und in einem Futteral, Hunde nur an der Leine mitgeführt werden.

(2) Der Revierinhaber hat das Recht, auf Grundstücken seines Jagdbezirks, die nicht intensiv genutzt werden, mit dem Boden nicht fest verbundene jagdwirtschaftliche Einrichtungen (Futterplätze, Salzlecken, Ansitze, Jagdschirme und ähnliche Einrichtungen) anzulegen. Der Grundstückseigentümer kann die Beseitigung der Einrichtungen verlangen, wenn sie die Nutzung der Grundstücke behindern. Die Errichtung von Jagdhütten, mit dem Boden fest verbundenen Hochsitzen und anderen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen Erlaubnis des Grundstückseigentümers; die Bestimmungen des Baurechts sowie Beschränkungen in Natur- und Landschaftsschutzgebieten bleiben unberührt.

§ 4 Tierarten 19
(zu § 2 BJagdG)

Nach Landesrecht jagdbar sind:

  1. als Haarwild:
    1. der Waschbär (Procyon lotor L.),
    2. der Marderhund (Nyctereutes procyonoides G.),
    3. der Mink (Mustela vison S.) und
    4. die Nutria (Myocastor coypus),
  2. als Federwild:
    1. die Aaskrähe (Corvus corone),
    2. die Elster (Pica pica) und
    3. die Nilgans (Alopochen aegyptiaca).

§ 5 Abrundung von Jagdbezirken 11
(zu § 5 BJagdG)

(1) Unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes können Jagdbezirke abgerundet werden

  1. durch Vertrag zwischen den Beteiligten,
  2. von Amts wegen durch Verfügung der Jagdbehörde.

(2) Der Abrundungsvertrag (Absatz 1 Nr. 1) bedarf der Schriftform und ist der Jagdbehörde anzuzeigen. Die §§ 544 und 545  des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie § 11 Abs. 4, § 12 Abs. 1 bis 3 und § 14 des Bundesjagdgesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Jagdbehörde den Vertrag bereits dann beanstanden kann, wenn die Abrundung nicht zur ordentlichen Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist. Bei Abrundungen von Amts wegen ist ein Austausch von Flächen ungefähr gleicher Größe anzustreben.

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